Herr Ernsting:

informiert einleitend anhand einer Kartendarstellung über die Eigentumssituation im Bebauungsplan-Gebiet.

Herr Lutter:

erläutert den Bebauungsplan-Vorentwurf für die bevorstehenden frühzeitigen Beteiligungen, aus dem später, entsprechend der zweistufig aufgebauten Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung, ein B-Plan-Entwurf erarbeitet werden wird.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Herr Bültermann, Frau Sahlmann, Prof. Sommer, Frau Dr. Fischbach, Herr Fiehler

 

Diskussionspunkte:

·           Schwerpunkt der Diskussion ist die vorgeschlagene Festsetzung der Flurstücke 1552 und 1553, die im Eigentum einer privaten Erbengemeinschaft sind. Warum sollen sie öffentliche Grünfläche und kein Bauland werden? Entspricht das dem Gebot der Fairness?

·           Die private Erbengemeinschaft hat weiter östlich, außerhalb des Plangebietes, eine Allee gepflanzt, die auf eine dortige Pferdekoppel zuführt. Es sieht aus, als wenn die Erbengemeinschaft dort gern eine Straße in Verlängerung Wolfswerder anstrebt. Wenn das Flurstück 1552 als öffentliche Grünfläche festgesetzt wird, dann dokumentieren wir schon einmal, dass wir nur das Plangebiet, aber nicht das östlich angrenzende Areal zur Bebauung freigeben wollen.

 

Antworten:

·           Die angedachte Festsetzung als öffentliche / private Grünfläche soll einen Übergang vom Baugebiet im Bereich Wolfswerder / Am Rund in die östlich angrenzende freie Landschaft bilden. Es ist städtebaulich sinnvoll, an dieser Stelle und wie auch sonst in Kleinmachnow üblich, Bereiche für künftige öffentliche Nutzungen planungsrechtlich zu sichern.

·           Bauplanungsrechtlich sind alle Flächen im Geltungsbereich Freiraum und teils Wald. Sie sind aktuell nicht baulich nutzbar, die Gemeinde kann mit entsprechender städtebaulicher Begründung frei entscheiden, welche Flächen später Bauland und welche Flächen Grünfläche werden sollen. Grundsätzlich gibt es weder Ansprüche auf Festsetzung einzelner Parzellen als Baugrundstück noch gibt es Schadensersatzansprüche privater Eigentümer, wenn deren Grundstücke aus städtebaulichen Gründen nicht als Bauland festgesetzt werden sollten. Das gibt Ihnen bei den Festsetzungen in diesem Bebauungsplan-Verfahren einen großen Gestaltungsspielraum.

 

Änderungsvorschlag:

Der Änderungsvorschlag aus der Sitzung des Bauausschusses vom 04.04.2022 wird wie folgt geändert:

 

Im Vorentwurf des Bebauungsplanes 026 wird Flurstück 1553 der Flur 9 als Wohnbaufläche (WR - reines Wohngebiet) und als im Zusammenhang mit Flurstück 547 bebaubar (gemeinsame überbaubare Grundstücksfläche - „Baufenster“) dargestellt.

 

Flurstück 1552 der Flur 9 bleibt entsprechend Änderungsvorschlag vom 04.04.2022 als öffentliche Grünfläche dargestellt.

 


Abstimmungsergebnis Änderungsantrag:

4 Zustimmungen / 3 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – mehrheitlich empfohlen

 

Abstimmungsergebnis Drucksache 016/22:

4 Zustimmungen / 3 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – mehrheitlich empfohlen