Betreff
Schiedsstelle - Wahl der stellvertretenden Schiedspersonen
Vorlage
DS-Nr. 111/21
Art
Beschlussvorlage

Zur Wahl der stellvertretenden Schiedsperson/en für die Schiedsstelle/n in Kleinmachnow haben sich folgende Personen beworben und können gewählt werden:

 

1.     Frau Christa Barth

2.     Herr Günther Hoffmann

3.     Herr Robert Liebherr

4.     Frau Strang-Naumann

 

Sofern dem Beschluss DS-Nr. 112/21 „Errichtung einer zweiten Schiedsstelle“ mehrheitlich entsprochen worden ist, sind zwei stellvertretende Schiedspersonen zu wählen. Sofern dieser Beschluss abgelehnt worden ist, ist nur eine stellvertretende Schiedsperson zu wählen.

Sollte eine der oben benannten Personen bereits zur Schiedsperson für die Gemeinde Kleinmachnow gewählt worden sein, so kann diese nicht mehr als Stellvertretung gewählt werden. Daher gilt diese Person dann als von der Liste genommen und kann bei der Wahl zur Stellvertretung nicht mehr antreten.

 

 


Gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden in Brandenburg (Schiedsstellengesetz - SchG) ist neben der Schiedsperson eine stellvertretende Schiedsperson zu bestellen. Die Amtszeit für die amtierende Stellvertretung läuft im November 2021 aus, weshalb die Stelle/n neu zu besetzen ist/ sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchG Bbg wird die Schiedsperson und ihre Stellvertretung von der Gemeindevertretung für 5 Jahre gewählt und dann vom Direktor des Amtsgerichts berufen.

Im Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 03/2021 vom 16. Juli 2021 wurde der Aufruf zur Bewerbung als Schiedsperson und stellvertretende Schiedsperson veröffentlicht. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. August 2021 haben sich sechs Personen aus Kleinmachnow beworben. 

Frau Barth ist seit zehn Jahren erfolgreich als stellvertretende Schiedsperson in der Gemeinde Kleinmachnow tätig und steht grundsätzlich für eine Wiederwahl zur Verfügung. Herr Hoffmann, Herr Liebherr und Frau Strang-Neumann haben sich zum ersten Mal beworben.

Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SchG muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein und das Wahlrecht besitzen. Ferner sollte nicht in das Amt berufen werden, wer unter fünfundzwanzig Jahre alt ist und nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Alle vorgenannten Personen entsprechen diesen Vorgaben.

Nach § 40 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeindevertretung einzelne Personen, die zu bestellen oder vorzuschlagen sind, nach dieser Vorschrift zu wählen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sowohl für die Position der Schiedsperson als auch für die Position der Stellvertretung wird im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang statt (§ 40 Abs. 1 BbgKVerf). Ferner gibt § 40 Abs. 4 BbgKVerf vor, dass sofern nur eine Person im ersten oder zweiten Wahlgang zur Wahl steht, diese gewählt ist, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann eine erneute Wahl stattfinden.

Die Bewerbungsunterlagen der Kandidaten und Kandidatinnen sind im Fachbereich Recht/ Sicherheit/ Ordnung zu den bekannten Sprechzeiten einzusehen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

12.20.01.00

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

300,00

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein