Betreff
Aufhebung von Höhenbegrenzungen bei Einfriedungen
Vorlage
DS-Nr. 001/15
Art
Antrag

Der Bürgermeister wird beauftragt, in allen künftigen Verfahren, mit denen ein Bebauungsplan neu aufgestellt oder geändert wird, stets auch die Zulässigkeit von Einfriedungen neu zu regeln und zu vereinfachen.

 

Dabei ist anzustreben, dass Einfriedungen künftig

-          straßenseitig bis zur vorderen Baugrenze auf eine Höhe von 1,50 m und

-          rückwärtig ab der vorderen Baugrenze auf eine Höhe von 2,00 m

 

beschränkt bleiben.

 

Die konkreten Höhen der Einfriedungen und ggf. sinnvolle weitere Inhalte der entsprechenden textlichen Festsetzung sind unter Berücksichtigung der städtebaulichen Situation im jeweiligen Bebauungsplangebiet auszugestalten.


Die in den Bebauungsplänen der Gemeinde festgelegten Höhenbegrenzungen von Einfriedungen werden in der Regel nicht beachtet. Entweder sind die Einfriedungen über 1,30 m hoch oder sie werden ergänzt bzw. ersetzt durch blickdichte Matten oder Hecken. Eine juristische Durchsetzung der Bebauungspläne würde mehr als die Hälfte der Haushalte mit Klagen überziehen.

 

Es ist an der Zeit, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Mit einer generellen Legalisierung der bestehenden Einfriedungen und der Aufhebung der Höhenbeschränkungen für Einfriedungen würde für Gemeinde und Bürgerschaft Rechtssicherheit geschaffen. Zudem könnte die Verwaltung ihre begrenzten Ressourcen auf die Ahndung gravierender Verstöße gegen den B-Plan (Carports außerhalb der Baugrenzen, übermäßige Versieglung usw.) konzentrieren. Städtebauliche Gründe stehen individuellen Höhen von Einfriedungen nicht entgegen.