Gemäß § 67 BbgKVerf hat die Gemeinde für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
In den Haushaltsplan einzubeziehen ist gemäß § 72 BbgKVerf die fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung ist gemäß § 67 Absatz 4 BbgKVerf einen Monat vor Beginn des neuen Haushaltsjahres der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 67 Absatz 5 BbgKVerf öffentlich bekanntzumachen.
Aus den bisherigen Beratungen zum 1. Entwurf der Haushaltssatzung und Haushaltsplanes 2019 ergaben sich Änderungen. In der beigefügten Anlage „Änderungshistorie“ wurden diese Veränderungen gegenüber dem 1. Entwurf aufgeführt. Im 2. Entwurf der Haushaltssatzung und Haushaltsplanung 2019 wurden die Veränderungen eingearbeitet.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage:
- Haushaltssatzung 2019 mit Haushaltsplan 2019 (2. Entwurf)
- Änderungshistorie 2. Entwurf der Haushaltssatzung 2019