Sitzung: 10.06.2013 Hauptausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 054/13
Auf Grund des § 22 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg nimmt
Herr Musiol an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Kleinmachnow beauftragt den Vorsitzenden der
Gemeindevertretung folgendes Schreiben
an den Präsident des brandenburgischen Landtages zu richten:
Kleinmachnow, 16. Mai 2013
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
auch in unserer Kommune Kleinmachnow ist die Erhebung der sogenannten
"Altanschließerbeiträge" des kommunalen Zweckverbandes "WAZV,
Der Teltow" seit Jahren ein strittiges Thema.
Für alle Betroffenen in unserer Gemeinde ist von Beginn an klar, dass
nach Maßgabe der einigungsbedingten
Vorschriften zur Überleitung des Rechtes
sowie nach den Grundsätzen des so
genannten „Grundlagenvertrages“ zwischen der BRD und der DDR in Verbindung mit
dem Sinn und Zweck des Anschlussbeitragstatbestands in § 8 II 1
Kommunalabgabengesetz und dem Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags
eine sachliche Beitragspflicht für die erstmalige Herstellung des
Abwasserwasseranschlusses eines am 3. Oktober 1990 bereits angeschlossenen Grundstücks, danach nicht mehr entstehen
konnte.
Auch mit dem Urteil vom 5. März 2013 stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, dass kommunale Abgaben nur zeitlich begrenzt
zulässig sind. Für Straßenausbaubeiträge sowie für Kur- und Tourismusbeiträge
ist das auch in unserem Bundesland bereits eindeutig geregelt. Für die
erstmalige Herstellung von Trink- und Abwasseranlagen hat das Land Brandenburg
jedoch eine Sonderregelung über den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die dazu
führt, dass der sich der Verjährungsbeginn immer weiter nach hinten verschiebt,
so dass Beiträge für die Herstellung dieser Anlagen beinahe beliebig
rückwirkend erhoben werden können.
Nun stellt das BverfG – Urteil vom 5. März 2013 hinsichtlich eines Anschlussbeitrages klar,
dass für dessen Festsetzung die Frist mit dem Eintritt der Vorteilslage, also
mit dem fertiggestellten Anschluss eintritt. Soweit Beitragspflichten zum
Vorteilsausgleich an zurückliegende Tatbestände anknüpfen, sei es
verfassungsrechtlich geboten, diese Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen.
Somit werden die Betroffenen in ihrer Rechtsauffassung durch dieses
höchstrichterliche Urteil bestätigt. Mit der Vorschrift § 8, Ziffer 7 im BbgKAG
wurde bisher gegen das Grundgesetz verstoßen. Jetzt gilt es zu verhindern, dass
es mit einer erneuten juristischen Konstruktion der Rechtsmissbrauch in
Brandenburg fortgesetzt wird.
Um die Unsicherheit bei den Bürgerinnen und Bürgern in den
Brandenburger Kommunen zu beenden und langwierige gerichtliche
Auseinandersetzungen zu vermeiden, erwarten wir eine schnellstmögliche und
rechtssichere Novellierung des Kommunalabgabengesetzes. Im Ergebnis benötigen
sowohl die bisherigen Beitragsschuldner als auch die Gemeinden und
Zweckverbände Rechtssicherheit. Diese Rechtssicherheit sollte der Gesetzgeber
in Brandenburg umgehend schaffen. Wir appellieren an alle Abgeordneten, nicht
den Fehler aus dem Jahre 2003 zu wiederholen.
Wir bitten Sie, diesen Brief
allen Landtagsabgeordneten zur Kenntnis zu geben.
Freundliche Grüße
Klaus-Jürgen Warnick
Vorsitzender der Gemeindevertretung
An der Aussprache zur DS-Nr. 054/13
beteiligen sich:
- Herr Warnick
- Frau Dr. Kimpfel
- Frau Sahlmann
- Herr Baumgraß
- Der Gemeindevertretung wird mehrheitlich empfohlen, die DS-Nr. 054/13
auf die Tagesordnung ihrer Sitzung am 20.06.2013 zu setzen.