Sitzung: 06.01.2014 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen ohne Maßgabe
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: DS-Nr. 136/13
Herr Dr. Klocksin
Regt an, diese fünf aufeinanderfolgenden
Beschlüsse DS-Nr. 136/13, 172/13, 138/13, 139/13 und 140/13 1 im
Sachzusammenhang heute zu diskutieren.
Ich weise auf unsere
Geschäftsordnung hin, diese umschreibt die Aufgabenstellungen der Ausschüsse,
d. h, wir der Bauausschuss, befassen uns mit baufachlichen und städtebaulichen
Fragen, nicht mit finanzpolitischen und nicht mit umweltpolitischen. Vor dem
Hintergrund möchte ich anregen, dass wir uns auch in der Diskussion auf die in
unserem Geschäftsbereich liegenden Fragen konzentrieren.
Herr Ernsting
Das Bebauungsplanverfahren
Altes Dorf, das im Fokus der öffentlichen Diskussion steht, ist nur ein Teil
des Gesamtvorhabens Altes Dorf. Es besteht im Wesentlichen aus 4
nebeneinanderlaufenden Verfahren. Es handelt sich um ein Parallelverfahren, vom
Baugesetzbuch so vorgesehen und insofern auch zulässig, dass neben der
Aufstellung eines Bebauungsplanes auch die parallele Änderung des
Flächennutzungsplanes erfolgt. Das Bebauungsplanverfahren ist von den
Unterlagen her sicherlich das umfangsreichste. Das Verfahren besteht neben dem
Bebauungsplanverfahren und der Änderung des Flächennutzungsplanes zum 3. aus
der Erarbeitung eines Grundstückskauf- und städtebaulichen Vertrages, auch das
erfolgt durch die Gemeinde. Und 4. das Verfahren zur Ausgliederung von einigen
Flächen des B-Plangebietes aus dem Landschaftsschutz Parforceheide. Auch das
spiegelt sich aus einer Vielzahlt von Stellungnahmen, die abgegeben worden sind,
wieder.
Der B-Plan hat im
Frühjahr 2013 öffentlich ausgelegen. Im Zeitraum dieser einmonatigen
öffentlichen Auslegung gingen insgesamt 75 inhaltlich unterschiedliche oder
voneinander abweichende Stellungnahmen ein. Dahinter steht eine Beteiligung von
532 Bürgerinnen und Bürgern, die sich zum Teil in Sammeleinwendungen geäußert
haben. Der Landschaftsförderverein Bäketal hat sich mit einer
Unterschriftenliste von 90 Personen geäußert. Die Befürworter, die evangelische
Kirchengemeinde Kleinmachnow, hat eine Unterschriftenliste von 211 Personen
eingereicht, die sich für das Projekt ausgesprochen haben. Es geht dessen
ungeachtet bei der Bauleitplanung um die Argumente und das spiegelt sich in der
Abwägungstabelle wieder. Die Abwägung ist in diesem Fall thematisch
durchgeführt worden. Nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gab es
Ergänzungen und Präzisierungen des B-Plan-Entwurfes. Das geht vor allen Dingen
zurück auf die Stellungnahmen der Behörden, hier konkret der
Naturschutzbehörde, die Hinweise gegeben hat. Es geht auch zurück auf
Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Fragen des Artenschutzes und
der Eingriffsausgleichbilanzierung. Daraufhin erfolgte eine weitere Beteiligung
von Fachbehörden. Für die Aspekte des Natur- und Umweltschutzes relevante
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde ist in Anlage 5 dem
Abwägungsbeschluss zum B-Plan-Entwurf beigefügt. Es gibt keine Bedenken seitens
der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber diesem B-Plan mehr.
Frau Scheib
Fragt an, was die
Untere Denkmalschutzbehörde als Stellungnahme abgegeben hat.
Herr Ernsting
Der relevante
Ansprechpartner ist hier das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, zum
Einen das archäologische Landesmuseum und zum Anderen die praktische
Denkmalpflege
Vorgabe des
Landesamtes archäologisches Landesmuseum wird sein, dass im Rahmen einer
Neubebauung die Reste alter Bebauung freizulegen und zu dokumentieren sein
werden und dann steht einer Bebauung dieser Fläche nichts entgegen.
Das Landesamt,
welches sich mit der praktischen Denkmalpflege beschäftigt, bezieht sich in
seiner Stellungnahme auf die Prämissen, die schon im städtebaulichen Vertrag
2008 formuliert wurden. Dort geht es darum, dass die Dominanz der alten
Dorfkirche nicht in Frage gestellt werden darf, zweiter Glockenturm, zweites
Glockenspiel ist auszuschließen. Es geht darum, dass die architektonische
Gestaltung dieses Vorhabens zu begleiten sein wird. All diese Themen haben wir
sehr ausführlich im Grundstückskauf- und städtebaulichen Vertrag geregelt und
auch abgesichert, um eben die sowieso vorhandene Einflussnahme der
Denkmalbehörde zusätzlich noch einmal vertraglich zu untersetzen.
Herr Templin
Es fehlt der Antrag
auf Ausgliederung des Landschaftsschutzgebietes. Im Aufstellungsbeschluss habe
ich nur die Antwort auf das Begehren gefunden.
Es wäre gut, wenn
Sie uns diesen Antrag noch zur Verfügung stellen könnten.
Bei der Begründung
bei dem ausgelegten Beschluss zu den Bedarfsstellplätzen stand, dass besonderer
Bedarf definiert war für weniger als 10 Veranstaltungen. Im städtebaulichen
Vertrag wollen Sie jetzt eine Vereinbarung treffen, dass diese Bedarfsstellflächen
24 Mal benutzt werden können. Inwieweit etwas was 24 Mal im Jahr genutzt wird
noch als Landschaftsschutzgebiet gelten kann das würde ich gern anhand Ihres
Ausgliederungsantrages mal ermessen und ob sie auch dazu was gesagt haben zu
den Bedarfsstellflächen, die Sie ja nicht ausgliedern wollen und deren Verbleib
im Landschaftsschutzgebiet Sie offensichtlich bei einem Bedarf unter 10 im Jahr
für gerechtfertigt halten.
Herr Ernsting
Richtig ist, dass
der Antrag auf Ausgliederung nicht Teil des B-Planverfahren ist, das hat im
B-Plan nichts zu suchen. Da gibt es gesonderten Schriftverkehr zwischen dem
Bürgermeister und dem Ministerium. Wir werden den Bürgermeister fragen, ob er
diesen den Gemeindevertretern zur Verfügung stellen kann. Anlagen zu diesem
Antrag sind immer die Unterlagen, die Sie auch kennen, nämlich die
B-Plan-Entwürfe und Zwischenfassungen. Die entsprechenden Stellplatzkonzepte,
die ja von der GV auch so mehrheitlich gebilligt wurden. Ausgegliedert wird vom
Ministerium. Das Ministerium hat seinerzeit gesagt, dass es eine Ausgliederung
der Bedarfsstellplätze nicht für sinnvoll und erforderlich hält, sondern es
ausreicht, mit einem städtebaulichen Vertrag zu sichern, dass es auf ein
geringes Maß an Nutzung begrenzt bleibt und im Übrigen sich die Fläche als
Gutshoffreifläche darstellt und im jetzigen Zustand belassen bleibt, um eine
dauerhaft versiegelte Stellplatzanlage dort zu vermeiden.
Herr Prof. Sommer
Herr Ernsting sagte,
dass im städtebaulichen Vertrag die denkmalfachlichen Prämissen aufgenommen
worden sind. Ich sehe das überhaupt nicht so! Im § 1 ist lediglich von einer
zeitgemäßen Architektur die Rede. In den denkmalfachlichen Prämissen liest sich
das völlig anders (Anlage 4 Seite 18 Lfd. Nr. 31 der TÖB).
In der Begründung
zum Satzungsbeschluss ist das wieder völlig anders zu lesen.
Herr Ernsting
Ihre Einschätzung
können wir nicht teilen. Wir haben unabhängig von jedem B-Plan und auch
unabhängig von jedem städtebaulichen Vertrag, den die Kommune und die Gemeinde
Kleinmachnow mit der Kirchengemeinde miteinander schließen, immer das
Denkmalgesetz des Landes Brandenburg, das hier ein sehr starkes Instrument ist
und wir haben über das hinaus, was geboten wäre tatsächlich noch einmal in dem
städtebaulichen Vertrag und im B-Plan darauf hingewiesen, dass es Prämissen
gibt, über die wir uns als Gemeinde überhaupt nicht hinwegsetzen können. Die
Gemeinde ist nicht die Denkmalbehörde, das kann sie und wird sie auch nicht tun.
Die Denkmalbehörde hat sich anders als Sie es einschätzen, in den Diskussionen
die wir mit ihr geführt haben immer so positioniert, dass sie gesagt hat, dass
sie großen Wert darauf legt, dass es das beste Ergebnis hinsichtlich der
Architektur wird und alles was die Gemeinde Kleinmachnow an Präzisierungen
hinsichtlich der Gestaltung in den B-Plan aufnimmt, dürfte möglicherweise im
Ergebnis dazu führen, dass ein aus Sicht des Denkmalschutzes gelungener Entwurf
dann doch nicht möglich wird. Darum sind die Denkmalbehörden mit dem was wir im
B-Plan haben durchaus einverstanden.
Herr Dr. Mueller
Im Sondergebiet I
läuft quer durch das Grundstück die Trennung des LSG Parforceheide, aber im
Sondergebiet I haben wir eine blaue Linie, die eine Bebaubarkeit der Flächen
insgesamt vorsieht. Somit wird in der Parforceheide Baurecht geschaffen.
Weiterhin auf dem
Grundstück Zehlendorfer Damm 200 läuft auch die Grenze der Parforceheide mitten
durch das Gebiet. Warum ist diese Sondernutzung so eingezeichnet und warum
wurde diese Grünfläche, welche innerhalb der Parforceheide liegt, nicht so
definiert?
Herr Ernsting
Beide Fragen
beziehen sich auf die LSG-Grenze, im B-Plan-Entwurf wird die jetzt geltende
LSG-Grenze dargestellt.
Die Fläche 1 bezieht
sich auf die Gärtnerei SO 1am Südostrand des Plangebietes, dort ist die
vorhandene betonierte Fläche der Gärtnerei Teil dieses Sondergebietes, aber im
Augenblick innerhalb des LSG gelegen. Die LSG-Abgrenzung erfolgte seinerzeit
anhand von Flurkarten ohne die konkrete Einmessung der baulichen Nutzung vor
Augen zu haben. Das Ministerium hat von sich aus gesagt, diese Fläche macht
keinen Sinn im LSG zu belassen, d. h. diese gesamte SO 2 Fläche, wie hier im
Geltungsbereich dargestellt, wird ausgegliedert. Das ist in der Planzeichnung
nur noch nicht enthalten, weil es erst ausgegliedert wird.
Bei dem Grundstück
Zehlendorfer Damm 200 haben wir im rückwärtigen Bereich der Gemeinbedarfsfläche
keine Baufläche, sondern nur die Gebietsart dargestellt. Diese Gebietsart geht
durchaus im LSG. In diesem geringen Umfang wird eine Ausgliederung nicht
notwendig werden.
Herr Templin
Aus der
Stellungnahme der Denkmalbehörde von 2008 entnehme ich, wichtig ist, dass das
was unter der Erde ist, auch erhalten bleibt. Wie kommt es, dass die
Denkmalbehörde jetzt auf einmal diesem Fundamentabriss zustimmt?
Die Denkmalbehörde
hat gesagt, wenn das unter der Erde unangetastet bleibt, dann kann es überbaut
werden. Dann haben sie an anderer Stelle geschrieben, was unter der Erde
passiert, dass muss nachher der Bauherr mit der Denkmalbehörde ausmachen. Das
ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Das habe ich jetzt
so verstanden, dass sie auf eine denkmalgeschützte Fläche einen Baukörper
raufsetzen ohne nur annehmen zu können, dass dieser in der Erde verankert
werden kann, weil dazu müssten die alten Fundamente beräumt sein. Dann sagen
sie, wenn ein Bauherr diesen Bau errichten will, der ihm laut B-Plan möglich
ist, dann muss er die Fundamente beräumen und dazu muss er die Genehmigung von
der Denkmalbehörde einholen. Das ist meiner Meinung nach unlauter. Oder ich
habe es falsch verstanden.
In der Abwägung
haben sie auf mehrere Anfragen was das LSG anbelangt immer schon als
Textbaustein geschrieben, dass das gegenüber dem gesamten LSG nur eine
Promillegröße ist. Wie kommen sie zu so einer Aussage?
Herr Dr. Klocksin begrüßt den Bürgermeister
in der Sitzung des Bauausschusses.
Herr Ernsting
Die Antwort aus der
Abwägung, die Sie ausschnittweise zitieren bezieht sich immer darauf, dass
angeregt worden ist, dass es um das Herzstück des LGSs Parforceheide geht. Das
muss man schon ins Verhältnis setzen. Das LSG Parforceheide erstreckt sich über
viele Gemarkungen, darunter der Gemarkung Kleinmachnow und hat eine sehr große
Größe und da ist dieser Teil, der hier konkret zur Ausgliederung steht, ein
sehr kleiner. Teile der Flächen die ausgegliedert werden gehören im LSG nicht
zu einer Schutzgebietsfunktion, weil sie betoniert sind. Teile wie Zehlendorfer
Damm 200 dürften unproblematisch sein. Die Fläche, über die wir jetzt reden,
der Kern dieses B-Planes, der aber nur ein Teil des gesamten B-Planes ist, wird
aus Sicht der Naturschutzbehörde, auch aus Sicht der Fachplaner/Fachgutachter
hinsichtlich der landschaftsschützerischen Wirkung sehr gering eingeschätzt. Es
gibt, wie die archäologischen Grabungen 2012 ergeben haben, gerade keine
unterirdisch besonders wertvollen Flächen. Die aufstehenden Bäume sind nicht
standfest und stürzen um. Es gibt auch keine besonderen Vorkommnisse von Arten
an diesen Stellen, die in irgendeiner Weise es rechtfertigen würden nur genau
diese Fläche als Herzstück des Landschaftsschutzgebietes zu bezeichnen. Genau
das ist der Punkt auf den sich die Abwägung an der Stelle bezieht.
Zum Bodendenkmal
kann ich sagen, es gibt bei einem Bauvorhaben meistens Themen, die im B-Plan
nicht immer abschließend bearbeitet werden können, weil sie vom konkreten
Vorhaben abhängen. Dazu zählt z. B. die Baugrunduntersuchung, das Thema
Denkmalschutz, dazu zählt auch das Thema Munitionsbergung. Alles das kann der
B-Plan im Vorfeld gar nicht lösen, weil das sich erst im nachgeordneten
Baugenehmigungsverfahren klären wird.
Was den
Bodendenkmalschutz angeht, war der zuständige Mitarbeiter mehrmals hier vor Ort
und hat ausgeführt, dass für ihn die ursprüngliche Erwartungshaltung, hier die
historische Kernzelle Kleinmachnow zu finden, sich nicht bestätigt hat. Daher
ist es für ihn ausreichend, die Flächen zu dokumentieren und sie dann im
Zweifel einer Beräumung freizugeben. Soweit der Gemeinde bekannt ist, denkt die
Kirche nicht an eine Unterkellerung, so dass also überhaupt unproblematisch
sein könnte, dass diese Flächen tatsächlich einfach überdeckt werden. Das wird
aber das spätere Bauvorhaben ergeben und nicht die Bauleitplanung.
Frau Dr. Kimpfel
Es wäre angebracht,
dass in den Beschlussvorlagen drin steht, was den Käufer erwartet und was wir
als Verkäufer/Gemeindevertreter genehmigen.
Sollten wir nicht in
unseren Druckvorlagen festschreiben, wie das Gebäude aussehen soll, welche
Dachform es hat, welche Dachneigung usw.?
Herr Dr. Klocksin
Im städtebaulichen
Vertrag heißt es, es erfolgt ebenfalls eine Bezugnahme auf die
denkmalfachlichen Prämissen. Wo ist das zu finden?
Wo steht
entsprechend ihres Abwägungsvorschlages, dass sie Bezug nehmen auf die
denkmalfachlichen Prämissen?
Herr Ernsting
Das steht im § 1,
Abs. 3 Teil B des städtebaulichen Vertrages.
Wie im Schreiben vom
16.01.2008 und wie auch im Abwägungsbeschlussvorschlag zu erkennen ist, ist
eben dieses genau das vollständige Schreiben in dem diese gesamten Unterlagen
und die denkmalfachlichen Prämissen enthalten sind.
Herr Dr. Mueller
Die Remise und auch
die Scheune, die zur Kubatur des alten Gutshofes gehört, sind in diesen Plänen
als Grünfläche ausgewiesen. Das ist natürlich ein eklatanter Verstoß gegen die
alte Kubatur. Wenn wir uns mit den Vorgaben des Umweltministeriums zufrieden
geben, müssen wir uns verabschieden von
der Forderung der Denkmalbehörde, diese Kubatur in der alten Form zu erhalten.
Das neue Konzept sieht so aus, dass im Prinzip eine mindestens um 90°
ausgerichtete Struktur entsteht, die völlig offen zur Festwiese Parforceheide
sich öffnet. Es ist eine Augenwischerei, wenn man diese Prämissen der
Denkmalbehörde weiterhin so stehen lässt. Sie müssen neu formuliert werden uns
sie müssen zwischen Oberer Denkmalbehörde und Umweltministerium gewissermaßen
als Kompromiss hier eingebracht werden.
Herr Prof. Sommer
Solch einen
Widerspruch, den Sie hier eingebaut haben, können Sie doch einem Investor, der
Geld in die Hand nimmt und auch der Architektenkammer, die den Wettbewerb ja
irgendwie begleiten wird, nicht so ohne Weiteres zumuten. Sie riskieren doch
damit die Rechtsunwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanverfahrens.
Herr Templin
Warum wird nicht
konkret beim Denkmalamt die Frage gestellt, da soll ein Baukörper errichtet
werden laut B-Plan, der muss fundamentiert werden, dafür bauen wir die Kubatur
hinaus, damit wird die Kubatur des alten Denkmals zerstört und die Prämissen
von 2008 werden nicht eingehalten, findet das trotzdem ihre Zustimmung
Herr Ernsting
Man muss die
Denkmalbehörde natürlich fragen, wie sie zu diesem B-Plan-Entwurf, sowohl im
Bereich des alten Gutshofes als auch generell Stellung bezieht und genau dies
ist erfolgt. Wir haben die Denkmalbehörde mehrfach beteiligt. Es gab mehrere
Vororttermine, es haben Abstimmungsgespräche stattgefunden, Fachrunden mit
allen Fachplanern und allen Mitarbeitern der Denkmalbehörde, die hier
Mitsprache haben, und immer ist dokumentiert und auch ausgeführt worden, dass
die endgültigen Entscheidungen zur Architektur im Rahmen des
Bauantragsverfahren und des Architektenwettbewerbes später festzulegen sein
werden. An einer grundsätzlichen Bebaubarkeit der Fläche, auch an der damit
verbundenen Überschreitung des Grundrisses, wenn der architektonische
Wettbewerb ein solches sinnvolles Ergebnis ergibt, besteht kein Zweifel und
bestehen auch keine Einwände. Sonst hätte nämlich in der Abwägungstabelle gestanden,
wir widersprechen einer Festsetzung der Baugrenze in einer Tiefe von 20 m,
sondern wir bestehen auf einer Baugrenze von 15 m. Das finden sie aber nicht,
sondern vielmehr sagen die Denkmalbehörden, abhängig von der architektonischen
Lösung, die gewählt wird, sind wir mit dieser Überschreitung durchaus
einverstanden.
Herr Dr. Klocksin
Ich bitte um
Ausreichung dieser Mitteilung.
Frau Scheib
Es wurde alles sehr
sorgfältig recherchiert und abgewogen und die Denkmalbehörden, egal welcher
Rangfolge, wenn diese hier ihre Zustimmung geben und das Signal geben, dass
gebaut werden kann, wird hier kein Trick dabei sein.
Zu der Bebauung an
sich, wir haben natürlich hier den Widerspruch einerseits gehabt, dass vom
Denkmalschutzansatz gerne ein kompletter Aufbau gesehen worden wäre, das stand
im Widerspruch zum Naturschutz. Dass nur ein Teil wiederbebaut werden kann und
zwar der Teil am Zehlendorfer Damm. Der Zehlendorfer Damm ist eine stark befahrene
Straße und stellt natürliche Grenze auch zu dem Naturschutzgebiet her. Wenn im städtebaulichen
Vertrag ein Wettbewerb vorgeschrieben ist, in dem alle Behörde, alle TÖB
eingebunden werden, sehe ich überhaupt keine Probleme, dass dort ein gutes
Ergebnis herauskommt. Ich würde auch davor warnen, vorab zu große
Einschränkungen zu machen, nur weil wir sagen, wir hätten gern ein Satteldach,
oder eine 60° Dachneigung oder oder. Wir sind hier nicht die Fachleute, die das
jetzt beschließen und ein Wettbewerb, der so eingeschränkt ausgelobt würde,
würde zu keinem guten Ergebnis führen. Manchmal ist man erstaunt, wenn
Wettbewerbe etwas freier gefasst sind, welche Ergebnisse noch zustande kommen,
an die man gar nicht gedacht hat, wo alle anderen Belange des Naturschutzes und
des Denkmalschutzes noch viel besser berücksichtigt werden, als wir uns das
überhaupt jetzt vorstellen können.
Herr Prof. Sommer
In der Abwägung ist
mehrfach davon die Rede, dass die Einzelbauvorhaben jeweils noch einmal das Einvernehmen
der Denkmalbehörden benötigen.
Sind wir nicht ein
wenig voreilig, warum wird nicht erst der Wettbewerb gemacht, dass wir alle
wissen was uns da erwartet und nicht etwa ein 12 m hohes Flachdach.
Ich denke, dass hier
beispielsweise ein vorhabenbezogener Bebauungsplan viel geeigneter wäre. Haben
Sie schon einmal darüber nachgedacht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan
ermöglicht, dass das Projekt an sich so realistisch und klar auf dem Tisch
liegt, dass bis dahin alle Dinge auch Widersprüche und Vorbehalte, die es hier
gibt, geklärt sein können, dass der Grundstückskauf über die Bühne gegangen ist
und dass die Skeptiker, zu denen ich im Moment auch gehöre, eingefangen werden
können.
Herr Ernsting
Genau diesen Fall gab
es schon einmal. Wir hatten einen Wettbewerb, den die Kirche mit einem
erheblichen Aufwand durchgeführt hat und dann stellte sich heraus, dass das
B-Plan-Verfahren in diesem Fall so nicht zu Ende geführt werden konnte. Diesen
Fehler noch einmal zu wiederholen würde ich für fahrlässig halten.
Herr Dr. Klocksin
Ich habe immer noch
kein Problem damit zu sagen, Bebauung auf dem Gelände ist möglich. Aber wenn
man es denn macht, kann man es dann nicht in der Kubatur des historischen
Bestandes realisieren?
Vielleicht ist im
weiteren Fortgang der Beratungen in den Fachausschüssen nochmals eine
Initiative wert hier zusammenzuführen. Das was wir jetzt erleben, spaltet die
Gemeinde Kleinmachnow mehr, als dass sie sie zusammenführt.
Herr Templin
Ich sehe bestimmte
Abwägungen hier als fehlerhaft, als unrichtig und deswegen bin ich der Meinung,
dass wir diese Punkte, nach dem wir diese Fragerunde haben noch einmal
besprechen müssen. Ich sehe auch keine Notwendigkeit, das alles in einer
Besprechungsrunde so übers Knie zu brechen. Bevor ich die schriftliche
Stellungnahme des Denkmalschutzes nicht sehe, kann ich nicht sagen, dass sie
die Abwägung sachgerecht vorgenommen haben.
Ich beantrage die
Weiterbehandlung der Beschlussvorlagen auf die nächste Sitzung zu vertagen.
Herr Grubert
Die Verwaltung wird
die Beschlussvorlagen nicht noch einmal in den Bauausschuss einbringen. Sie
werden planmäßig in den entsprechenden Gremien zur Behandlung und letztendlich
zur Entscheidung weitergeleitet.
Frau Dr. Kimpfel
Wenn wir sagen, der
Wettbewerb entscheidet, geben wir alle Möglichkeiten aus der Hand, das kann
nicht unsere Aufgabe sein, das sollten wir auf gar keinen Fall tun, sondern der
Wettbewerb muss vorher stattfinden und dann müssen wir sagen was wir wollen.
Abstimmungsergebnis zur DS-Nr. 136/13:
4
Zustimmungen / 3 Ablehnungen / 0 Enthaltungen – mit Stimmenmehrheit zugestimmt
Pause
von 20.22 Uhr – 20.31 Uhr