Betreff
2. Nachtragshaushaltssatzung und 2. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Kleinmachnow für das Haushaltsjahr 2022
Vorlage
DS-Nr. 042/22/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Auf Grundlage des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wird die 2. Nachtragshaushaltssatzung einschließlich des 2. Nachtragshaushaltsplans für die Gemeinde Kleinmachnow für das Haushaltsjahr 2022 in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

Die in Anlage 2 aufgeführten ergebnis- und finanzplanrelevanten Änderungen werden als Maßgaben zum Entwurf der 2. Nachtragshaushaltssatzung ebenfalls beschlossen.

 


Gemäß § 68 Abs. 1. BbgKVerf kann die Haushaltssatzung nur durch Nachtragssatzung geändert werden und ist spätestens zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen.

 

Gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 BbgKVerf hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen. Des Weiteren bedingen Änderungen der Haushaltssatzung ebenfalls eine Nachtragssatzung.

 

Die 2. Nachtragssatzung 2022 ist eine Pflichtnachtragssatzung, da

 

1.     der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (VE) in § 3 der Haushaltssatzung 2022 und der 1. Nachtragssatzung 2022 vom 16.12.2021 und 31.03.2022 erhöht werden muss.

Die VE werden gegenüber der bisherigen Festsetzung i. H. v.  6.152.200 EUR um 1.350.000 EUR erhöht und i. H. v. 7.502.200 EUR neu festgesetzt.

 

Die Erhöhung ergibt sich aus der Neuveranschlagung von zwei Baumaßnahmen und den damit verbundenen, zusätzlichen Verpflichtungsermächtigungen. Im 2. Nachtragshaushalt 2022 mussten die Maßnahmen M-000977 „Herstellung 10 barrierefreie Bushaltestellen 2022 (DS 087/18)“ sowie M-000978 „Ersatzneubau Hort Am Hochwald in Modulbauweise 2022“ neu veranschlagt werden, um die Baumaßnahmen in diesem und im nächsten Jahr zeitnah umsetzen zu können.

Für M-000977 wird eine VE i. H. v. 350.000 EUR mit Fälligkeit 2023 festgesetzt. Für M-000978 wird eine VE i. H. v. 1.000.000 EUR mit Fälligkeit 2023 festgesetzt.

 

2.     die Wertgrenze für eine Pflichtnachtragssatzung aus § 5 Nr. 4 lit. b der Haushaltssatzung 2022
i. H. v. 1.000.000 EUR überschritten wird.

 

Die Veranschlagung eines Kapitalzuschusses an den Zweckverband Bauhof TKS in 2022

(M-000976) i. H. v. 5.154.000 EUR wurde aufgrund der erforderlichen Anpassung der Kooperationsvereinbarung im Zuge des Gebäudeneubaus des Zweckverbandes notwendig. Die Auszahlung erfolgt in 2022.

 

Im 2. Nachtragshaushalt 2022 wurden die bereits bewilligten über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen bis zum Entwurfsstand berücksichtigt. Im Produktbereich der Allgemeinen Finanzwirtschaft (hier Produkt Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen) mussten umfangreiche Anpassungen und Korrekturen entsprechend aktueller Haushaltsvorgänge vorgenommen werden. Im Ergebnishaushalt ergibt sich dadurch ein deutlicher Fehlbetrag gegenüber dem 1. Nachtragshaushalt 2022.

 

Einzelheiten zu den eingearbeiteten (erheblichen) Veränderungen werden im Vorbericht des
2. Nachtragshaushaltsplans 2022 näher erläutert.  Der 2. Nachtragshaushaltsplan 2022 ist als Anlage der

2. Nachtragshaushaltssatzung 2022 beigefügt.

 

Maßgaben und damit verbundene Änderung des Satzungsentwurfs DS-Nr. 042/22/1

Aufgrund neuer Schätzungen der 162. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“, welche die Basis für die Berechnung der Einkommens- und Umsatzsteueranteile bilden und die erst nach dem Entwurf bekannt wurden, muss der Entwurf der Nachtragssatzung mit Haushaltsplan mit den in Anlage 2 aufgeführten, erheblichen Veränderungen (Maßgaben) beschlossen werden.

Als Ausgleich der hiermit einhergehenden Erhöhung des Gesamtfehlbetrages um mehr als 600.000 EUR, wurden zwei weitere Ertragspositionen anhand neuer Bescheide und Mitteilungen angepasst.

 

Im Zuge der Anpassungen wurden auch die nachträglich gemeldeten Veränderungen bezüglich der Remise im Z 200 (M-000673) im Finanzhaushalt sowie die dringend erforderlichen Entwurfsplanungskosten zum Haupthaus einschließlich Freianlagen im Z 200 im Ergebnishaushalt eingearbeitet.

Letztere sind erforderlich, um die für 2023 zu veranschlagenden Kosten der Investitionsmaßnahme zur Sanierung des Haupthauses und der Freianlagen zu ermitteln.

 

Die von der Gemeindevertretung beschlossene 2. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Die 2. Nachtragshaushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Genehmigungspflichtige Teile sind nicht enthalten.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

 

 

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 

 ja

 nein

veranschlagt:

 

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

 

 

 

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 

 ja

 nein

 


Anlagen:

1.  Festgestellter Entwurf 2. Nachtragshaushaltssatzung mit 2. Nachtragshaushaltsplan 2022 der Gemeinde Kleinmachnow

2. Maßgaben zur 2. Nachtragssatzung 2022

Entwurf 2. Nachtragshaushaltssatzung mit Maßgaben