Gemäß § 68 Abs. 1. BbgKVerf kann die Haushaltssatzung nur durch Nachtragssatzung geändert werden und ist spätestens zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen.
Gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 BbgKVerf hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen.
Die maßgeblichen Erheblichkeitsgrenzen der Haushaltssatzung 2021 der Gemeinde Kleinmachnow vom 07.12.2020 sind in § 5 Nr. 4 lit. a und b der Satzung im Ergebnis- und Finanzhaushalt auf jeweils 600.000 EUR festgelegt worden.
Die 1. Nachtragssatzung 2021 ist eine Pflichtnachtragssatzung, da
1.
die Wertgrenze im Ergebnishaushalt nach § 5 Nr.
4 lit. a der Haushaltssatzung der Gemeinde Kleinmachnow auf der
Aufwandshaushaltsposition der Anteilsfinanzierung für den Betrieb der
Testzentren Kleinmachnow zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie (Erweiterung des
Beschlusses der Gemeindevertretung zur Finanzierung von Corona-Schnelltests,
DS- Nr. 069/21) überschritten wurde.
Der Beschluss hatte Haushaltsmittel i. H. v. 598.000 EUR bewilligt. Die Mittel
wurden aufgrund des bis in den August 2021 verlängerten Testzeitraumes über die
Wertgrenze hinaus überschritten.
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung (VE) sich um 600.000 EUR erhöht und somit die Festsetzung der Haushaltssatzung 2021 mit dem Ansatz von 2.860.000 EUR in der 1. Nachtragssatzung 2021 neu auf 3.460.000 EUR festgesetzt werden muss.
Die Nachtragssatzung wäre auch als freiwillige Nachtragssatzung geboten, da einige wichtige Ertragspositionen im Haushalt deutliche (positive) Änderungen erfahren haben, obwohl diese im Einzelnen keine Nachtragspflicht bedingen. Dadurch wird ein präziseres Planungsabbild aufgezeigt, anhand dessen eine sehr viel bessere Einschätzung der Finanz- und Vermögenslage bzw. auch der Entwicklung der Gemeinde Kleinmachnow in den aktuell schwierigen wirtschaftlichen Zeiten möglich ist.
Im Nachtragshaushalt 2021 wurden alle bereits bewilligten über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen berücksichtigt. Zusätzlich wurden weitere Veranschlagungen zwecks Korrekturen von Haushaltsansätzen vorgenommen. Die mittelfristigen Planänderungen wurden weitestgehend parallel im Haushaltsentwurf 2022 berücksichtigt.
Einzelheiten zu den eingearbeiteten (erheblichen) Veränderungen werden im Vorbericht des 1. Nachtragshaushaltsplans 2021 näher erläutert.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2021 ist als Anlage der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021 beigefügt.
Die von der Gemeindevertretung beschlossene 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Genehmigungspflichtige Teile sind nicht enthalten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen:
- Nachtragshaushaltssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan 2021 der
Gemeinde Kleinmachnow