Betreff
Schiedsstelle - Wahl der Schiedspersonen
Vorlage
DS-Nr. 110/21
Art
Beschlussvorlage

Zur Wahl der Schiedsperson/en für die Schiedsstelle/n in Kleinmachnow haben sich folgende Personen beworben und können gewählt werden:

 

1.     Frau Christa Barth

2.     Herr Günther Hoffmann

3.     Herr Robert Liebherr

4.     Frau Gisela Stahn

5.     Frau Strang-Naumann

6.     Herr Dr. Klaus Zehner

 

Sofern dem Beschluss DS-Nr. 112/21 „Errichtung einer zweiten Schiedsstelle“ mehrheitlich entsprochen worden ist, sind zwei Schiedspersonen zu wählen. Sofern dieser Beschluss abgelehnt worden ist, ist nur eine Schiedsperson zu wählen.

 


 Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz - SchG) ist alle fünf Jahre eine Schiedsperson von der Gemeindevertretung zu wählen. Die Amtszeit für die amtierende Stellvertretung läuft im November 2021 aus, weshalb die Stelle/n neu zu besetzen ist/ sind.

Im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 03/2021 vom 16. Juli 2021 wurde der Aufruf zur Bewerbung als Schiedsperson und stellvertretenden Schiedsperson veröffentlicht. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. August 2021 haben sich sechs Personen aus Kleinmachnow beworben. 

Frau Gisela Stahn ist seit 26 Jahren erfolgreich als Schiedsperson in Kleinmachnow tätig. Sie steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Auch Frau Barth ist seit 10 Jahren erfolgreich als stellvertretende Schiedsperson in Kleinmachnow tätig und steht für eine Wahl zur Verfügung. Herr Günter Hoffmann, Herr Robert Liebherr, Frau Strange-Naumann und Herr Dr. Klaus Zehner haben sich zum ersten Mal für dieses Amt beworben.

Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SchG muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein und das Wahlrecht besitzen. Ferner sollte nicht in das Amt berufen werden, wer unter fünfundzwanzig Jahre alt ist und nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Alle vorgenannten Personen entsprechen diesen Vorgaben.

Nach § 40 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeindevertretung einzelne Personen, die zu bestellen oder vorzuschlagen sind, nach dieser Vorschrift zu wählen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sowohl für die Position der Schiedsperson als auch für die Position der Stellvertretung wird im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt (§ 40 Abs. 1 BbgKVerf). Ferner gibt § 40 Abs. 4 BbgKVerf vor, dass sofern nur eine Person im ersten oder zweiten Wahlgang zur Wahl steht, diese gewählt ist, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.

Die Bewerbungsunterlagen der Kandidaten und Kandidatinnen sind im Fachbereich Recht/ Sicherheit/ Ordnung in den bekannten Sprechzeiten einzusehen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

12.20.01.00

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

300,00

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen: