2. Der Entwurf, die Begründung und der Umweltbericht sind gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“, ursprünglich bekannt
gemacht am 30.12.2008, wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
(OVG) mit Urteilen vom 15.03.2012 für unwirksam erklärt.
Das Urteil wirft dem Plangeber vor, dass bestimmte Sachverhalte nicht
oder nicht in der richtigen Weise aufgeklärt und daher in der Abwägung nicht
oder unter falschen Prämissen berücksichtigt worden seien. Die (vorläufige)
Unwirksamkeit des Bebauungsplanes steht seit Ablauf der Rechtsmittelfrist – d.
h. ab 1. Mai 2012 – rechtskräftig fest. Sie ist im Amtsblatt für die
Gemeinde Kleinmachnow Nr. 05/2012 vom 11. Mai 2012 bekannt gemacht worden.
Mit DS-Nr. 063/12 vom 14.06.2012 hat die Gemeindevertretung beschlossen,
den Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ gemäß § 214 Abs. 4 des
Baugesetzbuches (BauGB) durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der vom
OVG erkannten Fehler zu heilen.
Um die vom OVG als unvollständig bezeichneten Sachverhalte zu klären, erfolgten
eine ergänzende schalltechnische Untersuchung und die dafür notwendige
verkehrliche Erhebung. Die umfangreich angelegte Verkehrserhebung fand am
18. August 2012 statt. Bei hochsommerlicher Witterung konnte die Erhebung
an einem Tag durchgeführt werden, an dem die höchste Besucherzahl jedenfalls in
der jüngeren Geschichte des Freibades zu verzeichnen war.
Nach
Auswertung der Erhebung und nachfolgenden schalltechnischen Berechnungen kann
an den mit dem Bebauungsplan insbesondere verfolgten Zielen und Zwecken festgehalten
werden:
·
die planungsrechtliche Sicherung des Sportforums
und des Freibads Kiebitzberge einschließlich von Festsetzungen zu Art und Maß
der Nutzung und zu überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Freibadgelände;
·
Ordnung der Erschließungssituation und der Flächen
für den ruhenden Verkehr;
·
Festsetzung der erforderlichen Verkehrsflächen
einschließlich von Fuß- und Radwegen;
·
die planungsrechtliche Einordnung des vorhandenen
Wohngebiets entlang der Fontanestraße und der Gerhart-Eisler-Straße;
·
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
für einen Uferwanderweg entlang des Teltowkanals.
In Teil A (Planzeichnung) und Teil B (Textliche Festsetzungen)
erfolgen gegenüber der für unwirksam erklärten Fassung überwiegend nur
redaktionelle Änderungen und Klarstellungen.
Zeichnerisch wesentliche Änderungen sind im Bereich des „SO
Tennisplatzanlage“, zum besseren Schutz der dortigen Alteichen, eine
geringfügige Verschiebung und Verkleinerung der überbaubaren Grundstücksfläche
(„Baufenster“), verbunden mit einer Erhöhung der zulässigen Gebäudeoberkante
auf 7,5 m über Gelände. Die Rad-/Fußwegverbindung Richtung Teltowkanal, in
Verlängerung der Fontanestraße, ist anstelle einer nur mittels Dienstbarkeit
gesicherten Fläche nun als Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung vorgesehen.
Textlich wird es im Sondergebiet Freibad nun ermöglicht, den
Eingangsbereich des Schwimmbades am bisherigen Standort beizubehalten oder ihn
– wie ursprünglich geplant – in Richtung Gerhart-Eisler-Straße zu verlegen.
Die Folgen einer Verlegung wurden insbesondere in schalltechnischer Hinsicht
nochmals geprüft. Dabei zeigte sich, dass die Verlegung möglich ist: Der Gesamtlärm
wird weit überwiegend vom Verkehrslärm bestimmt und sich bei einer Änderung der
Eingangssituation nicht wesentlich ändern.
Innerhalb des Sondergebietes Sportforum soll ermöglicht werden, eine Rehabilitations-Einrichtung
bei gleichzeitiger Aufgabe der bisherigen Bowling-/Kegelbahnen zu realisieren.
Nach Maßgabe der OVG-Entscheidung wurde außerdem die Begründung
einschließlich des Umweltberichts überarbeitet und ergänzt. Sämtliche
Einzelheiten zu den verkehrlichen Ausgangsdaten und zur Bewältigung der Lärmproblematik
ergeben sich aus dem Umweltbericht (Teil II der Begründung).
Nach Billigung des ergänzten Planwerks werden die Beteiligungen von
Öffentlichkeit (mittels Auslegung) und Behörden sowie eine erneute Abwägung und
ein Satzungsbeschluss erforderlich.
Hinweis:
Der Bebauungsplan-Entwurf ist mit der
Drucksachen-Nr. 143/13 in den Sitzungen des Bauausschusses am 06.01.2014
(Abstimmungsergebnis 4 „Ja“ / 2 „Nein“ / 0 „Enthaltungen“) und des Ausschusses
für Umwelt, Verkehr u. Ordnungsangelegenheiten am 08.01.2014 (0 / 2 / 4) vorberaten
worden. In den Ausschüssen wurden Anregungen zur Ergänzung und Präzisierung des
Entwurfes geäußert, die aufgegriffen werden sollen. Die Überarbeitung konnte
jedoch nicht rechtzeitig bis zur Sitzung des Hauptausschusses am 20.01.2014
abgeschlossen werden (Abstimmungsergebnis 2 / 4 / 4). Sie wird deshalb mit
dieser Drucksache (DS-Nr. 143/13/1) zur Sitzung der Gemeindevertretung vorgelegt.
Der B-Plan-Entwurf ist nun in Teil B –
Textliche Festsetzungen (vgl. Anlage 3) redaktionell in Bezug auf
zulässige Maximalhöhen vereinheitlicht. In der Begründung zum Bebauungsplan
sowie im Umweltbericht (vgl. Anlagen 4 u. 5) wird auf die im
B-Plan-Entwurf neu aufgenommene Möglichkeit eingegangen, Teile des bestehenden
Sportforums eventuell in ein Rehabilitations-Zentrums umzunutzen. Dabei wird
auf die Ergebnisse der entsprechend ergänzten schalltechnischen und
verkehrlichen Fachbeiträge eingegangen.
Zum Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht
in dieser Fassung sollen die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden
u. sonstigen Träger öffentlicher Belange eingeholt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-020 „Kiebitzberge“
Bebauungsplan-Entwurf,
bestehend aus
2) Teil A – Zeichnerische Festsetzungen (Planzeichnung Stand 06.01.2014) und
3) Teil B – Textliche Festsetzungen (Stand 30.01.2014);
4) Begründung
5) Umweltbericht
nur zur Information:
6) Gegenüberstellung Textliche Festsetzungen Stand 30.12.2008 (unwirksam) – Stand 30.01.2014 (Entwurf Heilungsverfahren)