Die „Allgemeinen Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur
Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes
Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in Kleinmachnow
(Beitragsordnung)“, Anlage 1, wird beschlossen.
Die Beitragssatzung vom 4. Dezember 2017 (DS-Nr. 167/17) wird aufgrund
einer Änderung in § 4 Absatz 3 letzter Satz geändert.
Der Satz:
„Eine Verrechnung von Negativeinkünften bzw. Verlusten eines Elternteils
mit positiven Einkünften des anderen Elternteils ist nicht zulässig.“
wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:
„Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des anderen Elternteils ist nicht
zulässig.“
Inhaltsverzeichnis:
1.
Die
aktuelle Entgeltordnung
2.
Die
neue Beitragsordnung
2.1
Änderungen
im Textteil
2.2
Änderungen
im Tabellenteil
2.2.1
Ertragsprognose
2.2.2
Exemplarische
Beispiele - Änderung Elternbeiträge
2.3
Synopse
Entgeltordnung aktuell – Beitragsordnung neu
3.
Einvernehmensherstellung
mit dem Landkreis Potsdam-Mittelmark
4.
Umsetzung
der neuen Beitragsordnung im KITA-Verbund
1.
Die aktuelle Entgeltordnung
Am 28.12.2001
wurden die „Allgemeinen Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe
der Entgelte und des Essengeldes (Entgeltordnung) gemäß § 17 des Kita-Gesetzes
für Kindertagesstätten des Kita-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte
Tagespflegestellen in Kleinmachnow“ („Entgeltordnung“) grundlegend im Text- und
Tabellenteil überarbeitet, da der Rechtsanspruch auf Betreuung durch Änderung
des KitaG differenzierter geregelt wurde. Es erfolgte die Umrechnung in Euro.
Mit der aktuellen Fassung vom 01.03.2006 wurden geringfügige Änderungen im
Textteil vorgenommen (Anlage 2).
Seit 2001 haben
sich viele Parameter verändert:
1.
Die
Platzkosten sind erheblich gestiegen (Anlage 3).
2.
Das
durchschnittliche Nettoeinkommen der Familien in Kleinmachnow ist deutlich
angestiegen (Anlage 4).
3.
Der
Landkreis Potsdam-Mittelmark hat Kriterien zur Einvernehmensherstellung
verabschiedet, denen die Entgeltordnung insbesondere im Bereich der Sozialver-träglichkeit,
nicht entspricht. Die zu berücksichtigenden Einkommensgrenzen nach § 85 SGB
XIII zur Erhebung von Elternbeiträgen in Verbindung mit § 90 Abs. 4 SGB VIII
werden aktuell nicht eingehalten (Anlage 5).
Daneben weist die aktuelle Entgeltordnung insbesondere folgende
Schwachstellen auf:
1.
Es gibt
eine Vielzahl unbestimmter Begriffe, die nicht definiert sind.
2.
§ 4
Abs. 2 enthält eine Ausführung zur Zahlung einer Verpflegungspauschale. Dies
ist nicht zulässig.
3.
Eine
Neufestsetzung der Höhe der Entgelte kann nach § 4 Abs. 4 nur bis zu 3 Monate
rückwirkend erfolgen. Dieser Zeitraum ist zu kurz.
4.
Das
Essengeld nach § 3 Abs. 1 für das Mittagessen in Höhe von 28,00 € pro Monat ist
seit mehreren Jahren zu niedrig und wird kommunal über das gesetzlich
verpflichtende hinaus, subventioniert.
5.
Die
sonstigen Beiträge nach § 5 entsprechen nicht mehr dem tatsächlich daraus
entstehenden Betreuungs- und Verwaltungsaufwand.
6.
Der
Tabellenteil ist unübersichtlich und anwenderunfreundlich.
2.
Die neue Beitragsordnung
Am 15.12.2016 hat die Gemeindevertretung den Bürgermeister beauftragt
erste Schritte vorzunehmen, um eine Neufassung der Entgeltordnung
vorzubereiten. Hierzu wurde unter Leitung der Eigenbetriebsleiterin Frau Feser
eine Arbeitsgruppe aus Vertreter/-innen der Fraktionen und der Verwaltung
gebildet. Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Bernd Bültermann (SPD/Pro), Kathrin
Heilmann (CDU/FDP), Henry Liebrenz (Bündnis 90/Die Grünen), Roland Templin
(BIK), Raoul Schramm (Die Linke/Piraten), Michael Grubert (Bürgermeister) und
Sybille Krabiell (Sachgebietsleitung Elternbeiträge/Kindertagespflege), tagte
im Zeitraum vom 21.02.2017 bis 04.10.2017 insgesamt fünf Mal.
Parallel dazu wurde das Institut für Public Management (IPM), mit Sitz
in Berlin, beauftragt, die Berechnung des umlagefähigen Kosten für das
Mittagessen sowie die Berechnung der anrechenbaren Platzkosten im KITA-Verbund
zu prüfen und auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe neue
Excel-Tabellen mit Ertragsprognosen zu erstellen.
Der Bericht von IPM zur „Prüfung der Kalkulation der Elternbeiträge und
Verpflegungsentgelte“ vom 22.08.2017 wurde der Arbeitsgruppe vorgestellt und ausgehändigt.
Die Arbeitsgruppe hat folgende Eckpunkte für die neue
Elternbeitragsordnung empfohlen:
1.
untere
Einkommensgrenze: 1.800,00 € / Monat / netto
Mindestbeitrag: 15,00 € / Monat in Krippe und Kindergarten
10,00
€ / Monat in Hort
Diese Beiträge mussten nach einer Besprechung mit dem Landkreis
Potsdam-Mittelmark zur Einvernehmensherstellung am 10.11.2017 geändert werden
in
14,00
€ / Monat in Krippe und Kindergarten für
6 Stunden
20,00
€ / Monat in Krippe und Kindergarten für
8/10 Stunden
9,00
€ / Monat / Hort
2.
Höchsteinkommen:
ab 6.100,00 € / Monat / netto
3.
Staffelung
in 100-€-Schritten von
1.800,00 € Monat / netto bis 4.500,00 €
Monat / netto
Staffelung in 200-€-Schritten ab 4.500,00 €
Monat / netto
4.
Die
Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder soll bei der 1 bis 4 Kind-Familie für
jedes Kind jeweils um 10 % gegenüber dem
Ausgangsbeitrag Berücksichtigung finden. Ab dem 5. Kind soll der Beitrag um jeweils weitere 20 % gegenüber dem
Ausgangsbeitrag sinken.
Mit der neuen Beitragsordnung soll eine zusätzliche Möglichkeit
geschaffen werden, dass für Kinder im Schulalter ausschließlich in den
Schulferien Betreuung angeboten wird.
2.1
Änderungen im Textteil
Nachfolgend werden wesentliche Änderungen im Textteil erläutert:
§ 1 (2) Klarstellung:
Zahlung Essengeld als Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen
§ 3 (1) Das Essengeld, als Zuschuss zur Versorgung
des Kindes mit Mittagessen wurde neu berechnet und soll auf 36,00 € / Monat
erhöht werden (bisher 28,00 € / Monat) (Anlage 6).
§ 3 (4) Wegfall - aktuelle Entgeltordnung, da
nicht praxisrelevant.
§ 4 (1) Durchschnittliches Einkommen der letzten 12
Monate (bisher: durchschnittliches mo-natliches Einkommen).
Bei
Arbeitsaufnahme wird das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt.
§ 4 (2) Wegfall
- „zuzüglich einer Verpflegungspauschale in Höhe von 3,00 € im
Kinderkrippen- und Kindergartenbereich und in Höhe von 6,00 € im Hortbereich“,
da rechtlich nicht zulässig.
§ 4 (3) Als
anzurechnendes Einkommen werden künftig auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und
Vermietung und Verpachtung bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Kindergeld soll
künftig nicht angerechnet werden.
Ein Ausgleich von
positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten
des zusammen veranlagten Elternteils ist nicht zulässig.
§
4 (4) Eine Überprüfung ist jederzeit
möglich (bisher: bis zu zweimal jährlich).
Eine Neufestsetzung erfolgt rückwirkend bis zu 3 Jahre (bisher: kann bis
zu 3 Monate rückwirkend erfolgen).
§ 5 (1), (2), (3), (4) Anpassung aller
sonstigen, nicht verpflichtenden und nicht institutionell geförderten Beiträge
an gestiegene Gehaltsaufwendungen.
§ 5 (5) Mit
dieser Erweiterung unserer Dienstleistungen wird Eltern die Möglichkeit
gegeben, ihre schulpflichtigen Kinder mit Rechtsanspruch ausschließlich für
(Schul)-Ferienbetreuung in den Horten des KITA-Verbundes anzumelden. Mit der
Buchungsmöglichkeit von bis zu 8 Wochen können alle Schulferien, mit Ausnahme
der 3-wöchigen Sommerschließzeit der Einrichtungen des KITA-Verbundes,
abgedeckt werden.
§ 6 (2) Die
Kündigungsfrist beträgt einheitlich 2 Monate. Bisher waren es im Bereich Krippe
und Kindergarten 1 Monat und im Hort 3 Monate.
2.2
Änderungen im Tabellenteil
Die Arbeitsgruppe
hat sich an der „Handreichung für die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe in Brandenburg zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 17 Abs. 3
Satz 2 KitaG“ zu „Grundsätzen der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß
§ 17 KitaG“ (Dr. Christoph Baum, März 2016) orientiert.
Die Tabellen sind
wie bisher nach den Staffelungskriterien gemäß § 17 Abs. 2 KitaG aufgebaut,
also nach der Betreuungsform, dem Betreuungsumfang, der Zahl der unterhaltsberechtigten
Kinder und dem Einkommen nach § 4 der Beitragsordnung.
Neu ist die
Einhaltung des Gebotes der Sozialverträglichkeit durch Festlegung eines
Einstiegseinkommen bei 1.800,00 €. Dieser Betrag entspricht aufgerundet der
sozialhilferecht-lichen Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Dieses
anrechenbare Einstiegseinkommen erhöht sich mit der Zahl der
unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie (siehe Anlage 5).
Der Beitrag
verringert sich mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der
Familie:
1-Kind-Familie: 100 %
2-Kind-Familie: 90 %
3-Kind-Familie: 80 %
4-Kind-Familie: 70 %
5-Kind-Familie: 50 %
6-Kind-Familie: 30 %
7-Kind-Familie: 10
%
ab 8-Kind-Familie: beitragsfrei
Der jeweils zu
zahlende Höchstbeitrag darf entsprechend § 17 KitaG nur die Kosten berück-sichtigen,
die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe
gedeckt sind (Anlage 7).
Der jeweilige
Höchstbeitrag darf nicht über den jeweiligen (anrechenbaren) Platzkosten liegen
(Verbot der Quersubventionierung).
Der
Stufenanstieg des Elternbeitrags errechnet sich laut IPM wie folgt:
Krippe: progressiver Stufenanstieg
beginnend mit 0,97 % und endend mit 60,02 %.
Der Anstieg je
Staffelstufe beträgt 0,14 %.
Kindergarten: progressiver Stufenanstieg beginnend mit
0,93 % und endend mit 4,95 %.
Der Anstieg je
Staffelstufe beträgt 0,11 %.
Hort: progressiver Stufenanstieg
beginnend mit 0,58 % und endend mit 2,33 %.
Der Anstieg je
Staffelstufe beträgt 0,05 %.
Die
Verschiedenheit des Anstiegs der Staffelstufen zwischen den Betreuungsarten
resultiert aus den unterschiedlichen maximal ansatzfähigen Elternbeiträgen je
Betreuungsart (Krippe, Kindergarten, Hort).
2.2.1 Ertragsprognose
Die
Ertragsprognose wurde von IPM auf Grundlage der aktuellen Elternentgelte vom
September 2017 errechnet. Die jeweiligen, aktuellen Nettoeinkommen wurden um
das jeweilige Kindergeld in der entsprechenden Höhe gekürzt. Die dadurch neu
entstandenen Berechnungsgrundlagen wurden auf die neuen Elternbeitragstabellen
übertragen.
Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen, die künftig bei
der Einkommensermittlung herangezogen werden sollen, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie nicht bekannt sind. Hierdurch kann es zu einer
Einnahmesteigerung kommen.
Die
Ertragsprognose von IPM nach den vorliegenden Elternbeitragstabellen ist wie
folgt:
Elternbeiträge |
Jahresertragsprognose |
Ist 2016 |
Krippe |
350.954,92
€ |
416.951,00
€ |
Kindergarten |
650.537,74
€ |
928.358,00
€ |
Hort |
737.342,85
€ |
995.163,00
€ |
Summe |
1.738.835,51 € |
2.340.472,00 € |
|
|
|
Differenz jährlich gerundet |
601.700,00 € |
|
Differenz monatlich |
50.200
€ |
|
Differenz
8 - 12/2018 |
251.000,00 € |
|
2.2.2 Exemplarische
Beispiele - Änderung Elternbeiträge
An beispielhaften, fiktiven Familien wird eine Übersicht über die
Entgelte nach der aktuellen Entgeltordnung und über die Beiträge nach der neuen
Beitragsordnung dargestellt (Anlage 8).
2.3
Synopse Entgeltordnung aktuell – Beitragsordnung
neu
Synopse zwischen
aktueller Entgeltordnung und neuer Beitragsordnung (Anlage 9). Erkennbar ist,
dass in den unteren und mittleren Einkommen teilweise erhebliche
Beitragsminderungen erfolgen.
Beitragserhöhungen
erfolgen bei Verträgen mit Mehrbedarf und einem Familiennettoein-kommen
oberhalb des durchschnittlichen Familiennettoeinkommens.
3.
Einvernehmensherstellung mit dem Landkreis
Potsdam-Mittelmark
Das Einvernehmen zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und dem Landkreis
Potsdam-Mittelmark, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG, bezieht sich auf die
Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge.
Die Erteilung des Einvernehmens ist formell-rechtliche Voraussetzung für
die Wirksamkeit der Beitragsordnung.
Dem LK Potsdam-Mittelmark wurde der Entwurf der neuen Beitragsordnung
vorab mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Bei dem am 10.11.2017 stattgefundenen Gesprächstermin mit Frau Thinius
wurden Hinweise zu Formulierungen im Textteil gegeben. Forderungen in Bezug auf
die unterschiedlichen Einstiegseinkommen bei Mehr-Kind-Familien wurden
eingearbeitet. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die vorliegende
Beitragsordnung die Kriterien zur Einvernehmensherstellung mit dem Landkreis
erfüllt.
4.
Umsetzung der neuen Beitragsordnung im
KITA-Verbund
Für die
programmseitige Einarbeitung der neuen Tabellen und die Änderung von rund 1.180
Betreuungsverträgen wird ein Zeitrahmen von rund 5 Monaten veranschlagt.
Sollte die neue
Beitragsordnung in der Gemeindevertretung am 22.02.2018 beschlossen werden, so
könnten die Neuverträge, die ab März 2018 für die Zeit ab August 2018
abgeschlossen werden, bereits nach der neuen Beitragsordnung abgeschlossen
werden. Sollte es im Beratungsverlauf zu weiterem Beratungsbedarf kommen, so
muss auch das Inkrafttreten der neuen Beitragsordnung terminlich verschoben
werden.
Für den
erheblichen Verwaltungsaufwand wird es u. U. notwendig sein, die
Geschäftsstelle für Publikumsverkehr im Frühjahr 2018 für eine Woche zu
schließen.
Die Anlagen 2 bis 8 bleiben unverändert und
sind bereits mit der Beschlussvorlage DS-Nr. 167/17 versandt worden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
||||
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
|
Anlagen
Nr. 1 Neue Beitragsordnung
Nr. 2 Aktuelle Entgeltordnung
Nr. 3 Platzkosten 2001 sowie
2013 bis 2016
Nr. 4 Durchschnittlich
anrechenbares Elterneinkommen
Nr. 5 Kriterien zur Prüfung
der Einvernehmensherstellung (Landkreis) + Einkommensgrenzen
Nr. 6 Umlagefähige Kosten
Mittagessen
Nr. 7 Anrechenbare
Platzkosten
Nr. 8 Beispiele
Elternbeitrag neu
Nr. 9 Synopse aktuelle
Entgeltordnung – neue Beitragsordnung