Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Auf Grund des § 22 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg nimmt Herr Musiol an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Kleinmachnow beauftragt den Vorsitzenden der Gemeindevertretung  folgendes Schreiben an den Präsident des brandenburgischen Landtages zu richten:

 

Kleinmachnow, 16. Mai 2013

 

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,

auch in unserer Kommune Kleinmachnow ist die Erhebung der sogenannten "Altanschließerbeiträge" des kommunalen Zweckverbandes "WAZV, Der Teltow" seit Jahren ein strittiges Thema.

Für alle Betroffenen in unserer Gemeinde ist von Beginn an klar, dass nach Maßgabe der einigungsbedingten  Vorschriften zur Überleitung des Rechtes  sowie nach den  Grundsätzen des so genannten „Grundlagenvertrages“ zwischen der BRD und der DDR in Verbindung mit dem Sinn und Zweck des Anschlussbeitragstatbestands in § 8 II 1 Kommunalabgabengesetz und dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags eine sachliche Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung des Abwasserwasseranschlusses eines am 3. Oktober 1990 bereits angeschlossenen  Grundstücks, danach nicht mehr entstehen konnte.

Auch mit dem Urteil vom 5. März 2013 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass kommunale Abgaben nur zeitlich begrenzt zulässig sind. Für Straßenausbaubeiträge sowie für Kur- und Tourismusbeiträge ist das auch in unserem Bundesland bereits eindeutig geregelt. Für die erstmalige Herstellung von Trink- und Abwasseranlagen hat das Land Brandenburg jedoch eine Sonderregelung über den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die dazu führt, dass der sich der Verjährungsbeginn immer weiter nach hinten verschiebt, so dass Beiträge für die Herstellung dieser Anlagen beinahe beliebig rückwirkend erhoben werden können.

Nun stellt das BverfG – Urteil vom 5. März 2013  hinsichtlich eines Anschlussbeitrages klar, dass für dessen Festsetzung die Frist mit dem Eintritt der Vorteilslage, also mit dem fertiggestellten Anschluss eintritt. Soweit Beitragspflichten zum Vorteilsausgleich an zurückliegende Tatbestände anknüpfen, sei es verfassungsrechtlich geboten, diese Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen.

Somit werden die Betroffenen in ihrer Rechtsauffassung durch dieses höchstrichterliche Urteil bestätigt. Mit der Vorschrift § 8, Ziffer 7 im BbgKAG wurde bisher gegen das Grundgesetz verstoßen. Jetzt gilt es zu verhindern, dass es mit einer erneuten juristischen Konstruktion der Rechtsmissbrauch in Brandenburg fortgesetzt wird.

 

Um die Unsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern in den Brandenburger Kommunen zu beenden und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, erwarten wir eine schnellstmögliche und rechtssichere Novellierung des Kommunalabgabengesetzes. Im Ergebnis benötigen sowohl die bisherigen Beitragsschuldner als auch die Gemeinden und Zweckverbände Rechtssicherheit. Diese Rechtssicherheit sollte der Gesetzgeber in Brandenburg umgehend schaffen. Wir appellieren an alle Abgeordneten, nicht den Fehler aus dem Jahre 2003 zu wiederholen.

 

Wir bitten  Sie, diesen Brief allen Landtagsabgeordneten zur Kenntnis zu geben.

 

Freundliche Grüße

Klaus-Jürgen Warnick

Vorsitzender der Gemeindevertretung   

 


An der Aussprache zur DS-Nr. 054/13 beteiligen sich:

- Herr Warnick

- Frau Dr. Kimpfel

- Frau Sahlmann

- Herr Baumgraß


- Der Gemeindevertretung wird mehrheitlich empfohlen, die DS-Nr. 054/13 auf die Tagesordnung ihrer Sitzung am 20.06.2013 zu setzen.