Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, in wie weit der Rathausmarkt
mit dem Verkehrszeichen 242.1 Fußgängerzone gekennzeichnet werden kann, so dass
das Befahren nur Lieferfahrzeugen und zur Marktbenutzung vorbehalten ist.
Die aktuelle Beschilderung zu den Verboten auf dem Rathausmarkt, hier
u. a. das Verbot des Fahrradfahrens, hat keine rechtliche Bindung und dient
lediglich als Hinweis. Dies bedeutet, dass z. B. Verstöße nicht geahndet werden
können.
Hier kommen insbesondere rücksichtslose Fahrradfahrer immer wieder in
Konflikt mit den Fußgängern.
Die Beschilderung regelt:
Die Fußgänger dürfen nicht gefährdet oder behindert werden, deshalb darf
in dieser Zone nicht gefahren werden. Auch Radfahrer müssen hier von ihrem Rad
steigen und schieben. Wo durch das Zusatzschild ausnahmsweise Fahrzeugverkehr
zugelassen ist, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.