Auf
Grundlage des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
wird die 2. Nachtragshaushaltssatzung einschließlich des 2. Nachtragshaushaltsplans
für die Gemeinde Kleinmachnow für das Haushaltsjahr 2022 in der vorliegenden Fassung
beschlossen.
Die
in Anlage 2 aufgeführten ergebnis- und finanzplanrelevanten Änderungen werden
als Maßgaben zum Entwurf der 2. Nachtragshaushaltssatzung ebenfalls
beschlossen.
Gemäß § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2
BbgKVerf hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder
Einzelauszahlungen in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen oder
Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden sollen. Des Weiteren bedingen
Änderungen der Haushaltssatzung ebenfalls eine Nachtragssatzung.
Die 2. Nachtragssatzung 2022 ist
eine Pflichtnachtragssatzung, da
1.
der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (VE) in § 3 der Haushaltssatzung
2022 und der 1. Nachtragssatzung 2022 vom 16.12.2021 und 31.03.2022 erhöht
werden muss.
Die VE werden gegenüber der
bisherigen Festsetzung i. H. v.
6.152.200 EUR um 1.350.000 EUR erhöht und i. H. v. 7.502.200 EUR
neu festgesetzt.
Die Erhöhung ergibt sich aus der
Neuveranschlagung von zwei Baumaßnahmen und den damit verbundenen, zusätzlichen
Verpflichtungsermächtigungen. Im 2. Nachtragshaushalt 2022 mussten die
Maßnahmen M-000977 „Herstellung 10 barrierefreie Bushaltestellen 2022 (DS
087/18)“ sowie M-000978 „Ersatzneubau Hort Am Hochwald in Modulbauweise 2022“
neu veranschlagt werden, um die Baumaßnahmen in diesem und im nächsten Jahr
zeitnah umsetzen zu können.
Für M-000977 wird eine VE i. H. v.
350.000 EUR mit Fälligkeit 2023 festgesetzt. Für M-000978 wird eine VE i. H. v.
1.000.000 EUR mit Fälligkeit 2023 festgesetzt.
2.
die
Wertgrenze für eine Pflichtnachtragssatzung aus § 5 Nr. 4 lit. b der
Haushaltssatzung 2022
i. H. v. 1.000.000 EUR überschritten wird.
Die Veranschlagung eines Kapitalzuschusses
an den Zweckverband Bauhof TKS in 2022
(M-000976) i. H. v. 5.154.000 EUR
wurde aufgrund der erforderlichen Anpassung der Kooperationsvereinbarung im
Zuge des Gebäudeneubaus des Zweckverbandes notwendig. Die Auszahlung erfolgt in
2022.
Im 2. Nachtragshaushalt 2022 wurden die
bereits bewilligten über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen bis
zum Entwurfsstand berücksichtigt. Im Produktbereich der Allgemeinen
Finanzwirtschaft (hier Produkt Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen)
mussten umfangreiche Anpassungen und Korrekturen entsprechend aktueller
Haushaltsvorgänge vorgenommen werden. Im Ergebnishaushalt ergibt sich dadurch
ein deutlicher Fehlbetrag gegenüber dem 1. Nachtragshaushalt 2022.
Einzelheiten zu den eingearbeiteten
(erheblichen) Veränderungen werden im Vorbericht des
2. Nachtragshaushaltsplans 2022 näher erläutert. Der 2. Nachtragshaushaltsplan 2022 ist als
Anlage der
2. Nachtragshaushaltssatzung 2022
beigefügt.
Maßgaben
und damit verbundene Änderung des Satzungsentwurfs DS-Nr. 042/22/1
Aufgrund neuer Schätzungen der 162.
Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“, welche die Basis für die
Berechnung der Einkommens- und Umsatzsteueranteile bilden und die erst nach dem
Entwurf bekannt wurden, muss der Entwurf der Nachtragssatzung mit Haushaltsplan
mit den in Anlage 2 aufgeführten, erheblichen Veränderungen (Maßgaben)
beschlossen werden.
Als Ausgleich der hiermit
einhergehenden Erhöhung des Gesamtfehlbetrages um mehr als 600.000 EUR, wurden
zwei weitere Ertragspositionen anhand neuer Bescheide und Mitteilungen
angepasst.
Im Zuge der Anpassungen wurden auch
die nachträglich gemeldeten Veränderungen bezüglich der Remise im Z 200
(M-000673) im Finanzhaushalt sowie die dringend erforderlichen
Entwurfsplanungskosten zum Haupthaus einschließlich Freianlagen im Z 200 im
Ergebnishaushalt eingearbeitet.
Letztere sind erforderlich, um die
für 2023 zu veranschlagenden Kosten der Investitionsmaßnahme zur Sanierung des
Haupthauses und der Freianlagen zu ermitteln.
Die von der Gemeindevertretung
beschlossene 2. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 i. V. m. §
67 Abs. 4 BbgKVerf der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die 2. Nachtragshaushaltssatzung ist
öffentlich bekannt zu machen. Genehmigungspflichtige Teile sind nicht
enthalten.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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1. Festgestellter Entwurf
2. Nachtragshaushaltssatzung mit 2. Nachtragshaushaltsplan 2022 der Gemeinde
Kleinmachnow
2. Maßgaben zur 2. Nachtragssatzung 2022
Entwurf 2. Nachtragshaushaltssatzung mit Maßgaben