Sitzung: 07.05.2015 Gemeindevertretung
1.
Frau Beutler, An der Stammbahn 157
1.1.
Auf dem
ehemaligen Grenzstreifen der Stammbahn wurden nach dem 1. März von einem
Kleinmachnower Anwohner mindestens ein Dutzend Bäume gefällt. Offenbar hält
sich der Fachbereich Ordnung/Sicherheit für nicht zuständig, auch wenn das
Gelände der Bahn gehört, da auf meinen Anruf am 17. März 2015 keine Reaktion
erfolgte. Auf Nachfrage wurde die Zuständigkeit abgelehnt. Das Fällen von
Bäumen, für die keine Genehmigung erforderlich ist, ist nach § 34 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in
der Zeit vom 15. März bis 15. September nicht erlaubt. Es handelt sich also bei
diesen Fällungen um ungesetzliche Handlungen. Meine Frage:
·
Ist es
richtig, dass für ungesetzliche Handlungen, also auch für Baumfällungen auf
privatem Gelände, der Fachbereich Ordnung/Sicherheit zuständig ist?
·
Wenn nicht,
möchte ich Sie hiermit auffordern, die Zuständigkeit umgehend zu klären und
Bürger beim Schutz der Natur tatkräftig zu unterstützen. Am Montag sind weitere
Fällungen vorgenommen worden.
Bürgermeister
Herr Grubert
Das von Ihnen bezeichnete Gelände
liegt in der Gemarkung Kleinmachnow und befindet sich im Eigentum der Deutschen
Bahn, auch wenn es von dem Bürger gepachtet wurde. Das Problem ist, dass das
Gebiet im Außenbereich liegt. Für im Außenbereich liegende Angelegenheiten ist
das Ordnungsamt hier bei der Überprüfung der Baumfällungen nicht zuständig.
Ihre Anfrage haben wir am 17. März zuständigkeitshalber an den Landkreis
weitergeleitet. Leider wurde es versäumt, Ihnen eine Antwort zukommen zu
lassen. Wir werden nochmals beim Landkreis nachfragen, was unternommen wurde.
Bei einem weiteren Vorfall werde ich dafür Sorge tragen, dass zeitnah
kontrolliert oder auch untersagt wird.
Frau
Beutler
Ich
möchte ergänzen, dass die Baumfällungen nicht auf dem Pachtland sondern auf dem
Grünstreifen, wo die Leute spazieren gehen, stattfanden.
Bürgermeister Herr Grubert
Das konnte ich Ihrer Anfrage nicht
entnehmen. Aber auch dieses Gebiet ist Außenbereich und fällt nicht in unseren
Zuständigkeitsbereich. Ich nehme das gerne auf und bedauere wirklich, dass man
auf Ihre Nachfrage keine Antwort gegeben hat.
Frau
Beutler
Frau
Leißner hatte im letzten Jahr allen Anwohnern der Stammbahn auf dieser Seite
ein Informationsblatt des Ordnungsamtes einwerfen lassen, auf dem stand, dass
es zu unterlassen ist, Gartenabfälle auf dieses Gelände zu werfen und dass,
wenn bereits geschehen, die Abfälle unverzüglich zu beseitigen sind.
Ich
hätte es schön gefunden, wenn dieser Anwohner einen Bescheid bekommen hätte, dass
er die Fällungen zu unterlassen hat. Aus der Not heraus habe ich den Förster
von Berlin angerufen, dem der Anwohner bereits bekannt war. Zuständig ist der
Förster für Kleinmachnow nicht, aber er ist am nächsten Tag zu dem Anwohner
gefahren und hat ihn aufgefordert, das zu unterlassen.
Bürgermeister Herr Grubert
Der Hinweis, dass die Verwaltung den
Anwohner hätte anschreiben können, auch wenn wir keine vollziehende Kraft dort
haben, ist richtig. Die Anregung nehme ich auf. Ich selber habe von diesem
Vorfall erst heute durch Ihr Schreiben erfahren.
Frau Storch, Fraktion BIK
Ich rege an, auf der Internetseite
der Gemeinde darauf hinzuweisen, auch mit einer Telefonnummer, dass man sich
bei Fragen zu Grünflächen im Außenbereich an den Landkreis wenden soll.
Bürgermeister Herr Grubert
Ein Hinweis auf der Internetseite
ist machbar. Dem einzelnen Bürger bzw. in dem betreffenden Fall wird es aber
nichts bringen, da man sich erst informieren muss, ob das Gebiet in der
Gemarkung Kleinmachnow liegt, ob es sich um Innen- oder Außenbereich handelt
oder um Wald. Ich glaube nicht, dass es beim Landkreis eine Notrufnummer gibt.
Beim nächsten Zusammentreffen mit dem Landrat werde ich ihn darauf ansprechen.
Herr Liebrenz, Fraktion B
90/Grüne
Ich glaube, es gibt trotzdem die
Möglichkeit tätig zu werden, denn auch im Ordnungsrecht gibt es den Begriff der
Gefahr im Verzug. Man kann zwar nicht unmittelbar gegen den Gefahrenverursacher
tätig werden, aber man kann den Sachverhalt aufnehmen z. B. durch Fotobeweis
oder ähnliches und dann die zuständige Behörde informieren. Man kann durchaus
unmittelbar reagieren, sofern die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Verfügung
stehen.