Betreff
Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 "Kanalweg 4"
Vorlage
DS-Nr. 022/22
Art
Beschlussvorlage

1)    Die Gemeindevertretung beschließt für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet entsprechend dem heute beschlossenen Abwägungsergebnis, gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetz­buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) – BauGB ‑
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“
(vgl. Anlagen 2 und 3)
als Satzung.

2)    Die Begründung wird gebilligt.

3)    Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss sowie die Angaben darüber, an welchem Ort und zu welchen Zeiten der Plan mit der Begründung von jedermann auf Dauer eingesehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden kann, ortsüblich bekannt zu machen.


 

Der Bebauungsplan KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“, in Kraft getreten am 12.01.2018, setzt die Grundstücke innerhalb seines Geltungsbereiches als Sondergebiet, Zweckbestimmung Wochenendhausgebiet und für 15 Grund­stücke ausnahmsweise das Dauerwohnen fest.

Die Eigentümerin des Grundstücks Kanalweg 4 (Vorhabenträgerin) beantragte mit Schreiben vom 22.11.2017, für ihre Fläche einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Mit ihrem Antrag griff sie die Empfehlung in DS-Nr. 128/17 vom 28.09.2017 auf. Darin wurde den Eigentümern von fünf Grundstücken angeraten, jeweils einzeln ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Abs. 7 BauGB zu beantragen, um ihr bereits bestehendes Dauerwohnen auch planungsrechtlich zu sichern.

Hintergrund dieser Empfehlung ist, dass die heutigen Bewohner auf diesen fünf Grundstücken schon vor 2010, als das Bebauungsplan-Verfahren KLM-BP-044 förmlich einge­leitet wurde, dort mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Bauaufsichtliche Genehmigungen oder vergleichbare Unter­lagen für das Dauerwohnen konnten die Eigentümer aber keine vor­weisen. Somit konnte auf Grundlage des Bebauungsplanes KLM-BP-044 keine planungsrechtliche Sicherung der Wohn­nutzung erfolgen.

Das von der Eigentümerin bzw. Vorhabenträgerin beantragte Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird unter der Bezeichnung KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ geführt (Geltungsbereich vgl. Anl. 1). Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 781 m².

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ wird der rechts­wirksame Bebauungsplan KLM-BP-044 „Gartensiedlung Kleinmachnow Süd-Ost“ für das Grund­stück Kanalweg 4 ersetzt und insoweit geändert.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde am 29.07.2020 mit dem Auslegungsbeschluss (DS-Nr. 023/20) gebilligt und im Zeitraum vom 30.08.2021 bis einschließlich 01.10.2021 öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden / sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit dem Anschreiben vom 24.09.2021. Von der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Die Belange der Behörden führten zu keiner Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Nach Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“ als Satzung beschlossen, ausgefertigt und anschließend in Kraft gesetzt werden.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlage/-n:

1)      Abgrenzung Geltungsbereich KLM-VEP-003 „Kanalweg 4“

Vorhabenbezogener Bebauungsplan, bestehend aus:

2)      Teil A (Planzeichnung) und Teil B (Textliche Festsetzungen)

3)      Vorhaben- u. Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan