1.
Weshalb
wurde diese Drucksache mit diesem wichtigen Thema von der Verwaltung nicht in
die zuständigen Ausschüsse zur Diskussion und Entscheidung gegeben, sondern
sofort in die Gemeindevertretung geleitet?
2.
Welcher
Mitarbeiter wurde von der Verwaltung dem RPA des Landkreises als
Ansprechpartner genannt?
3.
Weshalb
hat die Verwaltung das gemeindliche RPA, als wichtiges Überwachungsorgan, nicht
zu dem Eröffnungsgespräch am 14.12.2016 mit dem Landkreis hinzugezogen oder
beteiligt?
4.
Ist
der BM der Auffassung, dass das RPA der Gemeinde Kleinmachnow eine so
untergeordnete Funktion und Rolle spielt, dass es bei diesen Überprüfungen
nicht zugegen sein muss oder nicht erwünscht ist?
5.
Gibt
es in der Gemeinde Kleinmachnow eine Dienstanweisung, wie Mitarbeiter sich mit
dem öffentlichen Auftragswesen zu verhalten haben und welche gesetzlichen
Forderungen einzuhalten und anzuwenden sind?
6.
Wenn
es eine solche Dienstanweisung gibt, wann und wer wurde über das öffentliche
Auftragswesen nachweislich belehrt?
7.
Wurde
die Dienstanweisung, wenn vorhanden, an die neuesten Änderungen der VOB
angepasst?
8.
Welche
Mitarbeiter aus der Bauverwaltung wurden wann über die Änderungen der VOB
unterwiesen?
9.
Welche
Fachbereiche waren für die fehlerhaften Ausschreibungen und die daraus
resultierenden Auftragsvergaben zuständig?
10.
Welche
Konsequenzen bzw. Maßnahmen hat die Verwaltung aus dem Prüfbericht abgeleitet
und bereits durchgeführt?
11.
Existiert
in der Verwaltung eine Zuständigkeitsordnung?
12. Gibt es gemäß § 29 der Gem. HVO eine
interne Vergaberichtlinie, wie das bereits im Jahre 2001 durch das RPA des
Landkreises Potsdam-Mittelmark der Gemeindeverwaltung dringend
empfohlen worden ist?
13.
Das
RPA erwähnt, dass 97 Verfahren (Auftragsvergaben) an 78 Bieter vergeben worden
sind und davon 66 einmal beauftragt worden sind. Welche Bieter wurden hier
mehrmals beauftragt und was waren das für Leistungen?
14.
Plant
der BM gegen die verantwortlichen Mitarbeiter Disziplinarmaßnahmen einzuleiten,
da schwerste Verstöße gegen die Landes- und Bundesgesetze festgestellt worden
sind?
15.
Weshalb
hat nach Auffassung des BM die interne Kontrolle in der Gemeinde versagt?
Zu 1.
Zuständig ist gemäß § 105 Absatz 5
BbgKVerf die Gemeindevertretung. Laut § 21 Absatz 5 der Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung unterstützt der Rechnungsprüfungsausschuss die
Gemeindevertretung und den Hauptausschuss bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung wurde die Drucksache in den Rechnungsprüfungsausschuss
verwiesen.
Zu 2.
Durch die Verwaltung wurde der
Fachbereichsleiter Büro des Bürgermeisters, Herr Piecha, dem
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark als Ansprechpartner
benannt.
Zu 3.
Das gemeindliche
Rechnungsprüfungsamt war über die überörtliche Prüfung informiert. Zu dem
Termin am 14. Dezember 2016, an dem es im Wesentlichen darum ging, die seitens
des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises Potsdam-Mittelmark geforderte
Unterlagen zu übergeben und organisatorische Absprachen zu treffen, war das
gemeindliche Rechnungsprüfungsamt nicht anwesend. Inhaltliche Aspekte wurden in
diesem Termin nicht besprochen.
Zu 4.
Nein, das gemeindliche
Rechnungsprüfungsamt hat eine wichtige Funktion innerhalb der Verwaltung inne,
ist aber bei der Überprüfung, die das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises
Potsdam-Mittelmark vornimmt, nicht eingebunden. Im Übrigen konnte das
gemeindliche Rechnungsprüfungsamt auch nicht eingebunden werden, da, wie dem
Fragesteller bekannt, es in der Zeit vom März bis September 2017 personell
nicht besetzt war. Der ehemalige Rechnungsprüfer hatte zum 28. Februar 2017
gekündigt.
Zu 5.
Eine solche Dienstanweisung gibt es,
sie liegt in den Struktureinheiten vor.
Zu 6.
Die Vorbereitung der
Auftragsvergaben erfolgt durch die jeweiligen Struktureinheiten. Sie erfolgt,
wie auch in der vorgenannten Dienstanweisung festgelegt, an Hand der jeweils
aktuellen Vorschriften zu Auftragsvergaben. Die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter nehmen regelmäßig an Schulungen zum öffentlichen Vergaberecht teil.
Zu 7.
In der genannten Dienstanweisung ist
darauf Bezug genommen, dass immer die jeweils aktuellen Vorschriften zu
Auftragsvergaben zugrunde zu legen sind.
Zu 8.
Die Mitarbeiter des Fachbereiches
Bauen/Wohnen, die mit Auftragsvergabe befasst sind, halten sich durch den
regelmäßigen Besuch von Seminaren auf dem aktuellen Stand der VOB.
Zu 9.
Zuständig waren die Fachbereiche
Büro des Bürgermeisters, Bauen/Wohnen, Recht/Sicherheit/Ordnung und Schul-,
Kultur- und Gebäudemanagement.
Zu 10.
Der Prüfbericht wurde innerhalb der
Verwaltung bereits ausgewertet. Die in der Drucksache DS-Nr. 014/18
aufgeführten Maßnahmen sollen entsprechend umgesetzt werden.
Zu 11.
Ja, eine Zuständigkeitsordnung
existiert.
Zu 12.
Der § 29
Gemeindehaushaltsverordnung, wie im Bericht der überörtlichen Prüfung des
genannten Jahres empfohlen, ist nicht mehr anwendbar, da die
Gemeindehaushaltsverordnung zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten ist.
Eine neue Gemeindehaushaltsverordnung ist zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
und zum 31. Dezember 2007 außer Kraft gesetzt worden, da ab 1. Januar 2008 die
Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) gültig ist. Hier befasst
sich der § 30 mit der Vergabe öffentlicher Aufträge. Mit MIK-Rundschreiben zum
kommunalen Auftragswesen vom 17. März 2011, Geschäftszeichen: III/1-313-35/2011
wurde mitgeteilt, dass es für den Erlass so genannter kommunaler
Vergabeordnungen keine Rechtsgrundlage gibt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass im Jahr 2018 die Unterschwellenvergabeordnung des Bundes (UVgO) für das
Land Brandenburg anwendbar gemacht und § 30 KomHKV entsprechend angepasst
werden wird. Daraus werden Änderungen beim Vergaberecht resultieren, die von
der Gemeinde dann umgesetzt werden.
Zu 13.
Diese Analyse wurde durch das
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark vorgenommen. Die
Datenauswertung liegt hier nicht vor.
Zu 14.
Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes
des Landkreises Potsdam-Mittelmark wurde zum Anlass genommen (siehe auch Punkt
10) mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über die Fachbereichsleiter eine
entsprechende Auswertung vorzunehmen. Dabei wird u. a. dringend darauf
hingewiesen, dass künftig die entsprechenden Vorschriften einzuhalten sind.
Zu 15.
Von einem Versagen der internen
Kontrolle kann nicht die Rede sein. Ansonsten wird auf die Beantwortung zu den
Fragen 10 und 14 verwiesen.
Herr Krüger
Ich stelle fest, dass meine Fragen zum
Teil nicht beantwortet worden sind. Gerade nach der überörtlichen Prüfung, die
wir durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Potsdam-Mittelmark erfahren
haben, hatte ich auch um die Namen derer gebeten, die in der Bauabteilung von
Ihnen geschult worden sind. Da schreiben Sie mir nur, dass die Personen im
Fachbereich, die sich mit den Auftragsvergaben beschäftigen, durch den
regelmäßigen Besuch von Seminaren auf dem aktuellen Stand der VOB sind. Wer ist
es denn?
Bürgermeister Herr Grubert
Der gesamte Fachbereich wird
geschult.