Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Herr Dr. Klocksin

Regt an, diese fünf aufeinanderfolgenden Beschlüsse DS-Nr. 136/13, 172/13, 138/13, 139/13 und 140/13 1 im Sachzusammenhang heute zu diskutieren.

Ich weise auf unsere Geschäftsordnung hin, diese umschreibt die Aufgabenstellungen der Ausschüsse, d. h, wir der Bauausschuss, befassen uns mit baufachlichen und städtebaulichen Fragen, nicht mit finanzpolitischen und nicht mit umweltpolitischen. Vor dem Hintergrund möchte ich anregen, dass wir uns auch in der Diskussion auf die in unserem Geschäftsbereich liegenden Fragen konzentrieren.

 

Herr Ernsting

Das Bebauungsplanverfahren Altes Dorf, das im Fokus der öffentlichen Diskussion steht, ist nur ein Teil des Gesamtvorhabens Altes Dorf. Es besteht im Wesentlichen aus 4 nebeneinanderlaufenden Verfahren. Es handelt sich um ein Parallelverfahren, vom Baugesetzbuch so vorgesehen und insofern auch zulässig, dass neben der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt. Das Bebauungsplanverfahren ist von den Unterlagen her sicherlich das umfangsreichste. Das Verfahren besteht neben dem Bebauungsplanverfahren und der Änderung des Flächennutzungsplanes zum 3. aus der Erarbeitung eines Grundstückskauf- und städtebaulichen Vertrages, auch das erfolgt durch die Gemeinde. Und 4. das Verfahren zur Ausgliederung von einigen Flächen des B-Plangebietes aus dem Landschaftsschutz Parforceheide. Auch das spiegelt sich aus einer Vielzahlt von Stellungnahmen, die abgegeben worden sind, wieder.

Der B-Plan hat im Frühjahr 2013 öffentlich ausgelegen. Im Zeitraum dieser einmonatigen öffentlichen Auslegung gingen insgesamt 75 inhaltlich unterschiedliche oder voneinander abweichende Stellungnahmen ein. Dahinter steht eine Beteiligung von 532 Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Teil in Sammeleinwendungen geäußert haben. Der Landschaftsförderverein Bäketal hat sich mit einer Unterschriftenliste von 90 Personen geäußert. Die Befürworter, die evangelische Kirchengemeinde Kleinmachnow, hat eine Unterschriftenliste von 211 Personen eingereicht, die sich für das Projekt ausgesprochen haben. Es geht dessen ungeachtet bei der Bauleitplanung um die Argumente und das spiegelt sich in der Abwägungstabelle wieder. Die Abwägung ist in diesem Fall thematisch durchgeführt worden. Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gab es Ergänzungen und Präzisierungen des B-Plan-Entwurfes. Das geht vor allen Dingen zurück auf die Stellungnahmen der Behörden, hier konkret der Naturschutzbehörde, die Hinweise gegeben hat. Es geht auch zurück auf Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Fragen des Artenschutzes und der Eingriffsausgleichbilanzierung. Daraufhin erfolgte eine weitere Beteiligung von Fachbehörden. Für die Aspekte des Natur- und Umweltschutzes relevante Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist in Anlage 5 dem Abwägungsbeschluss zum B-Plan-Entwurf beigefügt. Es gibt keine Bedenken seitens der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber diesem B-Plan mehr.

 

 

Frau Scheib

Fragt an, was die Untere Denkmalschutzbehörde als Stellungnahme abgegeben hat.

 

Herr Ernsting

Der relevante Ansprechpartner ist hier das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, zum Einen das archäologische Landesmuseum und zum Anderen die praktische Denkmalpflege

Vorgabe des Landesamtes archäologisches Landesmuseum wird sein, dass im Rahmen einer Neubebauung die Reste alter Bebauung freizulegen und zu dokumentieren sein werden und dann steht einer Bebauung dieser Fläche nichts entgegen.

Das Landesamt, welches sich mit der praktischen Denkmalpflege beschäftigt, bezieht sich in seiner Stellungnahme auf die Prämissen, die schon im städtebaulichen Vertrag 2008 formuliert wurden. Dort geht es darum, dass die Dominanz der alten Dorfkirche nicht in Frage gestellt werden darf, zweiter Glockenturm, zweites Glockenspiel ist auszuschließen. Es geht darum, dass die architektonische Gestaltung dieses Vorhabens zu begleiten sein wird. All diese Themen haben wir sehr ausführlich im Grundstückskauf- und städtebaulichen Vertrag geregelt und auch abgesichert, um eben die sowieso vorhandene Einflussnahme der Denkmalbehörde zusätzlich noch einmal vertraglich zu untersetzen.

 

Herr Templin

Es fehlt der Antrag auf Ausgliederung des Landschaftsschutzgebietes. Im Aufstellungsbeschluss habe ich nur die Antwort auf das Begehren gefunden.

Es wäre gut, wenn Sie uns diesen Antrag noch zur Verfügung stellen könnten.

Bei der Begründung bei dem ausgelegten Beschluss zu den Bedarfsstellplätzen stand, dass besonderer Bedarf definiert war für weniger als 10 Veranstaltungen. Im städtebaulichen Vertrag wollen Sie jetzt eine Vereinbarung treffen, dass diese Bedarfsstellflächen 24 Mal benutzt werden können. Inwieweit etwas was 24 Mal im Jahr genutzt wird noch als Landschaftsschutzgebiet gelten kann das würde ich gern anhand Ihres Ausgliederungsantrages mal ermessen und ob sie auch dazu was gesagt haben zu den Bedarfsstellflächen, die Sie ja nicht ausgliedern wollen und deren Verbleib im Landschaftsschutzgebiet Sie offensichtlich bei einem Bedarf unter 10 im Jahr für gerechtfertigt halten.

 

Herr Ernsting

Richtig ist, dass der Antrag auf Ausgliederung nicht Teil des B-Planverfahren ist, das hat im B-Plan nichts zu suchen. Da gibt es gesonderten Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister und dem Ministerium. Wir werden den Bürgermeister fragen, ob er diesen den Gemeindevertretern zur Verfügung stellen kann. Anlagen zu diesem Antrag sind immer die Unterlagen, die Sie auch kennen, nämlich die B-Plan-Entwürfe und Zwischenfassungen. Die entsprechenden Stellplatzkonzepte, die ja von der GV auch so mehrheitlich gebilligt wurden. Ausgegliedert wird vom Ministerium. Das Ministerium hat seinerzeit gesagt, dass es eine Ausgliederung der Bedarfsstellplätze nicht für sinnvoll und erforderlich hält, sondern es ausreicht, mit einem städtebaulichen Vertrag zu sichern, dass es auf ein geringes Maß an Nutzung begrenzt bleibt und im Übrigen sich die Fläche als Gutshoffreifläche darstellt und im jetzigen Zustand belassen bleibt, um eine dauerhaft versiegelte Stellplatzanlage dort zu vermeiden.

 

Herr Prof. Sommer

Herr Ernsting sagte, dass im städtebaulichen Vertrag die denkmalfachlichen Prämissen aufgenommen worden sind. Ich sehe das überhaupt nicht so! Im § 1 ist lediglich von einer zeitgemäßen Architektur die Rede. In den denkmalfachlichen Prämissen liest sich das völlig anders (Anlage 4 Seite 18 Lfd. Nr. 31 der TÖB).

In der Begründung zum Satzungsbeschluss ist das wieder völlig anders zu lesen.

 

Herr Ernsting

Ihre Einschätzung können wir nicht teilen. Wir haben unabhängig von jedem B-Plan und auch unabhängig von jedem städtebaulichen Vertrag, den die Kommune und die Gemeinde Kleinmachnow mit der Kirchengemeinde miteinander schließen, immer das Denkmalgesetz des Landes Brandenburg, das hier ein sehr starkes Instrument ist und wir haben über das hinaus, was geboten wäre tatsächlich noch einmal in dem städtebaulichen Vertrag und im B-Plan darauf hingewiesen, dass es Prämissen gibt, über die wir uns als Gemeinde überhaupt nicht hinwegsetzen können. Die Gemeinde ist nicht die Denkmalbehörde, das kann sie und wird sie auch nicht tun. Die Denkmalbehörde hat sich anders als Sie es einschätzen, in den Diskussionen die wir mit ihr geführt haben immer so positioniert, dass sie gesagt hat, dass sie großen Wert darauf legt, dass es das beste Ergebnis hinsichtlich der Architektur wird und alles was die Gemeinde Kleinmachnow an Präzisierungen hinsichtlich der Gestaltung in den B-Plan aufnimmt, dürfte möglicherweise im Ergebnis dazu führen, dass ein aus Sicht des Denkmalschutzes gelungener Entwurf dann doch nicht möglich wird. Darum sind die Denkmalbehörden mit dem was wir im B-Plan haben durchaus einverstanden.

 

Herr Dr. Mueller

Im Sondergebiet I läuft quer durch das Grundstück die Trennung des LSG Parforceheide, aber im Sondergebiet I haben wir eine blaue Linie, die eine Bebaubarkeit der Flächen insgesamt vorsieht. Somit wird in der Parforceheide Baurecht geschaffen.

Weiterhin auf dem Grundstück Zehlendorfer Damm 200 läuft auch die Grenze der Parforceheide mitten durch das Gebiet. Warum ist diese Sondernutzung so eingezeichnet und warum wurde diese Grünfläche, welche innerhalb der Parforceheide liegt, nicht so definiert?

 

Herr Ernsting

Beide Fragen beziehen sich auf die LSG-Grenze, im B-Plan-Entwurf wird die jetzt geltende LSG-Grenze dargestellt.

Die Fläche 1 bezieht sich auf die Gärtnerei SO 1am Südostrand des Plangebietes, dort ist die vorhandene betonierte Fläche der Gärtnerei Teil dieses Sondergebietes, aber im Augenblick innerhalb des LSG gelegen. Die LSG-Abgrenzung erfolgte seinerzeit anhand von Flurkarten ohne die konkrete Einmessung der baulichen Nutzung vor Augen zu haben. Das Ministerium hat von sich aus gesagt, diese Fläche macht keinen Sinn im LSG zu belassen, d. h. diese gesamte SO 2 Fläche, wie hier im Geltungsbereich dargestellt, wird ausgegliedert. Das ist in der Planzeichnung nur noch nicht enthalten, weil es erst ausgegliedert wird.

Bei dem Grundstück Zehlendorfer Damm 200 haben wir im rückwärtigen Bereich der Gemeinbedarfsfläche keine Baufläche, sondern nur die Gebietsart dargestellt. Diese Gebietsart geht durchaus im LSG. In diesem geringen Umfang wird eine Ausgliederung nicht notwendig werden.

 

Herr Templin

Aus der Stellungnahme der Denkmalbehörde von 2008 entnehme ich, wichtig ist, dass das was unter der Erde ist, auch erhalten bleibt. Wie kommt es, dass die Denkmalbehörde jetzt auf einmal diesem Fundamentabriss zustimmt?

Die Denkmalbehörde hat gesagt, wenn das unter der Erde unangetastet bleibt, dann kann es überbaut werden. Dann haben sie an anderer Stelle geschrieben, was unter der Erde passiert, dass muss nachher der Bauherr mit der Denkmalbehörde ausmachen. Das ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.

Das habe ich jetzt so verstanden, dass sie auf eine denkmalgeschützte Fläche einen Baukörper raufsetzen ohne nur annehmen zu können, dass dieser in der Erde verankert werden kann, weil dazu müssten die alten Fundamente beräumt sein. Dann sagen sie, wenn ein Bauherr diesen Bau errichten will, der ihm laut B-Plan möglich ist, dann muss er die Fundamente beräumen und dazu muss er die Genehmigung von der Denkmalbehörde einholen. Das ist meiner Meinung nach unlauter. Oder ich habe es falsch verstanden.

In der Abwägung haben sie auf mehrere Anfragen was das LSG anbelangt immer schon als Textbaustein geschrieben, dass das gegenüber dem gesamten LSG nur eine Promillegröße ist. Wie kommen sie zu so einer Aussage?

 

Herr Dr. Klocksin begrüßt den Bürgermeister in der Sitzung des Bauausschusses.

 

Herr Ernsting

Die Antwort aus der Abwägung, die Sie ausschnittweise zitieren bezieht sich immer darauf, dass angeregt worden ist, dass es um das Herzstück des LGSs Parforceheide geht. Das muss man schon ins Verhältnis setzen. Das LSG Parforceheide erstreckt sich über viele Gemarkungen, darunter der Gemarkung Kleinmachnow und hat eine sehr große Größe und da ist dieser Teil, der hier konkret zur Ausgliederung steht, ein sehr kleiner. Teile der Flächen die ausgegliedert werden gehören im LSG nicht zu einer Schutzgebietsfunktion, weil sie betoniert sind. Teile wie Zehlendorfer Damm 200 dürften unproblematisch sein. Die Fläche, über die wir jetzt reden, der Kern dieses B-Planes, der aber nur ein Teil des gesamten B-Planes ist, wird aus Sicht der Naturschutzbehörde, auch aus Sicht der Fachplaner/Fachgutachter hinsichtlich der landschaftsschützerischen Wirkung sehr gering eingeschätzt. Es gibt, wie die archäologischen Grabungen 2012 ergeben haben, gerade keine unterirdisch besonders wertvollen Flächen. Die aufstehenden Bäume sind nicht standfest und stürzen um. Es gibt auch keine besonderen Vorkommnisse von Arten an diesen Stellen, die in irgendeiner Weise es rechtfertigen würden nur genau diese Fläche als Herzstück des Landschaftsschutzgebietes zu bezeichnen. Genau das ist der Punkt auf den sich die Abwägung an der Stelle bezieht.

Zum Bodendenkmal kann ich sagen, es gibt bei einem Bauvorhaben meistens Themen, die im B-Plan nicht immer abschließend bearbeitet werden können, weil sie vom konkreten Vorhaben abhängen. Dazu zählt z. B. die Baugrunduntersuchung, das Thema Denkmalschutz, dazu zählt auch das Thema Munitionsbergung. Alles das kann der B-Plan im Vorfeld gar nicht lösen, weil das sich erst im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren klären wird.

Was den Bodendenkmalschutz angeht, war der zuständige Mitarbeiter mehrmals hier vor Ort und hat ausgeführt, dass für ihn die ursprüngliche Erwartungshaltung, hier die historische Kernzelle Kleinmachnow zu finden, sich nicht bestätigt hat. Daher ist es für ihn ausreichend, die Flächen zu dokumentieren und sie dann im Zweifel einer Beräumung freizugeben. Soweit der Gemeinde bekannt ist, denkt die Kirche nicht an eine Unterkellerung, so dass also überhaupt unproblematisch sein könnte, dass diese Flächen tatsächlich einfach überdeckt werden. Das wird aber das spätere Bauvorhaben ergeben und nicht die Bauleitplanung.

 

Frau Dr. Kimpfel

Es wäre angebracht, dass in den Beschlussvorlagen drin steht, was den Käufer erwartet und was wir als Verkäufer/Gemeindevertreter genehmigen.

Sollten wir nicht in unseren Druckvorlagen festschreiben, wie das Gebäude aussehen soll, welche Dachform es hat, welche Dachneigung usw.?

 

Herr Dr. Klocksin

Im städtebaulichen Vertrag heißt es, es erfolgt ebenfalls eine Bezugnahme auf die denkmalfachlichen Prämissen. Wo ist das zu finden?

Wo steht entsprechend ihres Abwägungsvorschlages, dass sie Bezug nehmen auf die denkmalfachlichen Prämissen?

 

Herr Ernsting

Das steht im § 1, Abs. 3 Teil B des städtebaulichen Vertrages.

Wie im Schreiben vom 16.01.2008 und wie auch im Abwägungsbeschlussvorschlag zu erkennen ist, ist eben dieses genau das vollständige Schreiben in dem diese gesamten Unterlagen und die denkmalfachlichen Prämissen enthalten sind.

 

Herr Dr. Mueller

Die Remise und auch die Scheune, die zur Kubatur des alten Gutshofes gehört, sind in diesen Plänen als Grünfläche ausgewiesen. Das ist natürlich ein eklatanter Verstoß gegen die alte Kubatur. Wenn wir uns mit den Vorgaben des Umweltministeriums zufrieden geben,  müssen wir uns verabschieden von der Forderung der Denkmalbehörde, diese Kubatur in der alten Form zu erhalten. Das neue Konzept sieht so aus, dass im Prinzip eine mindestens um 90° ausgerichtete Struktur entsteht, die völlig offen zur Festwiese Parforceheide sich öffnet. Es ist eine Augenwischerei, wenn man diese Prämissen der Denkmalbehörde weiterhin so stehen lässt. Sie müssen neu formuliert werden uns sie müssen zwischen Oberer Denkmalbehörde und Umweltministerium gewissermaßen als Kompromiss hier eingebracht werden.

 

Herr Prof. Sommer

Solch einen Widerspruch, den Sie hier eingebaut haben, können Sie doch einem Investor, der Geld in die Hand nimmt und auch der Architektenkammer, die den Wettbewerb ja irgendwie begleiten wird, nicht so ohne Weiteres zumuten. Sie riskieren doch damit die Rechtsunwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanverfahrens.

 

Herr Templin

Warum wird nicht konkret beim Denkmalamt die Frage gestellt, da soll ein Baukörper errichtet werden laut B-Plan, der muss fundamentiert werden, dafür bauen wir die Kubatur hinaus, damit wird die Kubatur des alten Denkmals zerstört und die Prämissen von 2008 werden nicht eingehalten, findet das trotzdem ihre Zustimmung

 

Herr Ernsting

Man muss die Denkmalbehörde natürlich fragen, wie sie zu diesem B-Plan-Entwurf, sowohl im Bereich des alten Gutshofes als auch generell Stellung bezieht und genau dies ist erfolgt. Wir haben die Denkmalbehörde mehrfach beteiligt. Es gab mehrere Vororttermine, es haben Abstimmungsgespräche stattgefunden, Fachrunden mit allen Fachplanern und allen Mitarbeitern der Denkmalbehörde, die hier Mitsprache haben, und immer ist dokumentiert und auch ausgeführt worden, dass die endgültigen Entscheidungen zur Architektur im Rahmen des Bauantragsverfahren und des Architektenwettbewerbes später festzulegen sein werden. An einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der Fläche, auch an der damit verbundenen Überschreitung des Grundrisses, wenn der architektonische Wettbewerb ein solches sinnvolles Ergebnis ergibt, besteht kein Zweifel und bestehen auch keine Einwände. Sonst hätte nämlich in der Abwägungstabelle gestanden, wir widersprechen einer Festsetzung der Baugrenze in einer Tiefe von 20 m, sondern wir bestehen auf einer Baugrenze von 15 m. Das finden sie aber nicht, sondern vielmehr sagen die Denkmalbehörden, abhängig von der architektonischen Lösung, die gewählt wird, sind wir mit dieser Überschreitung durchaus einverstanden.

 

Herr Dr. Klocksin

Ich bitte um Ausreichung dieser Mitteilung.

 

Frau Scheib

Es wurde alles sehr sorgfältig recherchiert und abgewogen und die Denkmalbehörden, egal welcher Rangfolge, wenn diese hier ihre Zustimmung geben und das Signal geben, dass gebaut werden kann, wird hier kein Trick dabei sein.

Zu der Bebauung an sich, wir haben natürlich hier den Widerspruch einerseits gehabt, dass vom Denkmalschutzansatz gerne ein kompletter Aufbau gesehen worden wäre, das stand im Widerspruch zum Naturschutz. Dass nur ein Teil wiederbebaut werden kann und zwar der Teil am Zehlendorfer Damm. Der Zehlendorfer Damm ist eine stark befahrene Straße und stellt natürliche Grenze auch zu dem Naturschutzgebiet her. Wenn im städtebaulichen Vertrag ein Wettbewerb vorgeschrieben ist, in dem alle Behörde, alle TÖB eingebunden werden, sehe ich überhaupt keine Probleme, dass dort ein gutes Ergebnis herauskommt. Ich würde auch davor warnen, vorab zu große Einschränkungen zu machen, nur weil wir sagen, wir hätten gern ein Satteldach, oder eine 60° Dachneigung oder oder. Wir sind hier nicht die Fachleute, die das jetzt beschließen und ein Wettbewerb, der so eingeschränkt ausgelobt würde, würde zu keinem guten Ergebnis führen. Manchmal ist man erstaunt, wenn Wettbewerbe etwas freier gefasst sind, welche Ergebnisse noch zustande kommen, an die man gar nicht gedacht hat, wo alle anderen Belange des Naturschutzes und des Denkmalschutzes noch viel besser berücksichtigt werden, als wir uns das überhaupt jetzt vorstellen können.

 

Herr Prof. Sommer

In der Abwägung ist mehrfach davon die Rede, dass die Einzelbauvorhaben jeweils noch einmal das Einvernehmen der Denkmalbehörden benötigen.

Sind wir nicht ein wenig voreilig, warum wird nicht erst der Wettbewerb gemacht, dass wir alle wissen was uns da erwartet und nicht etwa ein 12 m hohes Flachdach.

Ich denke, dass hier beispielsweise ein vorhabenbezogener Bebauungsplan viel geeigneter wäre. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht, dass das Projekt an sich so realistisch und klar auf dem Tisch liegt, dass bis dahin alle Dinge auch Widersprüche und Vorbehalte, die es hier gibt, geklärt sein können, dass der Grundstückskauf über die Bühne gegangen ist und dass die Skeptiker, zu denen ich im Moment auch gehöre, eingefangen werden können.

 

Herr Ernsting

Genau diesen Fall gab es schon einmal. Wir hatten einen Wettbewerb, den die Kirche mit einem erheblichen Aufwand durchgeführt hat und dann stellte sich heraus, dass das B-Plan-Verfahren in diesem Fall so nicht zu Ende geführt werden konnte. Diesen Fehler noch einmal zu wiederholen würde ich für fahrlässig halten.

 

Herr Dr. Klocksin

Ich habe immer noch kein Problem damit zu sagen, Bebauung auf dem Gelände ist möglich. Aber wenn man es denn macht, kann man es dann nicht in der Kubatur des historischen Bestandes realisieren?

Vielleicht ist im weiteren Fortgang der Beratungen in den Fachausschüssen nochmals eine Initiative wert hier zusammenzuführen. Das was wir jetzt erleben, spaltet die Gemeinde Kleinmachnow mehr, als dass sie sie zusammenführt.

 

Herr Templin

Ich sehe bestimmte Abwägungen hier als fehlerhaft, als unrichtig und deswegen bin ich der Meinung, dass wir diese Punkte, nach dem wir diese Fragerunde haben noch einmal besprechen müssen. Ich sehe auch keine Notwendigkeit, das alles in einer Besprechungsrunde so übers Knie zu brechen. Bevor ich die schriftliche Stellungnahme des Denkmalschutzes nicht sehe, kann ich nicht sagen, dass sie die Abwägung sachgerecht vorgenommen haben.

Ich beantrage die Weiterbehandlung der Beschlussvorlagen auf die nächste Sitzung zu vertagen.

 

Herr Grubert

Die Verwaltung wird die Beschlussvorlagen nicht noch einmal in den Bauausschuss einbringen. Sie werden planmäßig in den entsprechenden Gremien zur Behandlung und letztendlich zur Entscheidung weitergeleitet.

 

Frau Dr. Kimpfel

Wenn wir sagen, der Wettbewerb entscheidet, geben wir alle Möglichkeiten aus der Hand, das kann nicht unsere Aufgabe sein, das sollten wir auf gar keinen Fall tun, sondern der Wettbewerb muss vorher stattfinden und dann müssen wir sagen was wir wollen.

 

Abstimmungsergebnis zur DS-Nr. 136/13:

4 Zustimmungen / 3 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – mit Stimmenmehrheit zugestimmt

 

 

Pause von 20.22 Uhr – 20.31 Uhr