Der
Bürgermeister wird beauftragt, in den Konzessionsverträgen für das Strom- und
Gasnetz Kleinmachnows mit den Netzbetreibern die folgenden Punkte
nachzuverhandeln:
1.
a) Die Gewährleistungspflicht für Baumaßnahmen ist
auf 10 Jahre zu erhöhen.
b) Bei der Umlegung von Versorgungsleitungen sind die Kommunen nicht mehr
an den Kosten zu beteiligen.
2. In den
neuen Vertrag soll der objektive Ertragswert als Ermittlungsmethode für den
Wert des Netzes eingesetzt werden.
Sollte es zu keiner erfolgreichen Verhandlung im
oben genannten Sinne kommen so wird der Bürgermeister beauftragt, die Verträge
fristgerecht zum 30. Juni 2020 zu kündigen.
Mit
Vertragsbeginn 01.07.2012 hat die Gemeinde Wegenutzungsverträge für das Strom-
und Gasnetz mit einer Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Deren Laufzeit
endet am 30.06.2022 und verlängert sich ohne Kündigung stillschweigend um zehn
weitere Jahre (jeweils §11.1 der Konzessionsverträge Strom und Gas).
Mit
den Wegenutzungsverträgen wird den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, dass die
Kommunen ihr Gemeindegebiet den Netzbetreibern für die Zwecke der
Energieversorgung anbieten müssen und im Gegenzug Abgaben an die Gemeinden zu
entrichten haben.
Seit
dem Vertragsabschluss mit e.dis und EMB im Jahr 2012 hat es wesentliche
gesetzliche Änderungen zugunsten der Städte und Kommunen gegeben. So sollten
die folgenden Regelungen nachverhandelt werden.
1.)
„Folgekostenregelung“ betrifft
a)
die Gewährleistungspflicht für Baumaßnahmen. Diese wurde von 5 auf 8-10 Jahre
verlängert und muss in einem neu abzuschließenden Vertrag aufgenommen werden.
b)
die Umlegung von Versorgungsleitungen. Hier konnten bisher die Kommunen mit bis
zu 50% an den Kosten beteiligt werden, dies ist nun nicht mehr möglich. In
einem neu abzuschließenden Vertrag muss dies berücksichtigt werden.
2.)
In den neuen Vertrag kann der objektive Ertragswert eingesetzt werden.