Betreff
Wahl zum Bürgermeister der Gemeinde Kleinmachnow am 27. November 2016 - Gültigkeit der Wahl
Vorlage
DS-Nr. 176/16
Art
Beschlussvorlage

Die Einwendung gegen die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Kleinmachnow am 27. November 2016 ist unzulässig sowie unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.

 

 

Anlage

Wahleinspruch


Am 27. November 2016 fand die Wahl zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Kleinmachnow statt. Der Wahlausschuss stellte am 28. November 2016 das endgültige Wahlergebnis dieser Wahl fest. Das endgültige Wahlergebnis wurde am 6. Dezember 2016 im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow öffentlich bekannt gemacht.

 

Entsprechend 75 Abs. 1 BbgKWahlV hat der Wahlleiter geprüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des BbgKWahlG und der BbgKWahlV durchgeführt wurde. Die Prüfung ergab, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

Es ist festzustellen, dass ein Wahleinspruch (Anlage) vorliegt.

Entsprechend § 55 Abs. 1 BbgKWahlG  kann jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet und durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

 

Ein Wahleinspruch ist gem. § 55 Abs. 2 BbgKWahlG bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen.  Der Wahleinspruch ging am 29. November 2016 per Fax ein. Der fristgerecht eingegangene Wahleinspruch des Herrn Jan-Erik Hansen ist aus folgenden Gründen unzulässig und  somit zurückzuweisen:

 

Herr Jan-Erik Hansen ist in der Gemeinde Kleinmachnow nicht wahlberechtigt, da er hier nicht seinen ständigen Wohnsitz hat oder sich sonst gewöhnlich hier aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 8 Ziff. 3 BbgKWahlG). Er gehört auch nicht zu den weiter in § 55 Abs. 1 BbgKWahlG genannten Einspruchsberechtigten. Weiterhin wurde der Wahleinspruch durch Herrn Hansen auch nicht, wie nach § 55 Abs. 2 BbgKWahlG gefordert,  begründet.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die Vertretung über die Gültigkeit der Wahl.

 

Hinweis für die Abstimmung:

Entsprechend § 63 BbgKWahlG findet § 56 BbgKWahlG auf die Wahl des Bürgermeisters Anwendung. § 56 Abs. 3 enthält ein Mitwirkungsverbot bei der Beschlussfassung zur Gültigkeit einer Wahl für Vertreter, die Beteiligte nach § 56 Abs. 2 BbgKWahlG sind. Zu diesem Personenkreis gehört auch derjenige Vertreter, gegen dessen Wahl der Wahleinspruch gerichtet ist. Auf Grund der Verweisung des § 63 BbgKWahlG folgt, dass der Bürgermeister nicht an der Entscheidung über die Prüfung seiner Wahl teilnehmen darf.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein