Die Gemeindevertretung beschließt die
folgenden Änderungen an der GeschO (DS-Nr. 072/22):
1. § 2 GeschO „Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)“ wird um den
folgenden Punkt ergänzt:
(5)
Bild- und Tonübertragungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung, die gemäß §
34 Ab. 1a BbgKVerf per Video an der Sitzung der Gemeindevertretung teilnehmen,
müssen von den anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzung und der
anwesenden Öffentlichkeit wahrgenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeit ist
durch geeignete technische Maßnahmen vor Beginn der Sitzung sicherzustellen.
2. § 4 GeschO „Öffentlichkeit der Sitzung (§ 36 BbgKVerf); Zuhörer“ wird wie
folgt erweitert:
§ 4 GeschO
Öffentlichkeit der Sitzung; Zuhörer; Bild- und
Tonübertragungen/-aufzeichnungen (§ 36 BbgKVerf)
(1) Die
Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist
auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen
Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
(2)
An den öffentlichen Sitzungen der
Gemeindevertretung können Gäste nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten vor Ort teilnehmen und nach Absatz 7 im Internet verfolgen.
(3) Gäste sind
nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Beratungen zu
beteiligen. Sie dürfen weder die Beratung
stören noch Zeichen des Beifalls oder
Missfallens geben. Gäste, welche die Ordnung stören, können von der bzw. dem
Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(4)
Im Sitzungsraum ist für eine
ausreichende Tonübertragung zu sorgen, die den Anwesenden gemäß § 36 BbgKVerf
das Verfolgen der Sitzung erlaubt.
(5) Übertragungen
und Aufzeichnungen von Bild und Ton der öffentlichen Sitzungen der
Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind
grundsätzlich zulässig.
(6)
Zur Erstellung der
Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung
zulässig. Bei berechtigten Zweifeln an der
Niederschrift kann die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner die
entsprechenden Abschnitte der Aufzeichnung zusammen mit der
Schriftführerin oder dem Schriftführer anhören. Die bei den
Sitzungen entstandenen Aufzeichnungen sind nach Genehmigung der Niederschrift
gemäß § 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf durch die Verwaltung zu löschen. Eine
Verwendung der Aufzeichnungen für andere als Protokollzwecke kann nur durch die
Hauptverwaltungsbeamte oder den Hauptverwaltungsbeamten mit schriftlicher
Zustimmung der oder des Betroffenen oder durch mehrheitlichen Beschluss der
Gemeindevertretung zugelassen werden.
(7)
Der öffentliche Teil der
Sitzungen der Gemeindevertretung wird per Livestream mit Bild und Ton im
Internet übertragen, aufgezeichnet und auf der Homepage der Gemeinde
Kleinmachnow verlinkt. Gefilmt werden insbesondere die Redebeiträge der
Sitzung. Der übrige Sitzungsbereich der Gemeindevertretung wird nur in der
Übersicht gefilmt. Die anwesenden Gäste, die anwesenden Mitarbeitenden der
Gemeindeverwaltung sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Presse werden
nicht gefilmt. Gleiches gilt für geladene Gäste sowie für Einwohnerinnen und
Einwohner, welche sich mit Redebeiträgen an der Fragestunde nach § 5
beteiligen. Ausnahmen erfordern eine schriftliche Einwilligung der betreffenden
Person(en).
(8)
Die Liveübertragung nach
Absatz 7 ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterbrechen, wenn überwiegende
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es
erfordern.
(9) Die
Regelungen des Absatzes 7 gelten sinngemäß auch für Hybrid-, Video- und
Audiositzungen, sofern diese Sitzungsformen im Einzelfall rechtlich zulässig
sind.
3.
§ 16 GeschO „Bild-
und Tonaufzeichnungen (§ 35 Abs. 3 BbgKVerf) und Tonübertragungen“ entfällt.
Die
Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen verschiebt sich um eine Position nach
oben.
Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
an politischen Entscheidungen in ihrer Gemeinde ist ein wesentliches Ziel der
kommunalen Selbstverwaltung. Um die Sichtbarkeit der Sitzungen der
Gemeindevertretung zu erhöhen, ist es
notwendig, den Kleinmachnower Bürgerinnen und Bürgern einen flexiblen und
barrierefreien Zugang zu diesen Sitzungen zu ermöglichen.
Ein Livestream der Sitzungen ermöglicht diesen flexiblen und barrierefreien
Zugang. Zahlreiche Kommunen auch im Land Brandenburg verfahren bereits
entsprechend.