2)
Mit
dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-006 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Zulässigkeit von Dauerwohnen auf dem Grundstück Ringweg 22
geschaffen werden.
Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan soll den hier bisher rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-044 ersetzen
und insoweit ändern.
3)
Der
Bürgermeister wird beauftragt, einen Bebauungsplan-Vorentwurf erarbeiten zu
lassen. Im Vorentwurf sollen die wesentlichen Inhalte des Vorhaben- und
Erschließungsplans der Vorhabenträger (Antragsteller) aufgegriffen und
weiterentwickelt werden.
Der Vorentwurf ist der Gemeindevertretung zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Das künftige Bebauungsplan-Gebiet
umfasst eine Fläche von rund 669 m² und liegt innerhalb des Bebauungsplanes
KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“,
rechtswirksam seit 12.01.2018.
Entwicklung
der Planungsüberlegungen
Mit seinem Antrag greift der Eigentümer die Empfehlung in DS-Nr. 128/17 vom 28.09.2017 auf (vgl. Anl. 3). Darin wurde den Eigentümern von fünf Grundstücken empfohlen, jeweils einzeln ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 7 BauGB zu beantragen, um ihr dort bereits bestehendes (Dauer-)Wohnen planungsrechtlich dauerhaft zu sichern.
Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass die heutigen Bewohner auf diesen fünf Grundstücken schon vor 2010, als das Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-044 förmlich eingeleitet wurde, mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Bauaufsichtliche Genehmigungen oder vergleichbare Unterlagen für das Dauerwohnen können die Eigentümer aber keine vorweisen. Somit konnte auf Grundlage des Bebauungsplanes KLM-BP-044 keine planungsrechtliche Sicherung der Wohnnutzung erfolgen.
Mit der Novelle des Baugesetzbuches 2017 wurde § 12 BauGB um einen neuen Absatz 7 ergänzt. Er lautet: „Soll in bisherigen Erholungsgebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesem Gebiet regelt.“
Hierdurch kann ein Dauerwohnrecht für solche Grundstücke planungsrechtlich gesichert werden, die tatsächlich bereits für ‑ bislang nicht genehmigtes ‑ Dauerwohnen genutzt werden.
Planungsrechtliche
Ausgangssituation
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-006 „Ringweg 22“ soll der rechtswirksame Bebauungsplan KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“ für das Grundstück Ringweg 22 ersetzt und insoweit geändert werden.
Der Bebauungsplan KLM-BP-044 legt die Grundstücke innerhalb der Gartensiedlung überwiegend als Sondergebiet, Zweckbestimmung Wochenendhausgebiet sowie für 15 Grundstücke ausnahmsweise das Dauerwohnen fest.
Auf dem Grundstück Ringweg 22 ist gegenwärtig ein Wochenendhaus mit einer Grundfläche (GR) von höchstens 30 m² und einer Geschossfläche (GF) von ebenfalls höchstens 30 m² zulässig. Ausnahmsweise können auf geeignetem Baugrund und bei Nachweis ausreichender Entwässerung zugelassen werden: Wochenendhäuser mit höchstens 60 m² Grundfläche (GR) und höchstens 60 m² Geschossfläche (GF).
Weitere
Schritte
Bei der Erarbeitung des Bebauungsplan-Vorentwurfes sollen die wesentlichen Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplans der Vorhabenträger aufgegriffen und weiterentwickelt werden. Der Vorentwurf soll der Gemeindevertretung und ihren Fachausschüssen zur Beratung und Billigung vorgelegt werden. Angestrebt wird, die verbindliche Bauleitplanung nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte bis Ende 2019 abzuschließen.
Die Planungs- und Erschließungskosten des Bebauungsplanverfahrens werden von den Antragstellern auf Grundlage eines Durchführungsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu tragen sein.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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1) Abgrenzung des Geltungsbereiches KLM-VEP-006 „Ringweg 22“
2) Antrag der Grundstückseigentümer vom 11.12.2018
3) Empfehlung zu weiteren bauplanungsrechtlichen Schritten für einzelne Grundstücke im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost" (DS-Nr. 128/17 vom 28.09.2017)