1)
Die
Gemeindevertretung beschließt für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet entsprechend
dem heute beschlossenen Abwägungsergebnis gemäß § 10 des Baugesetzbuches i. d. F.
der Bekanntmachung v. 23. September 2004 (BGBl. 1 S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) –
BauGB –
die 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“
für das Grundstück Sperberfeld 7 (vgl. Anlage 2)
als Satzung.
2)
Die
Begründung i. d. F. vom 13.11.2014 wird gebilligt.
3)
Der
Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss sowie die Angaben darüber, an
welchem Ort und zu welchen Zeiten der Plan mit der Begründung von jedermann auf
Dauer eingesehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden kann,
ortsüblich bekannt zu machen.
Mit Beschluss vom 14.11.2013 (DS-Nr. 045/13) wurde ein Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“ für das Grundstück Sperberfeld 7 eingeleitet. Das Verfahren geht zurück auf einen entsprechenden Antrag der Grundstückseigentümer.
Mit der 1. Änderung wird auf dem Grundstück Sperberfeld 7 die überbaubare Grundstücksfläche („Baufenster“) vom rückwärtigen in den straßenseitigen Bereich verschoben. Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden unverändert beibehalten.
Nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 (insbesondere: Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung vom 30.06.2014 bis einschließlich zum 01.08.2014 sowie förmliche Beteiligung der Behörden / sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Anschreiben vom 24.06.2014) und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen kann der Bebauungsplan 1. Änderung KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“ für das Grundstück Sperberfeld 7 als Satzung beschlossen, ausgefertigt und anschließend in Kraft gesetzt werden.
Die Grundstückseigentümer haben sich in einem Städtebaulichem Vertrag mit der Gemeinde vom 15.07./25.07.2014 u.a. dazu verpflichtet, die mit den Verfahren verbundenen externen Kosten zu tragen. Der Vertrag sichert außerdem den Abriss des rückwärtigen Bestandsgebäudes nach Errichtung des straßenseitigen Wohngebäudes.
Der zur Deckung der Kosten maximal erforderliche Betrag wurde bei der Gemeinde hinterlegt.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|
Anlagen:
1)
Abgrenzung
Geltungsbereich 1. Änderung KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“
2)
1.
Änderung KLM-BP-009-2 „Märkische Heide/Heidefeld“ für das Grundstück
Sperberfeld 7
3)
Begründung,
Stand 13.11.2014