Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzung für die von einem Teil der Bewohner des B-Plangebietes gewünschte Umwandlung von Außenbereich zu Innenbereich und speziell in ein „Allgemeines Wohngebiet“ zu nennen.

 

a.  Welche notwendigen Erschließungsverpflichtungen sind  für die Gemeinde mit der bauplanerischen Umwandlung in ein Wohngebiet verbunden?

b.  Welche Kosten (grobe Schätzung) entstehen für die Bewohner des B-Plan-Gebietes?

c.  Sind die Erschließungskosten in vollem Maße auf die Bewohner umlegbar?

d.  Nach welchen Kriterien erfolgt die Umlegung der Kosten auf die Bewohner? Werden auch die Eigentümer der nur gärtnerisch oder ungenutzten Grundstücke zu den Erschließungskosten herangezogen?

 

Begründung:

Das Gebiet „Klein-Moskau“ zwischen Erlenweg, Teltowkanal und Thomas-Müntzer-Damm gilt derzeit bauplanerisch als Außenbereich. Diese hat zur Folge, dass insbesondere die Wohnnutzung bzw. der Umbau, Ausbau und Neubau von Wohnhäusern nur in den sehr engen Grenzen des Bestandsschutzes möglich ist und zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten Anlass gibt.

Die Umwandlung in ein „Sondergebiet, das der Erholung dient“ gemäß § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht nicht den in der Gemeindevertretersitzung vom 2.10 und im Bauausschuss vom 13.10.2014 von Gebietsbewohnern geäußerten Wünschen.

 

 

Die Fragen von Frau Storch werden zur Sitzung des Bauausschusses am 24. November 2014, auf der das Thema Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost behandelt wird, beantwortet. Folgendes kann ich Ihnen aber schon vorab mitteilen:

 

Zu a.

Das Gebiet werden wir erschließen müssen, d. h. sowohl straßenverkehrsseitig als dann auch die öffentlichen Leitungen und auch eine Kanalisation nach der Satzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes.

 

 

Zu b.

Zu den Kosten für die Maßnahme werde ich jetzt und auch im Bauausschuss nicht berichten können. Wir wissen alle, und den Unterlagen für den Bauausschuss beigefügt ist das Gutachten, dass eine Gründung in dem Bereich sehr schwierig ist, weil es früher ein Auslaufbecken des Teltowkanals war. Eine Kostenschätzung wage ich auch deshalb nicht, weil ich die Erfahrung gemacht habe, dass man auf den Betrag „festgenagelt“ wird.

 

 

Zu c.

Die Erschließungskosten sind in vollem Umfang nicht umlegbar, sondern im Umfang 90/10, da es ein neues Baugebiet ist. 90 % der Kosten sind von den Anwohnern zu zahlen und 10 % von der Gemeinde.

 

 

Zu d.

Die Umlegung auf die Grundstückseigentümer erfolgt nach der auszunutzenden Möglichkeit auf dem Grundstück. Grundstücke, die nur gärtnerisch genutzt werden oder auch ungenutzte Grundstücke, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie ein Baurecht haben. Werden Grundstücke im Bebauungsplan als Grünordnungszug ausgewiesen, haben sie einen anderen Erschließungsfaktor.