Der Aufstellungsbeschluss DS-Nr. 075/13 vom 14.11.2013 zur 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-002-a „Eigenherd Mitte“ wird wie folgt präzisiert und ergänzt:
1. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-002-a „Eigenherd Mitte“ weitergeführt.
2. Der Geltungsbereich wird um die Fläche Flur 12 Flurstück 496 (neu: Flst. 2232 – Grundstück Meiereifeld 35a, Flst. 2233 – Grundstück Meiereifeld 35) erweitert (vgl. Anlage 1, Geltungsbereich). Die 2. Änderung des Bebauungsplanes soll sich auf diese Fläche beschränken auf den Entfall der rückwärtigen überbaubaren Grundstücksfläche („Baufenster“), die Anpassung des straßenseitigen Baufensters sowie die Erhöhung des Nutzungsmaßes Grundfläche (GR) auf den Grundstücken Meiereifeld 35/35a.
3. Die Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses ist ortsüblich bekannt zu machen.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Entwurf erarbeiten zu lassen und der Gemeindevertretung zur Billigung vorzulegen.
Am 14.11.2013
beschloss die Gemeindevertretung, den Bebauungsplan in einem Verfahren mit der
Bezeichnung 2. Änderung des
Bebauungsplanes KLM-BP-002-a „Eigenherd Mitte“ für das Grundstück Meiereifeld
33 erneut zu ändern, um dieses gemeindeeigene Grundstück statt bisher als „Allgemeines
Wohngebiet“ künftig vollständig als „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung
kulturellen, sozialen oder gesundheitlichen dienende Gebäude und Einrichtungen“
nutzbar zu machen (vgl. Anl. 2, Auszug
DS-Nr. 075/13 v. 14.11.2013).
Anfang
2014 trat die Eigentümerin des Grundstücks „Meiereifeld 35“ mit der Bitte an
die Gemeinde heran, in das soeben eingeleitete Bebauungsplan-Änderungsverfahren
auch ihr unmittelbar angrenzendes Grundstück einzubeziehen (vgl. Anl. 3, Antrag mit Unterlagen).
Weil
die von ihr für das Grundstück „Meiereifeld 35“ beantragten Änderungen im
Zusammenhang mit dem weiteren Grundstück „Meiereifeld 35a“ stehen, mit dem eine
gemeinsame Zufahrt besteht, sind bei Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses
dieses beide Flächen in den Geltungsbereich aufzunehmen. Das Grundstück
Meiereifeld 35a ist bereits mit einer Kapelle bebaut.
Auf dem
Grundstück Meiereifeld 35 besteht Baurecht auf zwei überbaubaren
Grundstücksflächen („Baufenstern“), nämlich einer im vorderen (WA 1) und einer
im rückwärtigen Grundstücksbereich (WA 2), mit einer jeweiligen maximal
zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 (vgl. Anl. 4, Auszug B-Plan).
Der
Antragstellerin plant, auf dem Grundstück Meiereifeld 35 straßenseitig ein
Wohngebäude zu errichten mit barrierefreien Eigentumswohnungen für ältere
Menschen, Familien und Menschen mit Behinderung als soziales Wohnprojekt. Auf
das Baurecht im rückwärtigen Bereich soll verzichtet werden. Zur Realisierung
des straßenseitigen Bauvorhabens sind insbesondere die
geringfügige Erweiterung des dortigen Baufensters und die Erhöhung der maximal
zulässigen Grundfläche (GR) für Haupt- und Nebenanlagen erforderlich. Auf Grund
der geplanten Anordnung der Stellplätze ist die GR-Anpassung auf beiden Grundstücken
(Meiereifeld 35 und 35a) vorzusehen.
Für das
Vorhaben sollen anstelle der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 künftig eine max.
zulässige Grundfläche (GR) von 220 m2 je Hauptanlage (Kapelle
und das geplante neue Gebäude) sowie von zusätzlich 20 m2 für
Terrassen vorgesehen werden. Die max. zulässige Grundfläche für Nebenanlagen, die
durch die Zufahrt und die nach Stellplatzsatzung erforderlichen 14 Stellplätze
um ca. 160 m2 überschritten werden wird, soll ebenfalls als Obergrenze
festgesetzt werden.
Eine
straßenseitige Anordnung des Neubaus bei gleichzeitigem Verzicht auf die bisher
zulässige Bebauung in zweiter Reihe ist städtebaulich wünschenswert, da das
Blockinnere auf diese Weise jedenfalls von Gebäuden freigehalten
werden kann.
Die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-002-a sollen von der Änderung unberührt
bleiben.
Das
Änderungsverfahren soll als beschleunigtes Verfahren nach § 13 a
BauGB durchgeführt werden. Der ergänzte Änderungsumfang entspricht weiterhin einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Innenentwicklung,
Bebauungspläne zur Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem
Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB).
Hierbei handelt es sich um eine notwendige Fortentwicklungsmaßnahme.
Die beantragten Änderungen für die
Grundstücke Meiereifeld 35, 35a sollen im Zuge der 2. Änderung des KLM-BP-002-a
erfolgen.
Die
Antragstellerin hat die anteilige Kostenübernahme sowie ggf. erforderliche
rechtliche Absicherungen durch städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde zugesichert.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Abgrenzung Geltungsbereich 2. Änderung KLM-BP-002-a
2. Aufstellungsbeschluss vom 14.11.2014, DS-Nr. 075/13 (Auszug)
3. Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes vom 16.01.2014 mit Lageplan, Flächenbilanz, Grundrissen u. Teilungsabsicht sowie mit dem Lageplan zum Bauvorhaben Kapelle der Christengemeinschaft Kleinmachnow auf dem Grundstück Meiereifeld 35a
4. Bebauungsplan KLM-BP-002-a, rechtswirksame Fassung, Auszug Planzeichnung