1)
Die Gemeindevertretung beschließt für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet
entsprechend dem heute beschlossenen Abwägungsergebnis, gemäß § 10 des
Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), BauGB, die
1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“
(vgl. Anlage 2) als Satzung.
2) Die Begründung i. d. F. vom 18.03.2019 (vgl. Anlage 3) wird gebilligt.
3) Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss sowie die Angaben darüber, an welchem Ort und zu welchen Zeiten der Plan mit der Begründung von jedermann auf Dauer eingesehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden kann, ortsüblich bekannt zu machen.
Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer Sitzung am 28.09.2017
(DS-Nr. 139/17), ein Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-6 „nördlich Stolper Berg“ einzuleiten. Dieser
Aufstellungsbeschluss wurde mit DS-Nr. 031/18 angepasst und unter der geänderten Bezeichnung
1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet"
weitergeführt. Zugleich wurde der Geltungsbereich erweitert und neu abgegrenzt
(vgl. Anlage 1). Somit wird der
ursprüngliche Bebauungsplan KLM-BP-006-c-2 „Fashion Park / östliches
Kerngebiet“, rechtswirksam seit 28.06.2002, insgesamt modifiziert.
Mit der 1. Änderung wird die
dauerhafte Sicherstellung einer Sichtachse zwischen geplanter neuer
Wohnbebauung (nördlich des Plangebietes) und dem Erholungsareal des südlich
gelegenen Stolper Berges vorgenommen. Hierzu wird das momentan mögliche
Baurecht innerhalb des Geltungsbereiches des KLM-BP-006-c-2 in Hinblick auf die
Höhe reduziert. Konkret bedeutet dies, dass
künftig Neubauten nicht mehr mit bis zu VI Vollgeschossen und maximal
22,00 m Firsthöhe realisiert werden dürfen, sondern höchstens mit
IV Geschossen und maximal 16,00 m. Entsprechend wird die festgesetzte
GFZ von 2,0 auf 1,4 verringert. Für die gestalterische Ausführung des vierten
Geschosses als Staffelgeschoss wird eine zusätzliche Textliche Festsetzung
ergänzt.
Für das südliche Grundstück (Fl. 1, Flst. 4445, 4448 und
3079) erfolgt ein Neuzuschnitt der überbau-baren Grundstücksfläche
(„Baufenster“). Die maximal
zulässige GRZ von 0,7 für die Haupt- und Nebenanlagen ändert sich dabei nicht.
Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entfällt. Dafür wird die Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entsprechend
erweitert.
Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „Fashion
Park / östliches Kerngebiet“ bleiben
von der Änderung unberührt.
Nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13a BauGB (insbesondere: Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung vom 01.10.2018 bis einschließlich 09.11.2018 sowie förmliche Beteiligung der Behörden / sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Anschreiben vom 09.10.2018) und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“ als Satzung beschlossen, ausgefertigt und anschließend in Kraft gesetzt werden.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1) Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“
1. Änderung
des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“, bestehend aus:
2)
Teil A und B – zeichnerische und textliche
Festsetzungen, Stand: 18.03.2019
3)
Begründung, Stand: 18.03.2019