Das Wahlgebiet „Gemeinde Kleinmachnow“ wird in einen Wahlkreis eingeteilt.
Der Wahlkreis wird in 15 Wahlbezirke eingeteilt.
Gemäß § 20 BbgKWahlG wird die Wahl in Wahlkreisen durchgeführt, wobei in Gemeinden mit nicht mehr als 35.000 Einwohnern mehrere Wahlkreise gebildet werden können. In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung gemäß § 21 BbgKWahlG deren Zahl und Abgrenzung sobald der Wahltag feststeht. Der Wahlleiter teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Bei der Wahlkreiseinteilung sind die örtlichen Verhältnisse sowie die räumlichen Zusammenhänge zu berücksichtigen. Mit der Einteilung des Wahlgebietes „Gemeinde Kleinmachnow“ in einen Wahlkreis wird dieser Maßgabe Rechnung getragen. Der Wahlleiter hat die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl der Gemeindevertretung unter Angabe der Einwohnerzahlen der Kreiswahlleiterin und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Wahlleiter hat die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise spätestens am 92. Tag vor der Wahl (23. Februar 2019) bekanntzumachen. Der Wahlkreis kann gemäß § 22 Abs. 2 BbgKWahlG durch die Wahlbehörde in Wahlbezirke eingeteilt werden. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1.500 Einwohner umfassen. Der Wahlkreis wird deshalb in 15 Wahlbezirke eingeteilt.
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Gemeindehaushalt |
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