Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kleinmachnow
Vorlage
DS-Nr. 048/19
Art
Beschlussvorlage

Die Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kleinmachnow (Anlage) wird beschlossen.

 

 

 

Anlagen

1.    Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung

2.    Gesetzestext

 

 


Am 3. Juli 2018 ist das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – Ausbau der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15) in Kraft getreten. Folgende Änderungen gehen damit einher:

 

·       § 13 (Einwohnerbeteiligung),

·       § 15 (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid)

·       Neueinführung eines § 18a (Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen).

 

Zu den Änderungen im Einzelnen:

 

Der § 13 Satz 2 BbgKVerf wurde ergänzt um den Begriff „ Einwohnerbefragung“.

Der § 15 wurde dahingehend geändert, dass bei Bürgerbegehren ein Kostendeckungsvorschlag der Initiatoren nicht mehr erforderlich ist, sondern die Kostenschätzung durch die Verwaltung durchzuführen ist. Weiterhin wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit  von Bürgerbegehren von der Gemeindevertretung auf die Kommunalaufsichtsbehörde verlagert. Schlussendlich ist es nun auch nicht mehr möglich, die Briefwahl bei Bürgerbegehren in der Hauptsatzung auszuschließen (§ 15 Abs. 6 Satz 2).

Der neueingefügte § 18a stellt eine besondere Form der Einwohnerbeteiligung dar. Hier ist festzustellen, dass es in vielen Kommunen Unsicherheiten hinsichtlich der Ausformung gibt.

Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg hat dazu Formulierungshilfen gegeben, die in die Hauptsatzung eingeflossen sind. Die Gemeinde Kleinmachnow ist in engem Kontakt mit der Fachstelle Kinder- und Jugendbeteiligung Brandenburg (KiJuB). Neben den formalen Regelungen in der Hauptsatzung sollen die Einzelheiten für die Durchführung der Einwohnerbefragung in der Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung geregelt werden. Gleiches gilt für die Kinder- und Jugendbeteiligung. Hier ist es darüber hinaus vorgesehen, insbesondere über ein Kinder- und Jugendbeteiligungskonzept nähere Regelungen zu treffen.

 

Änderungsbedarf in der Hauptsatzung der Gemeinde Kleinmachnow besteht im § 3 Abs. 2 und der Einführung eines neuen § 3a. Hinsichtlich des § 15 BbgKVerf ist keine Änderung in der Hauptsatzung erforderlich, da eine nun rechtswidrige Regelung zur Nichtzulassung der Briefwahl bei Bürgerentscheiden nicht Bestandteil der bisherigen  Hauptsatzung ist.

 

Entsprechend § 4 Abs. 2 BbgKVerf ist die Änderung der Hauptsatzung mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu beschließen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein