1) Der Bebauungsplan KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“, gegenwärtig rechtswirksam in der Fassung der 1. Änderung (Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow v. 16.11.2007), soll geändert werden. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“ geführt.
Die Änderung soll sich beschränken auf die Änderung von Gemeinbedarfsfläche, Zweckbestimmung Kindertagesstätte in Reines Wohngebiet auf dem Grundstück Kapuzinerweg 20 (Flur 9, Flurstück 399; vgl. Anlage 1, Abgrenzung des Geltungsbereiches).
2) Die Änderung des Bebauungsplanes wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne frühzeitige Beteiligungen von Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Behörden/ sonstigen Trägern öffentlicher Belange, durchgeführt.
3) Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
4) Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Es ist im Bebauungsplan gegenwärtig als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt und in privatem Eigentum (vgl. Anl. 2, Auszug B-Plan). Zwischen dem privaten Eigentümer und der Gemeinde besteht ein Pachtvertrag, der bis 2016 läuft, aber darüber hinaus verlängert werden soll. Auf Basis dieses Pachtvertrages hat die Gemeinde das Grundstück an den KITA-Verbund vermietet, der dort die Kita „Regenbogen“ betreibt.
Bereits vor längerer Zeit trat der Eigentümer mit der Bitte an die Gemeinde heran, den Bebauungsplan zu ändern und das Grundstück – entsprechend den angrenzenden Flächen – ebenfalls als „Reines Wohngebiet“ (WR) statt als „Fläche für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Kindertagesstätte“ festzusetzen. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass das Grundstück seiner früheren Nutzung entsprechend wieder als Wohngrundstück nutzbar wird, falls eine Kita an diesem Standort mittel- bis langfristig aufgegeben werden sollte.
Die vom Eigentümer erbetene Nutzungsänderung ist aus planungsrechtlicher Sicht möglich: Nach § 3 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind in Reinen Wohngebieten neben „Wohngebäuden“ regelmäßig auch „Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen“ zulässig. Die Nutzung durch die Kita „Regenbogen“ (oder eine andere Kindertagesstätte) ist deshalb unabhängig von der Frage, ob das Grundstück Kapuzinerweg 20 als Gemeinbedarfsfläche oder als WR festgesetzt ist, weiter uneingeschränkt möglich.
Die übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplans KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“ sollen vom Verfahren zur 2. Änderung
unberührt bleiben.
Die Änderung des Bebauungsplanes
soll im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Mit
der erforderlichen Erarbeitung eines Entwurfes (Änderung der Planzeichnung)
soll ein externes Büro beauftragt werden, die Kosten hierfür in Höhe von rund
5.000 EUR sind für den Haushalt 2015 angemeldet.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1. Abgrenzung des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-e „Eigenherdsiedlung Nord“ für das Grundstück Kapuzinerweg 20
2. Auszug aus dem rechtwirksamen Bebauungsplan für das Grundstück Kapuzinerweg 20 (Planzeichnung)