Sitzung: 21.01.2013 Hauptausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 199/12
1)
Der 2. Entwurf des Bebauungsplanes
KLM-BP-007 „Altes Dorf“ sowie die Begründung werden in der vorliegenden Fassung
(vgl. Anlagen 2 und 3) gebilligt.
2)
Der 2. Entwurf,
die Begründung einschließlich Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen sind gem. § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Der Zeitraum der Auslegung ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen.
3)
Den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie
sollen außerdem von der Auslegung benachrichtigt werden.
Herr Grubert
erläutert die vorliegende Drucksache.
An der Aussprache zur DS-Nr. 199/12
beteiligen sich:
-
Frau
Sahlmann
-
Frau
Eiternick
-
Frau Dr.
Kimpfel
-
Herr
Templin
-
Herr
Warnick
-
Herr
Musiol
-
Herr Dr.
Klocksin
Frau Dr. Kimpfel zu Protokoll:
- Ist das ein
Textbebauungsplan oder ein qualifizierter Bebauungsplan? Wer trägt die Kosten?
Dieser Bebauungsplan ist ja nicht billig.
- Auf der anderen Seite des Zehlendorfer Dammes, außerhalb des
B-Planes, befinden sich noch 2 Häuser. Vor diesen Häusern befindet sich
Waldbereich. Was bedeutet das zukünftig für diese Anwohner?
- Im WA5-Gebiet befindet sich ein Weg. Die Frage ist, wie sollen die
Häuser sowie der Weg im WA5-Gebiet erschlossen werden? Zurzeit findet die
Erschließung ja wohl über einen anderen Weg statt.
- In diesem B-Plan befinden sich ein reines Wohngebiet sowie ein
allgemeines Wohngebiet, insbesondere in der –Allee am Forsthaus-, ist das
rechtens?
- Warum geben wir in diesem B-Plan die Anzahl der Stellplätze vor?
Warum kann nicht die Stellplatzsatzung gelten? Die geforderten Stellplätze
–Zehlendorfer Damm 200- zu den Stellplätzen für die geplante Kirche stehen in
einem Missverhältnis, wenn man mal von der Größe der Gebäude und der Nutzung
ausgeht.
- Des Weiteren ist eine Einfriedung als Mauer von max. 2 m Höhe
erlaubt. Keiner hat die Erlaubnis, eine 2 m hohe Mauer um sein Grundstück zu
bauen. Hier handelt es sich um eine Kirche, die ja wohl ein Ort der Begegnung
ist. Was soll das?
→ Zur
Gemeindevertretersitzung am 21.02.2013 werden die Fragen schriftlich
beantwortet.
→ Der Gemeindevertretung wird
mehrheitlich empfohlen, die DS-Nr. 199/12 auf die Tagesordnung ihrer Sitzung am
21.02.2013 zu setzen.