Betreff
Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-020 "Kiebitzberge"
Vorlage
DS-Nr. 020/14
Art
Beschlussvorlage

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) i. V. m. § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.05.2013 (GVBl. I/13) wird die in der Anlage beigefügte

Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich „Kiebitzberge“

beschlossen.

 

Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Der Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“, ursprünglich bekannt gemacht am 30.12.2008, wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) mit Urteilen vom 15.03.2012 für unwirksam erklärt.

Die (vorläufige) Unwirksamkeit des Bebauungsplanes steht seit Ablauf der Rechtsmittelfrist – d. h. ab 1. Mai 2012 – rechtskräftig fest. Sie ist im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 05/2012 vom 11. Mai 2012 bekannt gemacht worden.

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 14.06.2012 (DS-Nr. 063/12) beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“ gemäß § 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung der vom OVG erkannten Fehler zu heilen.

 

Damit liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass einer Veränderungssperre vor.

 

Die Vorschriften über die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14 ff. BauGB) haben in der Praxis große Bedeutung für die Sicherung künftiger Bebauungspläne. Beide Rechtsinstrumente dienen dem Zweck, die mit dem aufzustellenden Bebauungsplan angestrebten Planungsziele in der Zeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes (hier: B-Plan KLM-BP-020 „Kiebitzberge“) gegenüber baulichen Maßnahmen und Nutzungsänderungen zu schützen. Sie sind geeignet, solche Vorhaben zu verhindern, die einer Umsetzung der Bebauungsplanung durch Schaffung „vollendeter Tatsachen“ entgegenstehen können.

 

Gegenwärtig wird die Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes und der zugehörigen, die Hinweise des Gerichtes berücksichtigenden weiteren Unterlagen vorbereitet. Die Veränderungssperre ist erforderlich, damit die städtebaulichen Ziele für den Bereich „Kiebitzberge“ in der verbleibenden Zeit bis zum erneuten Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht durch entgegenstehende Vorhaben beeinträchtigt werden.

 

Die Veränderungssperre gibt Gemeindevertretung und -verwaltung angemessen Zeit, die für einen erfolgreichen Abschluss des Heilungsverfahrens nötigen Überarbeitungen mit der gebotenen Sorgfalt vornehmen zu können.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

­          Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich „Kiebitzberge“
(Bebauungsplan-Gebiet KLM‑BP‑020 „Kiebitzberge“)
mit anliegender Karte zur Abgrenzung des Geltungsbereiches