Betreff
Vergleich mit der BBIS zum Straßenbau Schopfheimer Allee - Kostentragung
Vorlage
DS-Nr. 066/15
Art
Beschlussvorlage

Der Bürgermeister wird ermächtigt, für die Gemeinde Kleinmachnow zur Regelung der offenen Frage zum Straßenausbaubeitrag aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der BBIS folgende Vereinbarung zu schließen:

 

1.         Die Vereinbarung stellt die endgültige Regelung für das gesamte Erschließungsgebiet der BBIS auf dem Seeberg (Straße Am Hochwald und Schopfheimer Allee) dar.

 

2.         Es wird folgende Berechnungsmethode für den zu zahlenden Straßenausbaubeitrag festgelegt:

 

            a)         Die Bausumme für die gesamte Straßenerschließung ist die Grundlage.

 

b)         Davon ist der nach dem Kommunalabgabengesetz zu ermittelnde Anteil der BBIS in Höhe von 60 % zu errechnen.

 

c)         Von dem so ermittelten Beitrag sind dann die 251.600,00 € nach den bisherigen Städtebaulichen Verträgen der Jahre 2005 und 2009 abzuziehen.

 

d)         Der verbleibende Restbetrag wird hälftig geteilt. Zusätzlich zu dem Betrag von 251.600,00 € zahlt die BBIS einen hälftigen Anteil.

 

e)         Der von der BBIS zu zahlende Gesamtbetrag wird auf 500.000,00 € als absolute Höchstgrenze festgelegt.

 

f)          Als Vorauszahlungsbetrag für den Straßenausbaubetrag zahlt die BBIS nach Abschluss der Vereinbarung und nach Abforderung im Juli 2015 einen Betrag in Höhe von 251.600,00 €

            Der verbleibende Restbetrag ist nach Abschluss der Baumaßnahme und Abrechnung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben fällig.


Die Gemeinde Kleinmachnow und die BBIS haben am 21.12.2005 einen Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan KLM-BP-025 „Seeberg“ geschlossen. In diesem Vertrag wurde in § 4 geregelt, dass die im Vertragsgebiet liegenden öffentlichen Straßen von der Gemeinde Kleinmachnow übernommen und ausgebaut werden sollen. Die Ermittlung des Straßenausbaubeitrages der BBIS erfolgt nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde Kleinmachnow. Zugleich wurde in dem Vertrag festgeschrieben, dass der zu zahlende Beitrag der BBIS die Summe von 251.600,00 € nicht überschreitet.

Mit notarieller Vereinbarung vom 07.10.2009 haben die Parteien den Städtebaulichen Vertrag teilweise geändert und ergänzt.

 

In der Folgezeit gab es zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und der BBIS keine Einigung über den Ausbaustandard der öffentlichen Erschließung und über die Frage, ob sich die BBIS an den gesteigerten Ausbaukosten zu beteiligen habe. Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Parteien in einem 2. Änderungsvertrag vom 05.05.2014 über den Ausbaustandard der Schopfheimer Allee geeinigt. Offen blieb allerdings die Frage der Höhe des für den Straßenbau zu leistenden Ausbaubeitrages.

Ausdrücklich wurde in dem 2. Änderungsvertrag eine Dissensklausel aufgenommen, in der die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Gemeinde Kleinmachnow und der BBIS dargestellt wurden. Die Frage, welcher Straßenausbaubeitrag zu leisten sei, wurde also ausdrücklich durch den Vertrag nicht geregelt. Allerdings legten beide Parteien im Vertrag fest, diesen Streit später – möglichst einvernehmlich – aufzulösen.

 

Die Gemeindevertretung hat am 19.02.2015 (DS-Nr. 013/15) die Bauleistung für den Straßenausbau der Schopfheimer Allee vergeben und nach heutigem Stand kann davon ausgegangen werden, dass für die gesamte Erschließungsmaßnahme die umlagefähigen Gesamtkosten bei ca. 1.500.000,00 € liegen.

 

In der Folge fanden mehrere Gesprächsrunden zwischen den Parteien statt, der Wunsch nach einer einvernehmlichen Einigung führte dann zu einer gemeinsamen Gesprächsrunde unter Beteiligung der Anwälte, in dem die Grundlage für einen Vergleich gelegt wurde.

 

Anhand der augenblicklich geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 1,5 Mio € sowohl für die Maßnahme –Schopfheimer Allee- als auch für die Erschließung der Straße –Am Hochwald- ergibt sich auf Grundlage des Vergleiches folgende Rechnung (Beispiel):

 

Die umlagefähigen Gesamtkosten betragen ca. 1,5 Mio €, davon trägt nach dem KAG der Anlieger 60 % der Kosten. Da die BBIS mit ca. 75 % an den Erschließungskosten als größter Eigentümer zu beteiligen ist, errechnet sich der von ihr zu zahlende Betrag wie folgt:

 

1.         1,5 Mio €  x  0,6  – ergibt einen umlagefähigen Betrag auf alle Eigentümer in Höhe von 900.000,00 €.

2.         Davon trägt die BBIS 75 %, dies ergibt einen Betrag in Höhe von 675.000,00 €.

3.         Hiervon ist der gemäß Städtebaulicher Vertrag festgelegte Betrag in Höhe von 251.600,00 € abzuziehen, der von der BBIS zu leisten ist.

Es verbleibt ein Restbetrag von 423.400,00 €.

4.         Dieser Betrag wird halbiert, und ergibt 2 Hälften von 211.700,00 €.

5.         Die eine Hälfte in Höhe von 211.700,00 € wird dem Betrag von 251.600,00 € zugeschlagen, so dass der Gesamtbetrag der BBIS in diesem Rechnungsfall 463.300,00 € betragen würde.

 

Mit dieser Vereinbarung wären die offene Frage über den zu zahlen Straßenkostenausbaubeitrag der BBIS endgültig geregelt und ein Klageverfahren vermieden.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein