Betreff
Bebauungsplanung KLM-BP-047-a und KLM-BP-047-b, Trasse Friedhofsbahn (Aufstellungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 063/14
Art
Beschlussvorlage

1.         Für die Grundstücke im Bereich der Trasse der zurzeit stillliegenden „Friedhofsbahn“ (Berlin-Wannsee – Stahnsdorf / Teltow) sollen Bebauungspläne mit den Bezeichnungen
‑ KLM-BP-047-a „Friedhofsbahn Nord“ (Abgrenzung Geltungsbereich vgl. Anl. 1) und
‑ KLM-BP-047-b „Friedhofsbahn östlich Dreilinden“ (Abgrenzung Geltungsbereich vgl. Anl. 2)
aufgestellt werden.
Die Aufstellungsbeschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.

2.         Mit den Bebauungsplänen wird angestrebt, die Grundstücke im Trassenbereich auf Dauer für die Wiederinbetriebnahme einer Eisenbahnverbindung zwischen Bf. Berlin-Wannsee und Stahnsdorf/Südwestkirchhof sowie für deren mögliche Verlängerung bis zum S-Bf. Teltow-Stadt (Ringschluss) zu sichern. Den Zielstellungen des Flächennutzungsplanes Kleinmachnow entsprechend, soll die Fläche von Nutzungen und baulichen Anlagen freigehalten werden, die künftigen Bahnbetriebszwecken grundsätzlich entgegenstehen.


Die sogenannte „Friedhofsbahn“ (Bahnstrecke 6038, Berlin-Wannsee – Stahnsdorf) geht zurück auf einen Anfang des 20. Jahrhunderts geschlossenen Vertrag zwischen dem Berliner Stadtsynodalverband ‑ als Eigentümervertreter des damals neu angelegten Südwestkirchhofes ‑ und der Eisenbahnverwaltung. In dem Vertrag verpflichtete sich die ev. Kirche zur Bereitstellung der erforderlichen Grundstücke und übernahm Planung und Bau der Strecke. Die Bahnverwaltung verpflichtete sich zu deren Betrieb. Die eingleisige Bahn wurde am 2. Juni 1913 eröffnet. Nach Abschluss der Elektrifizierung der Strecke fuhren hier ab dem 10. Juli 1928 auch normale S-Bahnzüge. Von einer Unterbrechung auf Grund von Kriegsschäden an Eisenbahnbrücke über den Teltowkanal abgesehen, verkehrten die Züge bis zum Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961.

 

Schon seit den 1930er Jahren bestehen Planungen, die Strecke über Stahnsdorf hinaus bis zum 2005 eröffneten S-Bahnhof Teltow Stadt zu verlängern. Die Trasse für diesen, für die Region Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf wichtigen Ringschluss wird in weiten Teilen freigehalten.

 

Der deutsch-deutsche Einigungsvertrag sah vor, dass „Bahnstrecken, die durch den Mauerbau unterbrochen wurden, wieder hergestellt werden“. Konkrete Schritte zur Wiedereröffnung der Friedhofsbahn bleiben allerdings bisher aus. Eine Klage der ev. Kirche auf vertragsgemäße Wiederherstellung der Strecke wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 4. Mai 2012 (OVG 12 N 30.11) abgewiesen.

[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Friedhofsbahn_(Berlin)]

 

Die Deutsche Bahn AG, Unternehmensbereich DB Immobilien - Region Ost, hat die Flächen der „Friedhofsbahn“ inzwischen zum Verkauf ausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen vom März 2014 wird darauf hingewiesen, dass der Kaufgegenstand „noch nicht gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von den Bahnbetriebszwecken freigestellt“ ist. Ein Antrag auf Freistellung kann jederzeit z. B. von einem künftigen privaten Eigentümer einer (Teil-)Fläche der Trasse gestellt werden. Nach Freistellung wäre die Fläche im Rahmen der planungsrechtlichen Möglichkeiten auch baulich nutzbar.

 

Bauliche Anlagen im Trassenbereich würden jedoch die Möglichkeit eines Wiederauf- und Ausbaus der Bahnverbindung unnötig erschweren oder sogar für sehr lange Zeit aussichtslos machen. Die Wiederinbetriebnahme der Friedhofsbahn ist jedoch im Sinne einer weitsichtigen Planung für die prosperierende Region Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf innerhalb des Metropolraumes Berlin-Brandenburg von besonderer Bedeutung.

 

Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen soll die Gemeinde deshalb in die Lage versetzt werden, baulichen Fehlentwicklungen im Trassenbereich rechtzeitig entgegentreten zu können. Angestrebt wird, die Flächen durch entsprechende Textliche Festsetzungen dauerhaft von baulichen Anlagen freizuhalten. Es soll möglich bleiben, dass ein künftiger Betreiber der „Friedhofsbahn“ die Trasse mit vertretbarem Aufwand wieder zu Bahnbetriebszwecken zur Erschließung der Region TKS nutzt.

 

Die Bebauungspläne KLM-BP-047-a und -047-b sollen als Textbebauungspläne aufgestellt werden. Für den angestrebten Regelungsumfang ist eine aufwändige Vermessung der Plangebiete nicht erforderlich. Für extern zu erbringende stadtplanerische Leistungen sind im Haushalt 2014 nur Mittel für die Einleitung der Planverfahren verfügbar. Die für den erfolgreichen Abschluss der Bauleitplanung nötigen, weiteren Gelder sind deshalb im Haushalt 2015 einzuplanen.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

51.10

Teilhaushalt/Budget:

50/18

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

2.000,00

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

1.         Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-047-a

2.         Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-BP-047-b

3.         Flächennutzungsplan Kleinmachnow, Neubekanntmachung i. d. F. vom 27.09.2013, Auszug

nur zur Information:

4.         Übersichtskarte Eisenbahntrassen in der Region Teltow – Kleinmachnow – Stahnsdorf