1.
Für
die Grundstücke im Bereich der Trasse der zurzeit stillliegenden
„Friedhofsbahn“ (Berlin-Wannsee – Stahnsdorf / Teltow) sollen
Bebauungspläne mit den Bezeichnungen
‑ KLM-BP-047-a „Friedhofsbahn Nord“ (Abgrenzung Geltungsbereich vgl. Anl. 1) und
‑ KLM-BP-047-b „Friedhofsbahn östlich Dreilinden“ (Abgrenzung
Geltungsbereich vgl. Anl. 2)
aufgestellt werden. Die Aufstellungsbeschlüsse sind ortsüblich
bekannt zu machen.
2.
Mit
den Bebauungsplänen wird angestrebt, die Grundstücke im Trassenbereich auf Dauer
für die Wiederinbetriebnahme einer Eisenbahnverbindung zwischen Bf.
Berlin-Wannsee und Stahnsdorf/Südwestkirchhof sowie für deren mögliche Verlängerung
bis zum S-Bf. Teltow-Stadt (Ringschluss) zu sichern. Den Zielstellungen des Flächennutzungsplanes
Kleinmachnow entsprechend, soll die Fläche von Nutzungen und baulichen Anlagen
freigehalten werden, die künftigen Bahnbetriebszwecken grundsätzlich
entgegenstehen.
Die
sogenannte „Friedhofsbahn“ (Bahnstrecke 6038, Berlin-Wannsee – Stahnsdorf) geht
zurück auf einen Anfang des 20. Jahrhunderts geschlossenen Vertrag
zwischen dem Berliner Stadtsynodalverband ‑ als Eigentümervertreter des
damals neu angelegten Südwestkirchhofes ‑ und der Eisenbahnverwaltung. In
dem Vertrag verpflichtete sich die ev. Kirche zur Bereitstellung der erforderlichen
Grundstücke und übernahm Planung und Bau der Strecke. Die Bahnverwaltung verpflichtete
sich zu deren Betrieb. Die eingleisige Bahn wurde am 2. Juni 1913 eröffnet.
Nach Abschluss der Elektrifizierung der Strecke fuhren hier ab dem
10. Juli 1928 auch normale S-Bahnzüge. Von einer Unterbrechung auf Grund
von Kriegsschäden an Eisenbahnbrücke über den Teltowkanal abgesehen, verkehrten
die Züge bis zum Bau der Berliner Mauer am 13. August 1961.
Schon
seit den 1930er Jahren bestehen Planungen, die Strecke über Stahnsdorf hinaus
bis zum 2005 eröffneten S-Bahnhof Teltow Stadt zu verlängern. Die Trasse für
diesen, für die Region Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf wichtigen Ringschluss
wird in weiten Teilen freigehalten.
Der
deutsch-deutsche Einigungsvertrag sah vor, dass „Bahnstrecken, die durch den Mauerbau unterbrochen wurden, wieder
hergestellt werden“. Konkrete Schritte zur Wiedereröffnung der Friedhofsbahn
bleiben allerdings bisher aus. Eine Klage der ev. Kirche auf vertragsgemäße Wiederherstellung
der Strecke wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss
vom 4. Mai 2012 (OVG 12 N 30.11) abgewiesen.
[Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Friedhofsbahn_(Berlin)]
Die Deutsche Bahn AG, Unternehmensbereich DB Immobilien -
Region Ost, hat die Flächen der „Friedhofsbahn“ inzwischen zum Verkauf
ausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen vom März 2014 wird darauf hingewiesen,
dass der Kaufgegenstand „noch nicht gemäß
§ 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) von den Bahnbetriebszwecken
freigestellt“ ist. Ein Antrag auf Freistellung kann jederzeit z. B. von
einem künftigen privaten Eigentümer einer (Teil-)Fläche der Trasse gestellt
werden. Nach Freistellung wäre die Fläche im Rahmen der planungsrechtlichen
Möglichkeiten auch baulich nutzbar.
Bauliche Anlagen im Trassenbereich würden jedoch die Möglichkeit eines Wiederauf- und Ausbaus der Bahnverbindung unnötig erschweren oder sogar für sehr lange Zeit aussichtslos machen. Die Wiederinbetriebnahme der Friedhofsbahn ist jedoch im Sinne einer weitsichtigen Planung für die prosperierende Region Teltow-Kleinmachnow-Stahnsdorf innerhalb des Metropolraumes Berlin-Brandenburg von besonderer Bedeutung.
Mit der Aufstellung von
Bebauungsplänen soll die Gemeinde deshalb in die Lage versetzt werden,
baulichen Fehlentwicklungen im Trassenbereich rechtzeitig entgegentreten zu
können. Angestrebt wird, die
Flächen durch entsprechende Textliche Festsetzungen dauerhaft von baulichen
Anlagen freizuhalten. Es soll möglich bleiben, dass ein künftiger Betreiber der
„Friedhofsbahn“ die Trasse mit vertretbarem Aufwand wieder zu
Bahnbetriebszwecken zur Erschließung der Region TKS nutzt.
Die Bebauungspläne KLM-BP-047-a
und -047-b sollen als Textbebauungspläne aufgestellt werden. Für den
angestrebten Regelungsumfang ist eine aufwändige Vermessung der Plangebiete
nicht erforderlich. Für extern zu erbringende stadtplanerische Leistungen sind
im Haushalt 2014 nur Mittel für die Einleitung der Planverfahren verfügbar. Die
für den erfolgreichen Abschluss der Bauleitplanung nötigen, weiteren Gelder
sind deshalb im Haushalt 2015 einzuplanen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1.
Abgrenzung
des Geltungsbereiches KLM-BP-047-a
2.
Abgrenzung
des Geltungsbereiches KLM-BP-047-b
3.
Flächennutzungsplan
Kleinmachnow, Neubekanntmachung i. d. F. vom 27.09.2013, Auszug
nur zur Information:
4.
Übersichtskarte Eisenbahntrassen in der Region
Teltow – Kleinmachnow – Stahnsdorf