Zur Wahl der Schiedsperson/en für die Schiedsstelle/n in Kleinmachnow haben sich folgende Personen beworben und können gewählt werden:
1. Frau Christa Barth
2. Herr Günther Hoffmann
3. Herr Robert Liebherr
4. Frau Gisela Stahn
5. Frau Strang-Naumann
6. Herr Dr. Klaus Zehner
Sofern dem Beschluss DS-Nr. 112/21 „Errichtung einer zweiten Schiedsstelle“ mehrheitlich entsprochen worden ist, sind zwei Schiedspersonen zu wählen. Sofern dieser Beschluss abgelehnt worden ist, ist nur eine Schiedsperson zu wählen.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz -
SchG)
ist alle fünf Jahre
eine Schiedsperson von der Gemeindevertretung zu wählen. Die Amtszeit für die
amtierende Stellvertretung läuft im November 2021 aus, weshalb die Stelle/n neu
zu besetzen ist/ sind.
Im Amtsblatt für
die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 03/2021 vom 16.
Juli 2021 wurde der
Aufruf zur Bewerbung als Schiedsperson und stellvertretenden Schiedsperson
veröffentlicht. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. August 2021 haben
sich sechs Personen aus Kleinmachnow beworben.
Frau Gisela Stahn ist seit 26 Jahren erfolgreich als Schiedsperson in Kleinmachnow tätig. Sie steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Auch Frau Barth ist seit 10 Jahren erfolgreich als stellvertretende Schiedsperson in Kleinmachnow tätig und steht für eine Wahl zur Verfügung. Herr Günter Hoffmann, Herr Robert Liebherr, Frau Strange-Naumann und Herr Dr. Klaus Zehner haben sich zum ersten Mal für dieses Amt beworben.
Gemäß § 3 Abs. 1 und
Abs. 2 SchG muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein und das Wahlrecht besitzen. Ferner sollte
nicht in das Amt berufen werden, wer unter fünfundzwanzig Jahre alt ist und
nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Alle vorgenannten
Personen entsprechen diesen Vorgaben.
Nach § 40 Abs. 1
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeindevertretung
einzelne Personen, die zu bestellen oder vorzuschlagen sind, nach dieser
Vorschrift zu wählen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sowohl für
die Position der Schiedsperson als auch für die Position der Stellvertretung
wird im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt,
findet ein zweiter Wahlgang statt (§ 40 Abs. 1 BbgKVerf). Ferner gibt § 40 Abs.
4 BbgKVerf vor, dass sofern nur eine Person im ersten oder zweiten Wahlgang zur
Wahl steht, diese gewählt ist, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann
eine erneute Wahl stattfinden.
Die
Bewerbungsunterlagen der Kandidaten und Kandidatinnen sind im Fachbereich
Recht/ Sicherheit/ Ordnung in den bekannten Sprechzeiten einzusehen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlagen: