Die Hauptsatzung der Gemeinde Kleinmachnow wird wie folgt geändert:
Nach § 5 ist ein neuer § 6 einzufügen.
§ 6 Aktives Teilnahmerecht für Fraktionen auf die kein Ausschusssitz
entfallen ist.
Fraktionen, auf die im Ergebnis der Sitzverteilung (§ 43 Absatz 2
BbgKVerf) kein Sitz entfällt, können ein zusätzliches Mitglied mit aktivem
Teilnahmerecht in den Ausschuss entsenden.
Die bisherigen § 6 - § 13 werden um eine Nummer erhöht zu § 7 - § 14.
Ø Erläuterungen zum Antrag durch Herrn Templin.
An der Aussprache zur
DS-Nr. 133/14 beteiligen sich:
Ø Frau Scheib führt aus, dass der Antrag nicht eindeutig formuliert ist. Sie fragt nach, ob es richtig ist, dass es nur um ein Teilnahmerecht in den Ausschüssen geht, um Redebeiträge leisten zu können, aber nicht, um an einer Abstimmung teilzunehmen.
Ø Herr Templin bejaht das und führt aus, dass auch der Bürgermeister ein aktives Teilnahmerecht in den Ausschüssen hat, aber nicht an den Abstimmungen teilnehmen darf.
Ø Herr Burkardt bittet Herrn Grubert den Inhalt des aktiven Teilnahmerechts vorzutragen.
Ø Da es sich um eine Änderung der Hauptsatzung handelt, regt Herr Nieter regt an, den Antrag zu vertagen, um die Formulierung anzupassen.
An der weiteren
Aussprache zur DS-Nr. 133/14 beteiligen sich:
Herr Gutheins
Frau Sahlmann
Frau Brammer
Herr Templin
Herr Grubert zitiert § 43 Absatz 3 BbgKVerf und das
aktive Teilnahmerecht
„Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass Fraktionen, auf die kein Sitz entfallen ist, berechtigt sind, ein zusätzliches Mitglied mit aktivem Teilnahmerecht in den Ausschuss zu entsenden.
Das aktive Teilnahmerecht umfasst das Recht, in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen. Der Begriff umfasst nicht das Stimmrecht.“
Geschäftsordnungsantrag
von Herrn Nieter – Vertagung des Antrages
Abstimmung zum
Geschäftsordnungsantrag:
Der Geschäftsordnungsantrag wird mehrheitlich angenommen.
Ø
Durch den
Einreicher wird der Antrag zurückgezogen.