Zur Wahl der stellvertretenden Schiedsperson/en für die Schiedsstelle/n in Kleinmachnow haben sich folgende Personen beworben und können gewählt werden:
1. Frau Christa Barth
2. Herr Günther Hoffmann
3. Herr Robert Liebherr
4. Frau Strang-Naumann
Sofern dem Beschluss DS-Nr. 112/21 „Errichtung einer zweiten Schiedsstelle“ mehrheitlich entsprochen worden ist, sind zwei stellvertretende Schiedspersonen zu wählen. Sofern dieser Beschluss abgelehnt worden ist, ist nur eine stellvertretende Schiedsperson zu wählen.
Sollte eine der oben benannten Personen bereits zur Schiedsperson für die Gemeinde Kleinmachnow gewählt worden sein, so kann diese nicht mehr als Stellvertretung gewählt werden. Daher gilt diese Person dann als von der Liste genommen und kann bei der Wahl zur Stellvertretung nicht mehr antreten.
Gemäß § 2 Abs. 2 des
Gesetzes über die Schiedsstellen in den
Gemeinden in Brandenburg (Schiedsstellengesetz - SchG) ist neben der Schiedsperson eine
stellvertretende Schiedsperson zu bestellen. Die Amtszeit für die amtierende
Stellvertretung läuft im November 2021 aus, weshalb die Stelle/n neu zu
besetzen ist/ sind.
Gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 SchG Bbg wird die Schiedsperson und ihre Stellvertretung von der
Gemeindevertretung für 5 Jahre gewählt und dann vom Direktor des Amtsgerichts
berufen.
Im Amtsblatt für
die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 03/2021 vom 16.
Juli 2021 wurde der
Aufruf zur Bewerbung als Schiedsperson und stellvertretende Schiedsperson
veröffentlicht. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. August 2021 haben
sich sechs Personen aus Kleinmachnow beworben.
Frau Barth ist seit
zehn Jahren erfolgreich als stellvertretende Schiedsperson in der Gemeinde
Kleinmachnow tätig und steht grundsätzlich für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Herr Hoffmann, Herr Liebherr und Frau Strang-Neumann haben sich zum ersten Mal
beworben.
Gemäß § 3 Abs. 1
und Abs. 2 SchG muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren
Fähigkeiten für das Amt geeignet sein und das Wahlrecht besitzen. Ferner sollte
nicht in das Amt berufen werden, wer unter fünfundzwanzig Jahre alt ist und
nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.
Alle vorgenannten
Personen entsprechen diesen Vorgaben.
Nach § 40 Abs. 1
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hat die Gemeindevertretung
einzelne Personen, die zu bestellen oder vorzuschlagen sind, nach dieser
Vorschrift zu wählen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sowohl für
die Position der Schiedsperson als auch für die Position der Stellvertretung
wird im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen
Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird niemand gewählt,
findet ein zweiter Wahlgang statt (§ 40 Abs. 1 BbgKVerf). Ferner gibt § 40 Abs.
4 BbgKVerf vor, dass sofern nur eine Person im ersten oder zweiten Wahlgang zur
Wahl steht, diese gewählt ist, wenn sie mehr Ja- als Neinstimmen erhalten hat.
Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, ist die Wahl beendet. Es kann
eine erneute Wahl stattfinden.
Die
Bewerbungsunterlagen der Kandidaten und Kandidatinnen sind im Fachbereich Recht/
Sicherheit/ Ordnung zu den bekannten Sprechzeiten einzusehen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Haushalt: |
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Finanz-HH |
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bereits veranschlagt: |
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