Betreff
Fußgängerzone Rathausmarkt - Prüfauftrag
Vorlage
DS-Nr. 038/19
Art
Antrag

Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, in wie weit der Rathausmarkt mit dem Verkehrszeichen 242.1 Fußgängerzone gekennzeichnet werden kann, so dass das Befahren nur Lieferfahrzeugen und zur Marktbenutzung vorbehalten ist.


Die aktuelle Beschilderung zu den Verboten auf dem Rathausmarkt, hier u. a. das Verbot des Fahrradfahrens, hat keine rechtliche Bindung und dient lediglich als Hinweis. Dies bedeutet, dass z. B. Verstöße nicht geahndet werden können.

Hier kommen insbesondere rücksichtslose Fahrradfahrer immer wieder in Konflikt mit den Fußgängern.

 

Die Beschilderung regelt:

Die Fußgänger dürfen nicht gefährdet oder behindert werden, deshalb darf in dieser Zone nicht gefahren werden. Auch Radfahrer müssen hier von ihrem Rad steigen und schieben. Wo durch das Zusatzschild ausnahmsweise Fahrzeugverkehr zugelassen ist, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.