Betreff
Durchführung des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG)
Vorlage
DS-Nr. 026/20
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die anliegende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus Anlass von besonderen Ereignissen im Jahre 2020 wird für folgende Tage beschlossen:

 

  • Sonntag, den 10.05.2020 in der Zeit von 13.00 Uhr – 20.00 Uhr

aus Anlass des Kleinmachnower Winzerfestes,

 

  • Sonntag, den 16.08.2020 in der Zeit von 13.00 Uhr – 20.00 Uhr

aus Anlass der Jubiläumsnächte Kleinmachnow 100 Jahre,

 

  • Sonntag, den 29.11.2020 in der Zeit von 13.00 Uhr - 20.00 Uhr

aus Anlass des Kleinmachnower Adventsmarktes.

 


Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06 [Nr.] 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), regelt im § 5 Absatz 1 BbgLöG, dass Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens fünf Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein dürfen. Zusätzlich dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- und Feiertag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind (§ 5 Absatz 2 BbgLöG).

 

Diese Tage, die Öffnungszeiten sowie das betroffene Gemeindegebiet sind mittels Ordnungsbehördlicher Verordnung durch die örtliche Ordnungsbehörde für das Jahr 2020 festzusetzen.

 

Die Interessensgemeinschaft RathausMarkt Kleinmachnow beantragte für das Jahr 2020 vier verkaufsoffene Sonntage aus folgenden Anlässen zuzulassen:

 

- Kleinmachnower Winzerfest (10.05.2020),

- Jubiläumsnächte Kleinmachnow 100 Jahre (16.08.2020),

- Brauereifest (11.10.2020),

- Kleinmachnower Adventsmarkt (29.11.2020).

 

Weitere Anträge lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor.

 

Der Antrag auf Sonntagsöffnung aus Anlass des Brauereifestes wird nicht berücksichtigt, da die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen derzeit noch nicht abschließend erfolgen kann. 

 

Jede Sonntagsöffnung muss im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer genauen Prüfung unterzogen werden. Die anlassgebende Veranstaltung ist dahingehend zu prüfen, ob diese für sich alleine eine solche Attraktivität aufweist, dass beträchtliche Besucherströme zu erwarten sind. Die Sonntagsöffnung darf äußerlich lediglich als Annex zu der jeweiligen Veranstaltung wahrgenommen werden. Bei der Planung der verkaufsoffenen Sonntage ist u. a. eine Prognose für jede Veranstaltung hinsichtlich des zu erwartenden Besucherstromes zu erstellen, um die Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung abzuschätzen. Der Geltungsbereich der von der Sonn-tagsöffnung privilegierten Geschäfte ist festzulegen.

 

Vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung sind die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie die Kirchen anzuhören. Mit Schreiben vom 20.01.2020 wurden diese Stellen um Stellungnahme gebeten.

 

Die Industrie- und Handelskammer Potsdam und der Handelsverband Berlin-Brandenburg haben keine Einwände und stimmen den geplanten Terminen zu.

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Bezirk Potsdam-Nordwestbrandenburg lehnt die zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ab, da aus ihrer Sicht die angeführten Veranstaltungen nicht die Voraussetzungen für eine Öffnung der Läden erfüllen. Sie verweist auf die aktuelle Gesetzes- bzw. Rechtslage, insbesondere auf die Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer Ladenöffnung an Sonntagen aufgestellt hat. Verd.i behält sich vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung auf dem Gerichtsweg prüfen zu lassen.

 

Stellungnahmen der Kirchen lagen bei Fertigung der Beschlussvorlage nicht vor. Sie werden gegebenenfalls mündlich vorgetragen.

 

Das Kleinmachnower Winzerfest sowie der Kleinmachnower Adventsmarkt haben eine besondere kommunale Bedeutung, da die Veranstaltungen seit Jahren feste Bestandteile des kulturellen Lebens in der Gemeinde darstellen und in der Regel viele Einwohner und auch Gäste aus der Region anziehen. Die Veranstaltungen selbst sind für den jeweiligen Sonntag prägend, so dass die Öffnung der Geschäfte lediglich als Annex der Veranstaltungen zu sehen ist.

 

Mit dem Bürgerfest „Jubiläumsnächte Kleinmachnow 100 Jahre“ soll das 100-jährige Bestehen der politischen Gemeinde Kleinmachnow begangen werden. Neben einem Bühnenprogramm mit Tanz und Musik aus den Jahrzehnten und einem umfangreichen Gastronomieangebot wird den Kleinmachnower Vereinen, Initiativen und Geschäftsleuten die Möglichkeit gegeben, sich vorzustellen und mit verschiedenen Aktionen, die einen Bezug zum Jubiläum haben, zur Unterhaltung beizutragen. Es ist davon auszugehen, dass diese Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen wird, so dass auch hier die Veranstaltung selbst prägend sein wird und somit eine adäquate Begründung für eine Sonntagsöffnung der Geschäfte vorliegt.

 

Es ist beabsichtigt, bei allen Veranstaltungen die Ladenöffnung nur im unmittelbaren Umfeld des Veranstaltungsortes (Förster-Funke-Allee 102 - 104 und Adolf-Grimme-Ring 4 - 14) zuzulassen.

 

Unter Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit ist aus Sicht der Verwaltung eine positive Entscheidung in der Sache auf Grund der Vorschriften des § 5 BbgLöG zulässig.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlage:

Ordnungsbehördliche Verordnung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage 2020