Die „Allgemeinen Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in Kleinmachnow (Beitragsordnung)“, Anlage 1, wird beschlossen.


Die Beitragssatzung vom 4. Dezember 2017 (DS-Nr. 167/17) wird aufgrund einer Änderung in § 4 Absatz 3 letzter Satz geändert.

 

Der Satz:

„Eine Verrechnung von Negativeinkünften bzw. Verlusten eines Elternteils mit positiven Einkünften des anderen Elternteils ist nicht zulässig.“

 

wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

„Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils ist nicht zulässig.“

 

 

Inhaltsverzeichnis:

 

 

1.                   Die aktuelle Entgeltordnung

2.                   Die neue Beitragsordnung

2.1               Änderungen im Textteil

2.2               Änderungen im Tabellenteil

2.2.1          Ertragsprognose

2.2.2          Exemplarische Beispiele - Änderung Elternbeiträge

2.3               Synopse Entgeltordnung aktuell – Beitragsordnung neu

3.                   Einvernehmensherstellung mit dem Landkreis Potsdam-Mittelmark

4.                   Umsetzung der neuen Beitragsordnung im KITA-Verbund

 

 

1.             Die aktuelle Entgeltordnung

 

Am 28.12.2001 wurden die „Allgemeinen Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Entgelte und des Essengeldes (Entgeltordnung) gemäß § 17 des Kita-Gesetzes für Kindertagesstätten des Kita-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Tagespflegestellen in Kleinmachnow“ („Entgeltordnung“) grundlegend im Text- und Tabellenteil überarbeitet, da der Rechtsanspruch auf Betreuung durch Änderung des KitaG differenzierter geregelt wurde. Es erfolgte die Umrechnung in Euro. Mit der aktuellen Fassung vom 01.03.2006 wurden geringfügige Änderungen im Textteil vorgenommen (Anlage 2).

 

Seit 2001 haben sich viele Parameter verändert:

 

1.       Die Platzkosten sind erheblich gestiegen (Anlage 3).

 

2.       Das durchschnittliche Nettoeinkommen der Familien in Kleinmachnow ist deutlich angestiegen (Anlage 4).

 

3.       Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat Kriterien zur Einvernehmensherstellung verabschiedet, denen die Entgeltordnung insbesondere im Bereich der Sozialver-träglichkeit, nicht entspricht. Die zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen nach § 85 SGB XIII zur Erhebung von Elternbeiträgen in Verbindung mit § 90 Abs. 4 SGB VIII werden aktuell nicht eingehalten (Anlage 5).

 

Daneben weist die aktuelle Entgeltordnung insbesondere folgende Schwachstellen auf:

 

1.       Es gibt eine Vielzahl unbestimmter Begriffe, die nicht definiert sind.

 

2.       § 4 Abs. 2 enthält eine Ausführung zur Zahlung einer Verpflegungspauschale. Dies ist nicht zulässig.

 

3.       Eine Neufestsetzung der Höhe der Entgelte kann nach § 4 Abs. 4 nur bis zu 3 Monate rückwirkend erfolgen. Dieser Zeitraum ist zu kurz.

 

4.       Das Essengeld nach § 3 Abs. 1 für das Mittagessen in Höhe von 28,00 € pro Monat ist seit mehreren Jahren zu niedrig und wird kommunal über das gesetzlich verpflichtende hinaus, subventioniert.

 

5.       Die sonstigen Beiträge nach § 5 entsprechen nicht mehr dem tatsächlich daraus entstehenden Betreuungs- und Verwaltungsaufwand.

 

6.       Der Tabellenteil ist unübersichtlich und anwenderunfreundlich.

 

 

 

 

2.             Die neue Beitragsordnung

 

Am 15.12.2016 hat die Gemeindevertretung den Bürgermeister beauftragt erste Schritte vorzunehmen, um eine Neufassung der Entgeltordnung vorzubereiten. Hierzu wurde unter Leitung der Eigenbetriebsleiterin Frau Feser eine Arbeitsgruppe aus Vertreter/-innen der Fraktionen und der Verwaltung gebildet. Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Bernd Bültermann (SPD/Pro), Kathrin Heilmann (CDU/FDP), Henry Liebrenz (Bündnis 90/Die Grünen), Roland Templin (BIK), Raoul Schramm (Die Linke/Piraten), Michael Grubert (Bürgermeister) und Sybille Krabiell (Sachgebietsleitung Elternbeiträge/Kindertagespflege), tagte im Zeitraum vom 21.02.2017 bis 04.10.2017 insgesamt fünf Mal.

 

Parallel dazu wurde das Institut für Public Management (IPM), mit Sitz in Berlin, beauftragt, die Berechnung des umlagefähigen Kosten für das Mittagessen sowie die Berechnung der anrechenbaren Platzkosten im KITA-Verbund zu prüfen und auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe neue Excel-Tabellen mit Ertragsprognosen zu erstellen.

 

Der Bericht von IPM zur „Prüfung der Kalkulation der Elternbeiträge und Verpflegungsentgelte“ vom 22.08.2017 wurde der Arbeitsgruppe vorgestellt und ausgehändigt.

 

Die Arbeitsgruppe hat folgende Eckpunkte für die neue Elternbeitragsordnung empfohlen:

 

1.    untere Einkommensgrenze:    1.800,00 €  / Monat / netto

 

     Mindestbeitrag:                          15,00 €  / Monat in Krippe und Kindergarten

        10,00 €  / Monat in Hort

 

Diese Beiträge mussten nach einer Besprechung mit dem Landkreis Potsdam-Mittelmark zur Einvernehmensherstellung am 10.11.2017 geändert werden in

 

                                            14,00 €  / Monat in Krippe und Kindergarten für 6 Stunden

                                            20,00 €  / Monat in Krippe und Kindergarten für 8/10 Stunden

                                              9,00 €  / Monat / Hort

 

2.    Höchsteinkommen:          ab 6.100,00 €  / Monat / netto

 

3.    Staffelung in 100-€-Schritten von

     1.800,00 € Monat / netto bis 4.500,00 € Monat / netto

     Staffelung in 200-€-Schritten ab 4.500,00 € Monat / netto

 

4.    Die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder soll bei der 1 bis 4 Kind-Familie für jedes Kind jeweils um 10 % gegenüber dem Ausgangsbeitrag Berücksichtigung finden. Ab dem 5. Kind       soll der Beitrag um jeweils weitere 20 % gegenüber dem Ausgangsbeitrag sinken.

 

Mit der neuen Beitragsordnung soll eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen werden, dass für Kinder im Schulalter ausschließlich in den Schulferien Betreuung angeboten wird.

 

 

2.1          Änderungen im Textteil

 

Nachfolgend werden wesentliche Änderungen im Textteil erläutert:

 

§ 1 (2)    Klarstellung: Zahlung Essengeld als Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen

 

§ 3 (1)    Das Essengeld, als Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen wurde neu berechnet und soll auf 36,00 € / Monat erhöht werden (bisher 28,00 € / Monat) (Anlage 6).

 

§ 3 (4)    Wegfall - aktuelle Entgeltordnung, da nicht praxisrelevant.

 

§ 4 (1)    Durchschnittliches Einkommen der letzten 12 Monate (bisher: durchschnittliches mo-natliches Einkommen).

 

              Bei Arbeitsaufnahme wird das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt.

 

§ 4 (2)    Wegfall - „zuzüglich einer Verpflegungspauschale in Höhe von 3,00 € im Kinderkrippen- und Kindergartenbereich und in Höhe von 6,00 € im Hortbereich“, da rechtlich nicht zulässig.

 

§ 4 (3)    Als anzurechnendes Einkommen werden künftig auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

              Kindergeld soll künftig nicht angerechnet werden.

              Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Elternteils ist nicht zulässig.

 

§ 4 (4)    Eine Überprüfung ist jederzeit möglich (bisher: bis zu zweimal jährlich).

Eine Neufestsetzung erfolgt rückwirkend bis zu 3 Jahre (bisher: kann bis zu 3 Monate rückwirkend erfolgen).

 

§ 5 (1), (2), (3), (4) Anpassung aller sonstigen, nicht verpflichtenden und nicht institutionell geförderten Beiträge an gestiegene Gehaltsaufwendungen.

 

§ 5 (5)     Mit dieser Erweiterung unserer Dienstleistungen wird Eltern die Möglichkeit gegeben, ihre schulpflichtigen Kinder mit Rechtsanspruch ausschließlich für (Schul)-Ferienbetreuung in den Horten des KITA-Verbundes anzumelden. Mit der Buchungsmöglichkeit von bis zu 8 Wochen können alle Schulferien, mit Ausnahme der 3-wöchigen Sommerschließzeit der Einrichtungen des KITA-Verbundes, abgedeckt werden.

 

§ 6 (2)    Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich 2 Monate. Bisher waren es im Bereich Krippe und Kindergarten 1 Monat und im Hort 3 Monate.

 

 

2.2          Änderungen im Tabellenteil

 

Die Arbeitsgruppe hat sich an der „Handreichung für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Brandenburg zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG“ zu „Grundsätzen der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß § 17 KitaG“ (Dr. Christoph Baum, März 2016) orientiert.

 

Die Tabellen sind wie bisher nach den Staffelungskriterien gemäß § 17 Abs. 2 KitaG aufgebaut, also nach der Betreuungsform, dem Betreuungsumfang, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Einkommen nach § 4 der Beitragsordnung.

 

Neu ist die Einhaltung des Gebotes der Sozialverträglichkeit durch Festlegung eines Einstiegseinkommen bei 1.800,00 €. Dieser Betrag entspricht aufgerundet der sozialhilferecht-lichen Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Dieses anrechenbare Einstiegseinkommen erhöht sich mit der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie (siehe Anlage 5).

 

Der Beitrag verringert sich mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie:

 

1-Kind-Familie:                     100 %

2-Kind-Familie:                      90 %

3-Kind-Familie:                      80 %

4-Kind-Familie:                      70 %

5-Kind-Familie:                      50 %

6-Kind-Familie:                      30 %

7-Kind-Familie:                      10 %

ab 8-Kind-Familie:      beitragsfrei

 

Der jeweils zu zahlende Höchstbeitrag darf entsprechend § 17 KitaG nur die Kosten berück-sichtigen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind (Anlage 7).

 

Der jeweilige Höchstbeitrag darf nicht über den jeweiligen (anrechenbaren) Platzkosten liegen (Verbot der Quersubventionierung).

 

Der Stufenanstieg des Elternbeitrags errechnet sich laut IPM wie folgt:

 

Krippe:                 progressiver Stufenanstieg beginnend mit 0,97 % und endend mit 60,02 %.

                            Der Anstieg je Staffelstufe beträgt 0,14 %.

 

Kindergarten:       progressiver Stufenanstieg beginnend mit 0,93 % und endend mit 4,95 %.

                            Der Anstieg je Staffelstufe beträgt 0,11 %.

 

Hort:                     progressiver Stufenanstieg beginnend mit 0,58 % und endend mit 2,33 %.

                            Der Anstieg je Staffelstufe beträgt 0,05 %.

 

Die Verschiedenheit des Anstiegs der Staffelstufen zwischen den Betreuungsarten resultiert aus den unterschiedlichen maximal ansatzfähigen Elternbeiträgen je Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Hort).

 

 

2.2.1      Ertragsprognose

 

Die Ertragsprognose wurde von IPM auf Grundlage der aktuellen Elternentgelte vom September 2017 errechnet. Die jeweiligen, aktuellen Nettoeinkommen wurden um das jeweilige Kindergeld in der entsprechenden Höhe gekürzt. Die dadurch neu entstandenen Berechnungsgrundlagen wurden auf die neuen Elternbeitragstabellen übertragen.

 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen, die künftig bei der Einkommensermittlung herangezogen werden sollen, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht bekannt sind. Hierdurch kann es zu einer Einnahmesteigerung kommen.

 

Die Ertragsprognose von IPM nach den vorliegenden Elternbeitragstabellen ist wie folgt:

 

 

Elternbeiträge

Jahresertragsprognose

Ist 2016

Krippe

350.954,92 €

416.951,00 €

Kindergarten

650.537,74 €

928.358,00 €

Hort

737.342,85 €

995.163,00 €

Summe

1.738.835,51 €

2.340.472,00 €

 

 

 

Differenz  jährlich gerundet

601.700,00 €

 

Differenz monatlich

50.200 €

 

Differenz 8 - 12/2018

251.000,00 €

 

 

 

2.2.2       Exemplarische Beispiele - Änderung Elternbeiträge

 

An beispielhaften, fiktiven Familien wird eine Übersicht über die Entgelte nach der aktuellen Entgeltordnung und über die Beiträge nach der neuen Beitragsordnung dargestellt (Anlage 8).

 

 

2.3          Synopse Entgeltordnung aktuell – Beitragsordnung neu

 

Synopse zwischen aktueller Entgeltordnung und neuer Beitragsordnung (Anlage 9). Erkennbar ist, dass in den unteren und mittleren Einkommen teilweise erhebliche Beitragsminderungen erfolgen.

Beitragserhöhungen erfolgen bei Verträgen mit Mehrbedarf und einem Familiennettoein-kommen oberhalb des durchschnittlichen Familiennettoeinkommens.

 

 

3.             Einvernehmensherstellung mit dem Landkreis Potsdam-Mittelmark

 

Das Einvernehmen zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und dem Landkreis Potsdam-Mittelmark, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG, bezieht sich auf die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge.

 

Die Erteilung des Einvernehmens ist formell-rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsordnung.

 

Dem LK Potsdam-Mittelmark wurde der Entwurf der neuen Beitragsordnung vorab mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.

 

Bei dem am 10.11.2017 stattgefundenen Gesprächstermin mit Frau Thinius wurden Hinweise zu Formulierungen im Textteil gegeben. Forderungen in Bezug auf die unterschiedlichen Einstiegseinkommen bei Mehr-Kind-Familien wurden eingearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Beitragsordnung die Kriterien zur Einvernehmensherstellung mit dem Landkreis erfüllt.

 

 

4.            Umsetzung der neuen Beitragsordnung im KITA-Verbund

 

Für die programmseitige Einarbeitung der neuen Tabellen und die Änderung von rund 1.180 Betreuungsverträgen wird ein Zeitrahmen von rund 5 Monaten veranschlagt.

 

Sollte die neue Beitragsordnung in der Gemeindevertretung am 22.02.2018 beschlossen werden, so könnten die Neuverträge, die ab März 2018 für die Zeit ab August 2018 abgeschlossen werden, bereits nach der neuen Beitragsordnung abgeschlossen werden. Sollte es im Beratungsverlauf zu weiterem Beratungsbedarf kommen, so muss auch das Inkrafttreten der neuen Beitragsordnung terminlich verschoben werden.

 

Für den erheblichen Verwaltungsaufwand wird es u. U. notwendig sein, die Geschäftsstelle für Publikumsverkehr im Frühjahr 2018 für eine Woche zu schließen.

 

 

Die Anlagen 2 bis 8 bleiben unverändert und sind bereits mit der Beschlussvorlage DS-Nr. 167/17 versandt worden.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

251.000,00

Finanz-HH

Jahr

EURO:

251.000,00

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen

Nr. 1       Neue Beitragsordnung

Nr. 2       Aktuelle Entgeltordnung

Nr. 3       Platzkosten 2001 sowie 2013 bis 2016

Nr. 4       Durchschnittlich anrechenbares Elterneinkommen

Nr. 5       Kriterien zur Prüfung der Einvernehmensherstellung (Landkreis) + Einkommensgrenzen

Nr. 6       Umlagefähige Kosten Mittagessen

Nr. 7       Anrechenbare Platzkosten

Nr. 8       Beispiele Elternbeitrag neu

Nr. 9       Synopse aktuelle Entgeltordnung – neue Beitragsordnung