Betreff
Allgemeine Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in Kleinmachnow (Beitragsordnung) ab 01.01.2021
Vorlage
DS-Nr. 004/21
Art
Beschlussvorlage

Die „Allgemeinen Betreuungsvertragsbestimmungen zur Erhebung und zur Höhe der Beiträge und des Essengeldes für Kindertagesstätten des KITA-Verbundes Kleinmachnow und anerkannte Kindertagespflegestellen in Kleinmachnow (Beitragsordnung) ab 01.01.2021“ (Anlage 1) wird beschlossen.

 

 

 


Begründung:

 

 

Die Neufassung der Beitragsordnung ist notwendig, weil:

 

-       die Beitragsbefreiung von Kindern aus Familien mit geringem Einkommen in die Beitrags-ordnung in der Präambel entsprechend § 24 KitaG aufgenommen werden muss. Die Umsetzung im KITA-Verbund erfolgt seit Inkrafttreten der KitaBBV seit 01.08.2019,

 

-       die Beitragsbefreiung für Kinder im Jahr vor der Einschulung in die Beitragsordnung in § 4 entsprechend § 24 KitaG aufgenommen werden muss. Die Umsetzung im KITA-Verbund erfolgt entsprechend der Vorgaben in § 17 KitaG seit 01.08.2018,

 

-       textliche Anpassungen in § 3 und § 4 vorgenommen werden müssen, die der Landkreis im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Beitragsbefreiung im Jahr vor Einschulung bemängelt hat. Diese textlichen Anpassungen entsprechen der Handhabung in der Praxis und führen zu keinen Veränderungen bei der Festsetzung von Elternbeiträgen. Sie dienen lediglich der rechtlichen Klarstellung (weitere Ausführungen
s. u.),

 

-       bei den „sonstigen Beiträgen“ in § 8 soll auf Zusatzzahlungen für „Überschreiten der Betreuungszeit“, „Überschreiten der Öffnungszeit“ und „Ganztagsbetreuung für Hortkinder während der Schulferien“ verzichtet werden. Damit folgt die Gemeinde Kleinmachnow dem Entwurf von Empfehlungen des MBJS für den Erlass von Elternbeitragsordnungen vom 17.12.2019. Die Einnahme für die drei o. g. Positionen betrug in den vergangen 6 Jahren durchschnittlich 8.617,00 €.

 

Für die aktuelle Beitragsordnung wurde durch den Landkreis, nach Durchführung eines Wider-spruchsverfahrens am 23.07.2018, durch Stattgeben des Widerspruchs das Einvernehmen erteilt.

 

Im Zusammenhang mit der Einführung des beitragsfreien Jahres im Jahr vor der Einschulung (ab 01.08.2018) hat das Land den Landkreisen in § 17 b KitaG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsordnungen und –satzungen für den Fall übertragen, dass die Einnahmeverluste pro Kind und Monat den Betrag von 149,99 € übersteigen.

 

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat erstmalig mit Bescheid vom 22.11.2019 die aktuelle Beitragsordnung für nicht rechtmäßig erachtet. Folgende drei Änderungen fordert der Landkreis:

 

1.     Die Klarstellung, dass die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages und des Essengeldes derjenige oder diejenige hat, die mit dem Kind zusammenwohnt. Im Umkehrschluss darf das Einkommen des getrenntlebenden Elternteils nicht angerechnet werden.

 

2.     Die Abzugsfähigkeit von freiwillig gesetzlicher Zahlungen an Kranken- und Pflegeversicherung bei selbstständiger Tätigkeit.

 

3.     Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, pauschaliert oder bei Vorlage eines Steuerbescheides auch erhöhte Werbungskosten.

 

Gegen alle Bescheide in diesem Zusammenhang wurden Widersprüche eingelegt, die im I. Quartal 2021 mit fachanwaltlicher Unterstützung begründet werden sollen.

 

Die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten soll in der neuen Beitragsordnung nicht berücksichtigt werden. Nach umfassender rechtlicher Auseinandersetzung und fachanwaltlicher Beratung kommt die Gemeinde Kleinmachnow zu dem Schluss, dass diese Forderung nicht substantiiert ist.

 

Wesentliche Gründe, warum die Werbungskosten nicht berücksichtigt werden sollen sind aus unserer Sicht:

 

1.     Die Beitragsordnung der Gemeinde Kleinmachnow orientiert sich am Nettobegriff. Damit folgt die Beitragsordnung dem Grundsatz der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine Berücksichtigung von Werbungskosten, die als einer von mehreren steuermindernden Tatbeständen im Steuerrecht verankert sind, ist nicht nachzuvollziehen.

 

2.     Bei Abzug von Werbungskosten würde im Nachgang eine Steuerrückerstattung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie erhöhen und müsste rückwirkend wieder zu einer Neuberechnung führen.

 

3.     Die gemeindliche Satzungshoheit ist zu wahren. Im bereits oben erwähnten Entwurf der Empfehlungen des MBJS für den Erlass von Elternbeitragsordnungen steht: […] Bei der Festlegung des berücksichtigungsfähigen Einkommens ist der freie oder gemeindliche Träger darüber hinaus frei, ob er einkommenssteuerrechtliche Verrechnungs-möglichkeiten zulässt […] (S. 47). Weiter wird nach Abwägung zwischen den Möglichkeiten nach dem Netto- oder Bruttoprinzip Beiträge zu erheben zusammenfassend […] empfohlen an das Nettoeinkommen anzuknüpfen […] (S. 48).

 

Bleibt der Landkreis Potsdam-Mittelmark weiterhin bei seiner Rechtsauffassung, so wird er auch ab 01.01.2021 Beitragsausfällte von mehr als 149,99 € pro Monat / Kind nicht erstatten. In Folge müsste der Klageweg beschritten werden.

 

Die Einnahmeverluste betrugen im Jahr 2019 rund 60.000,00 €, im Jahr 2020 rund 50.000,00 €. Für das Jahr 2021 wird mit einem weiteren Rückgang des Einnahmeverlustes gerechnet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen

 

Nr. 1     Neue Beitragsordnung ab 01.01.2021 (Text- und Tabellenteil)

Nr. 2     Aktuelle Beitragsordnung (nur Textteil)

Nr. 3     Synopse Neue Beitragsordnung ab 01.01.2021 und aktuelle Beitragsordnung