Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
Vorlage
DS-Nr. 014/19
Art
Beschlussvorlage

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahre 2019 wird beschlossen.

 

 


Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006  (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Ab-satz 2 BbgLöG).

 

Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2019 festzusetzen.

 

Die Interessensgemeinschaft RathausMarkt Kleinmachnow bat mit Schreiben vom 07.11.2018, im Jahr 2019 drei verkaufsoffene Sonntage anlässlich der Veranstaltungen

 

- „Kleinmachnower Winzerfest“ (05.05.2019),

- „Kleinmachnower Adventsmarkt“ (01.12.2019),

- „4. Advent/Weihnachtseinkauf für Kurzentschlossene“ (22.12.2019)

 

 zuzulassen.

 

Weitere Anträge liegen aktuell nicht vor.

 

Jede beantragte Sonntagsöffnung muss im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer genauen Prüfung unterzogen werden. Die Sonn- oder Feiertagsöffnung darf äußerlich lediglich als Annex zu der jeweiligen Veranstaltung wahrgenommen werden. Bei der Planung der verkaufsoffenen Sonntage ist u. a. eine Prognose für jede Veranstaltung hinsichtlich des zu erwartenden Besucherstromes zu erstellen, um die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung abzuschätzen. Ebenfalls ist der Kreis der privilegierten Geschäfte festzulegen.

 

Die beantragte Sonntagsöffnung aus Anlass des 4. Advents (22.12.2019) wird hier nicht berücksichtigt, da die Prüfung der gesetzlichen Vorschriften derzeit noch nicht abschließend erfolgen kann. 

 

Es ist beabsichtigt, die Ladenöffnung auf die Verkaufsstellen in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes (Förster-Funke-Allee 102 - 104 und Adolf-Grimme-Ring 4 - 14) zu beschränken.

 

Der örtlich zuständigen Gewerkschaft, der Industrie- und Handelskammer, dem Einzelhandels-verband und den Kirchen wurde im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Stellung genommen haben der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V., die Katholische Kirchengemeinde Sanctissima Eucharistia, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg und die Industrie- und Handelskammer Potsdam.

 

Der Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V. und die Industrie- und Handelskammer Potsdam erheben keine Einwände.

 

Die Katholische Kirchengemeinde Sanctissima Eucharistia beruft sich auf den Schutz der Sonntagruhe und lehnt die Freigabe verkaufsoffener Sonntage ab.

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg lehnt die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ebenfalls ab, da aus ihrer Sicht die angeführten Veran-staltungen nicht die Voraussetzungen für eine Öffnung der Läden erfüllen.

 

Eine Stellungnahme der Evangelischen Auferstehungs-Kirchengemeinde lag bei Fertigung der Beschlussvorlage noch nicht vor. Sie wird gegebenenfalls mündlich vorgetragen.

 

Für die traditionellen Veranstaltungen „Kleinmachnower Winzerfest“ und „Kleinmachnower Adventsmarkt“ ist festzustellen, dass diese in der Regel viele Kleinmachnower Bürger, aber auch viele Gäste aus der Region anziehen. Die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten sind dazu angetan, den Bedürfnissen der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen. Die geplanten Veranstaltungen selbst sind für den Sonntag prägend, so dass die Öffnung der Geschäfte lediglich als Annex der Veranstaltungen zu sehen ist. Auch bleibt die Öffnung der Geschäfte auf das unmittelbare Umfeld des Rathausmarktes begrenzt.

 

Unter Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit ist aus Sicht der Verwaltung eine positive Entscheidung der Gemeindevertreter in der Sache auf Grund der Vorschriften des § 5 BbgLög zulässig.


Anlage:  

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2019