Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 020/15
Art
Beschlussvorlage

 

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage  aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahre 2015 wird beschlossen.

 

Anlage

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2015


Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) vom            27. November 2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I/10, [Nr. 46]) dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein.

 

Diese Tage sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die Ordnungsbehörde festzusetzen.

 

Für das Jahr 2015 ist aus Anlass des Winzerfestes am 10.05.2015 und der Adventsmärkte am 29.11.2015 und am 20.12.2015 geplant, zusätzliche Ladenöffnungszeiten jeweils von 13.00 - 18.00 Uhr anzubieten.

 

Das seit mehreren Jahren begangene Winzerfest sowie die traditionellen Adventsmärkte auf dem Rathausmarkt der Gemeinde Kleinmachnow ziehen in der Regel viele Besucher an. Deshalb sind die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten dazu angetan, den Bedürfnissen der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen.

 

Die Gewerkschaft ver.di, die IHK Potsdam, der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie das Landesamt für Arbeitsschutz wurden in das Genehmigungsverfahren eingebunden. Diese wurden am 18.11.2014 um Stellungnahme gebeten.

 

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. und die IHK Potsdam erheben keine Einwände. Das Landesamt für Arbeitsschutz gab keine Stellungnahme ab.

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg stimmt den zusätzlichen Ladenöffnungszeiten zum Winzerfest nicht zu. Sie äußert den Verdacht, dass die Veranstaltung eigens dazu kreiert wurde, die Verkaufsstellen offenzuhalten. Damit würde das Offenhalten der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen und nicht die Veranstaltung, was nicht erlaubt wäre.

Dem kann nicht gefolgt werden, da das Winzerfest nunmehr seit 2008 fester jährlicher Bestandteil des Veranstaltungskalenders der Gemeinde Kleinmachnow ist und regelmäßig Besucher aus Kleinmachnow sowie der Region begeistert.

 

Den Besuchern wird die Kunst des Weinanbaus und Weinkelterns nahegebracht und die Möglichkeit geboten, sich auf lockere Art und Weise vertiefendes Wissen rund um das Thema Wein vermitteln zu lassen. So entsteht eine ideale Verbindung aus Unterhaltung und Wissensvermittlung. 

Der zu erwartende Besucherstrom wird hier nicht, wie von ver.di vermutet, durch die Öffnung der Geschäfte, sondern durch das „besondere Ereignis“ der Veranstaltung selbst ausgelöst. Die Kriterien für die Freigabe zusätzlicher Ladenöffnungszeiten sind somit auch für das Winzerfest gegeben.

 

Die Voraussetzungen zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur beantragten Freigabe der Verkaufszeiten liegen vor, so dass die als Anlage 1 beigefügte Verordnung beschlossen werden kann.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein