Betreff
Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“
Vorlage
DS-Nr. 021/19
Art
Beschlussvorlage

1)      Die Gemeindevertretung beschließt für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet entsprechend dem heute beschlossenen Abwägungsergebnis, gemäß § 10 des Baugesetz­buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), BauGB, die 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“ (vgl. Anlage 2) als Satzung.

2)      Die Begründung i. d. F. vom 18.03.2019 (vgl. Anlage 3) wird gebilligt.

3)      Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss sowie die Angaben darüber, an welchem Ort und zu welchen Zeiten der Plan mit der Begründung von jedermann auf Dauer eingesehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden kann, ortsüblich bekannt zu machen.


Die Gemeindevertretung beschloss in ihrer Sitzung am 28.09.2017 (DS-Nr. 139/17), ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-6 „nördlich Stolper Berg“ einzuleiten. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde mit DS-Nr. 031/18 angepasst und unter der geänderten Bezeichnung 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet" weitergeführt. Zugleich wurde der Geltungsbereich erweitert und neu abgegrenzt (vgl. Anlage 1). Somit wird der ursprüngliche Bebauungsplan KLM-BP-006-c-2 „Fashion Park / östliches Kerngebiet“, rechtswirksam seit 28.06.2002, insgesamt modifiziert.

 

Mit der 1. Änderung wird die dauerhafte Sicherstellung einer Sichtachse zwischen geplanter neuer Wohnbebauung (nördlich des Plangebietes) und dem Erholungsareal des südlich gelegenen Stolper Berges vorgenommen. Hierzu wird das momentan mögliche Baurecht innerhalb des Geltungsbereiches des KLM-BP-006-c-2 in Hinblick auf die Höhe reduziert. Konkret bedeutet dies, dass künftig Neubauten nicht mehr mit bis zu VI Vollgeschossen und maximal 22,00 m Firsthöhe realisiert werden dürfen, sondern höchstens mit IV Geschossen und maximal 16,00 m. Entsprechend wird die festgesetzte GFZ von 2,0 auf 1,4 verringert. Für die gestalterische Ausführung des vierten Geschosses als Staffelgeschoss wird eine zusätzliche Textliche Festsetzung ergänzt.

 

Für das südliche Grundstück (Fl. 1, Flst. 4445, 4448 und 3079) erfolgt ein Neuzuschnitt der überbau-baren Grundstücksfläche („Baufenster“). Die maximal zulässige GRZ von 0,7 für die Haupt- und Nebenanlagen ändert sich dabei nicht. Die Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entfällt. Dafür wird die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entsprechend erweitert.

 

Alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „Fashion Park / östliches Kerngebiet“ bleiben von der Änderung unberührt.

 

Nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13a BauGB (insbesondere: Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit mittels öffentlicher Auslegung vom 01.10.2018 bis einschließlich 09.11.2018 sowie förmliche Beteiligung der Behörden / sonstigen Träger öffentlicher Belange mit dem Anschreiben vom 09.10.2018) und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“ als Satzung beschlossen, ausgefertigt und anschließend in Kraft gesetzt werden.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

1)        Abgrenzung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“

1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-c-2 „östliches Kerngebiet“, bestehend aus:

2)        Teil A und B – zeichnerische und textliche Festsetzungen, Stand: 18.03.2019

3)        Begründung, Stand: 18.03.2019