Betreff
Beschluss über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 "Kanalweg 4"
Vorlage
DS-Nr. 020/22
Art
Beschlussvorlage

Der zwischen der Gemeinde Kleinmachnow und der Vorhabenträgerin geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“

(vgl. Anlage 2)

wird gebilligt.


Der Bebauungsplan KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“, in Kraft getreten am 12.01.2018, setzt die Grundstücke innerhalb seines Geltungsbereiches als Sondergebiet, Zweckbestimmung Wochenendhausgebiet und für 15 Grund­stücke ausnahmsweise das Dauerwohnen fest.

Die Vorhabenträgerin des Grundstücks Kanalweg 4 beantragte mit Schreiben vom 22.11.2017, für ihre Fläche einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Mit ihrem Antrag griff sie die Empfehlung in DS-Nr. 128/17 vom 28.09.2017 auf. Darin wurde den Eigentümern von fünf Grundstücken angeraten, jeweils einzeln ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 7 BauGB zu beantragen, um ihr bereits bestehendes Dauerwohnen auch planungsrechtlich zu sichern.

Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass die heutigen Bewohner auf diesen fünf Grundstücken schon vor 2010, als das Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-044 förmlich einge­leitet wurde, dort mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Bauaufsichtliche Genehmigungen oder vergleichbare Unter­lagen für das Dauerwohnen konnten die Eigentümer aber keine vor­weisen. Somit konnte auf Grundlage des Bebauungsplanes KLM-BP-044 keine planungsrechtliche Sicherung der Wohn­nutzung erfolgen.

Das von der Vorhabenträgerin beantragte Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird unter der Bezeichnung KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ geführt (Geltungsbereich vgl. Anl. 1). Das Be­bauungs­plan-Gebiet umfasst eine Fläche von rund 781 m².

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ wird der rechts­wirksame Bebauungsplan KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“ für das Grund­stück Kanalweg 4 ersetzt und insoweit geändert.

In dem zwischen der Gemeinde und den als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auftretenden Vorhabenträgerinnen ausgehandelten Durchführungsvertrag verpflichtet sich die GbR dazu, das Vorhaben entsprechend des Lageplanes innerhalb einer gesetzten Frist durchzuführen. Nach Durchführung eines Teilrückbaus ist die GbR zum Erhalt der auf dem Grundstück verbleibenden baulichen Anlagen verpflichtet.

Nach Unterzeichnung des Durchführungsvertrages durch die Gemeinde und die GbR kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ als Satzung beschlossen, ausgefertigt und anschließend in Kraft gesetzt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlage/-n:

1)      Abgrenzung Geltungsbereich KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“

Nichtöffentlich/vertraulich (siehe gesondert verteiltes Dokument):

2)      Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“