Die Satzung zur 1. Änderung der
Hauptsatzung der Gemeinde Kleinmachnow (Anlage) wird beschlossen.
Anlagen
1. Satzung zur
1. Änderung der Hauptsatzung
2. Gesetzestext
Am 3. Juli 2018 ist das Erste Gesetz
zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) – Ausbau
der Beteiligungsmöglichkeiten vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 15) in Kraft
getreten. Folgende Änderungen gehen damit einher:
·
§
13 (Einwohnerbeteiligung),
·
§
15 (Bürgerbegehren und Bürgerentscheid)
·
Neueinführung
eines § 18a (Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen).
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Der § 13 Satz 2 BbgKVerf wurde
ergänzt um den Begriff „ Einwohnerbefragung“.
Der § 15 wurde dahingehend geändert,
dass bei Bürgerbegehren ein Kostendeckungsvorschlag der Initiatoren nicht mehr
erforderlich ist, sondern die Kostenschätzung durch die Verwaltung
durchzuführen ist. Weiterhin wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bürgerbegehren von der Gemeindevertretung
auf die Kommunalaufsichtsbehörde verlagert. Schlussendlich ist es nun auch
nicht mehr möglich, die Briefwahl bei Bürgerbegehren in der Hauptsatzung
auszuschließen (§ 15 Abs. 6 Satz 2).
Der neueingefügte § 18a stellt eine
besondere Form der Einwohnerbeteiligung dar. Hier ist festzustellen, dass es in
vielen Kommunen Unsicherheiten hinsichtlich der Ausformung gibt.
Der Städte- und Gemeindebund
Brandenburg hat dazu Formulierungshilfen gegeben, die in die Hauptsatzung
eingeflossen sind. Die Gemeinde Kleinmachnow ist in engem Kontakt mit der
Fachstelle Kinder- und Jugendbeteiligung Brandenburg (KiJuB). Neben den
formalen Regelungen in der Hauptsatzung sollen die Einzelheiten für die
Durchführung der Einwohnerbefragung in der Satzung über die Einzelheiten der
förmlichen Einwohnerbeteiligung geregelt werden. Gleiches gilt für die Kinder-
und Jugendbeteiligung. Hier ist es darüber hinaus vorgesehen, insbesondere über
ein Kinder- und Jugendbeteiligungskonzept nähere Regelungen zu treffen.
Änderungsbedarf in der Hauptsatzung
der Gemeinde Kleinmachnow besteht im § 3 Abs. 2 und der Einführung eines neuen
§ 3a. Hinsichtlich des § 15 BbgKVerf ist keine Änderung in der Hauptsatzung
erforderlich, da eine nun rechtswidrige Regelung zur Nichtzulassung der
Briefwahl bei Bürgerentscheiden nicht Bestandteil der bisherigen Hauptsatzung ist.
Entsprechend § 4 Abs. 2 BbgKVerf ist
die Änderung der Hauptsatzung mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der
Mitglieder der Gemeindevertretung zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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