Weiterhin wurde das Wort „weitere“ bei der Dauer von fünf Jahren eingefügt.
Der geänderte § 19 Absatz 1 lautet wie folgt:
(1)
Für den Fall der
Weiterveräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder Rechten an
solchen, die von dem Gesellschafter in die Gesellschaft eingebracht wurden,
steht dem Gesellschafter der über dem Einbringungswert hinausgehende Verkehrswert
(Wertabschöpfung) wie folgt zu, wobei maßgeblich für Berechnung der Dauer der
Zeitraum zwischen der Einbringung des jeweiligen Grundstücks oder Rechtes in
die Gesellschaft und der Weiterveräußerung desselben ist:
Für die Dauer von 10 Jahren 100 %, für die Dauer
von weiteren 5 Jahren 50 % und für die Dauer von weiteren 5 Jahren 25 %.
Die in der Zeit nach der Rechtsübertragung (Einbringung) von der
Gesellschaft erbrachten wertverbessernden Maßnahmen sind von der Gesellschaft
nachzuweisen und bei der Wertabschöpfung zu berücksichtigen.“
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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