Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 158/18
Art
Beschlussvorlage

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass eines regionalen Ereignisses in der Gemeinde Kleinmachnow am 23.12.2018 wird beschlossen.

 

Anlage:

Ordnungsbehördliche Verordnung

 


Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006  (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG).

 

Diese Tage, die Öffnungszeiten und das betroffene Stadtgebiet sind mittels ordnungsbehördlicher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde festzusetzen.

 

Am 8.11.2018 ging der Vorschlag von Vertretern des Einzelhandels am Rathausmarkt für einen weiteren Verkaufssonntag am 23.12.2018 von 13.00 Uhr – 20.00 Uhr aus Anlass eines weiteren Adventsmarktes ein. In diesem Jahr wurde bereits mit der DS-Nr. 001/18 die Ordnungsbehördliche Verordnung in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag am Winzerfest am 6.05.2018 sowie am 1. Advent am 02.12.2018 jeweils von 13.00 – 18.00 Uhr beschlossen.

 

Es ist beabsichtigt, die Ladenöffnung auf die Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zu beschränken und die Öffnungszeiten von 13.00 – 18.00 Uhr (wie an den vorangegangenen verkaufsoffenen Sonntagen) festzulegen.

 

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind die Gewerkschaft ver.di, die IHK Potsdam, der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. sowie die Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde und das Katholische Pfarramt St. Thomas Morus angehört worden. Der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. und die IHK Potsdam haben keine Einwände erhoben. Die Kirchen und die Gewerkschaft ver.di haben zum Zeitpunkt der Beschlussbearbeitung noch keine Stellungnahme abgegeben. Erfahrungsgemäß lehnt die Gewerkschaft ver.di die Öffnung der Verkaufsstellen an  Sonntagen stets ab, da die angeführten Anlässe nicht die Voraussetzungen für eine Öffnung der Läden erfüllten. 

 

Der seit mehreren Jahren begangene 2. Adventsmarkt auf dem Rathausmarkt der Gemeinde Kleinmachnow zieht in der Regel viele Besucher an. Deshalb sind die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten dazu angetan, den Bedürfnissen der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen.