-
im
Baugebiet GE 2 (Gewerbegebiet Nr. 2) durch Änderung von
zeichnerischen und textlichen Festsetzungen (überbaubare Grundstücksflächen,
Zahl der Vollgeschosse; textliche Festsetzung Nr. 3.8 zu oberirdischen
Stellplätzen und Garagen) die Zulassung eines Gebäudes mit Parkhaus-/
Büronutzung und
-
im
Baugebiet MI (Mischgebiet) durch Änderung der Art der Nutzung eine
ausschließliche Wohnnutzung
ermöglicht werden. Mit der Bündelung
der Stellplatz-Bedarfe der Baugebiete GE 2, MI und WA in einem Parkhaus
soll zugleich die Zulässigkeit von Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche
aufgehoben und die damit verbundene Bodenversiegelung begrenzt werden
(textliche Festsetzungen Nr. 3.4 und 3.6).
2.
Die
Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB,
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne
frühzeitige Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden/ sonstigen Trägern
öffentlicher Belange, durchgeführt.
3.
Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen.
4.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf erarbeiten zu lassen und diesen
der Gemeindevertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Fortsetzung
Beschlussvorschlag:
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches der
1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-e „Nördlich Stahnsdorfer Damm“
für die Baugebiete GE 2, MI und WA
2.
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vom
21.10.2024
3.
Auszug aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-006-e
Problembeschreibung/Begründung:
Mit
Schreiben vom 28. März 2024 trat der private Eigentümer der Wohnbauflächen
im Geltungsbereich an die Gemeinde heran und beantragte, den Bebauungsplan für
das Gewerbegebiet GE 2 zu ändern, um dort ein Parkhaus errichten zu
können. Diesen Antrag zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes
KLM-BP-006-e für das Gewerbegebiet GE 2, Teilflächen der Flurstücke 395,
396 und 397 der Flur 1 lehnte die Gemeindevertretung am 16.05.2024 jedoch
einstimmig ab.
Aufgrund neuer Überlegungen beantragte der private Eigentümer mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 erneut, den rechtswirksamen Bebauungsplan KLM-BP-006-e zu ändern, nun für die Baugebiete GE 2, MI und WA (Gemarkung Kleinmachnow, Flur 1, Teile der Flurstücke 395, 396, 397 und 399). Die Antragsunterlagen sind als Anlage 2 beigefügt.
Das
Gewerbegebiet GE 2, das Mischgebiet (MI) und das Allgemeine Wohngebiet
(WA) sind Teil des ehemaligen sog. FATH-Geländes („Fahrzeuge-Technik-Handel“),
dessen laufende Altlastensanierung bis zum Frühjahr 2025 abgeschlossen sein
soll. Eine Neubebauung des gesamten Geländes entsprechend den
planungsrechtlichen Festsetzungen ist in Vorbereitung. Das GE 2 befindet
sich im Eigentum der gemeindeeigenen Planungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH
Kleinmachnow (P&E). Das MI und das WA befinden sich im Eigentum eines
privaten Eigentümers. Dieser beabsichtigt, das GE 2 von der P&E zu
erwerben und es zu bebauen.
Die Errichtung und anschließende
Vermarktung von Gewerbeflächen, wie sie im GE 2 und auch im MI
aufgrund der festgesetzten Art der Nutzung zulässig/erforderlich sind, mit
z. B. einer Büronutzung, erweist sich allerdings derzeit als schwierig.
Andererseits ist die Bebauung des GE 2 und des MI aufgrund ihrer
lärmabschirmenden Wirkung zwingende Voraussetzung für die Errichtung der
östlich angrenzend geplanten Wohngebäude (Baugebiet WA).
Deshalb hat der private Eigentümer nach
eigenen Nutzungsmöglichkeiten für das GE 2 und das MI gesucht, um mit der
baulichen Entwicklung auch auf seinen Flächen zeitnah beginnen zu können. Nach
seiner Einschätzung stellt die Realisierung eines Parkhauses im GE 2 und
eine reine Wohnnutzung im MI eine sinnvolle Nutzung dar, weil die für den
ruhenden (Pkw-)Verkehr erforderlichen Flächen im GE 2 gebündelt und auf
aufwändige Tiefgaragen im MI und WA, die mit erheblicher Bodenversiegelung
einhergehen, verzichtet werden könnte.
Baugebiet
GE 2
Gegenwärtig
verläuft die für das Gewerbegebiet GE 2 festgesetzte rückwärtige Baugrenze
(von der Christa-Wolf-Straße [ehem. Planstraße 1] aus betrachtet) für die
Vollgeschosse II bis IV in einem Abstand von 15,0 m zur nordwestlich
(straßenseitig) festgesetzten Baugrenze. Die zurzeit festgesetzte
straßenseitige Baugrenze (vom Stahnsdorfer Damm aus betrachtet) verläuft für
das IV. Vollgeschoss in einem Abstand von 5,0 m. Des Weiteren sind gemäß
der textlichen Festsetzung Nr. 3.8 u. a. oberirdische Stellplätze und
Garagen nur ausnahmsweise zulässig, nämlich dann, wenn sie als Garagengeschosse
in sonst anders genutzte Gebäude integriert werden (vgl. Anlage 3, Auszug aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan).
Die Errichtung eines Parkhauses und eines
Bürogebäudes mit fünf gleich großen Vollgeschossen ist damit zurzeit planungsrechtlich
unzulässig.
Um
ein Parkhaus und ein an dieses städtebaulich anschließendes Gewerbegebäude
realisieren zu können, ist eine Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche
(des „Baufensters“) erforderlich. Die max. Zahl der Vollgeschosse, die Tiefe
des Baufensters für Fahrgasse und Parkstände ist im Hinblick auf eine effektive
Nutzung derzeit zu gering und eine Änderung notwendig. Zugleich ist die
textliche Festsetzung Nr. 3.8 so zu modifizieren, dass bei zwei aneinandergrenzenden
Gebäuden eines über eine ausschließliche Nutzung als Parkhaus verfügen darf.
Die
„Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ist
so anzupassen, dass neben dem Lärm der BAB auch der Parkhauslärm die
Wohnnutzungen im WA nicht beeinträchtigt.
Die Änderungen sollen nur für ein
Parkhaus mit angrenzendem Bürogebäude gelten.
Baugebiet
MI:
Innerhalb
des bisher als Mischgebiet (MI) gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
festgesetzten Baugebietes sind die Nutzungen Gewerbe und Wohnen in einer
ungefähr gleichen Größenordnung erforderlich, wobei keine dieser Nutzungsarten
untergeordnet sein darf.
Nachdem
die Vermarktung von gewerblichen Einheiten derzeit schwierig ist, die zeitnahe
Bebauung der Baugebiete GE 2 und MI aber erforderlich, um die
erforderliche Lärmschutzwirkung gegenüber der östlich geplanten Wohnbebauung zu
erhalten, soll die Nutzungsart so geändert werden, dass auch eine ausschließliche
Wohnnutzung zulässig wird. Da das (bisherige) MI bauplanungsrechtlich auch als
Lärmschutzriegel fungiert, wird die Lärmthematik bei der angedachten Änderung
der Nutzungsart von besonderer Bedeutung sein.
Der
Antragssteller hat zudem erklärt, im (bisherigen) MI auf einer Fläche von ca.
600 m² Wohneinheiten als Sozialwohnungen mit einer zehnjährigen
Belegungsbindung durch die Gemeinde Kleinmachnow bereitzustellen.
Gemäß
der textlichen Festsetzung Nr. 3.6 sind im MI u. a. auch
Garagengeschosse und Tiefgaragen zulässig. Da die für das Gebiet erforderlichen
Stellplätze im angedachten Parkhaus im Baugebiet GE 2 untergebracht werden
sollen, kann die bisherige Zulässigkeit von Garagengeschossen und Tiefgaragen
entfallen.
Des Weiteren wurde beantragt, im
Bebauungsplan von der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze
(Stellplatzsatzung) der Gemeinde abweichende Richtzahlen für die Wohnnutzung
festzusetzen (bei Mehrfamilienhäusern anstelle von bisher „1 Stellplatz je Wohnung bis 80 m² Wohnfläche“ nun „1 Stellplatz je Wohnung bis 90 m²
Wohnfläche“).
Baugebiet
WA:
Gemäß der textlichen Festsetzung Nr.
3.4 sind im WA u. a. Tiefgaragen zulässig. Da die für das Gebiet
erforderlichen Stellplätze im angedachten Parkhaus im Baugebiet GE 2
untergebracht werden sollen, kann die bisherige Zulässigkeit von
Garagengeschossen und Tiefgaragen entfallen.
Die übrigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes KLM-BP-006-e sollen von der Änderung unberührt bleiben.
Der Antragsteller hat sich
bereiterklärt, die Kosten für das Bebauungsplan-Änderungsverfahren sowie die
Kosten zur Erstellung einer integrierten Arbeitsfassung des geänderten
Bebauungsplanes zu übernehmen und darüber einen entsprechenden städtebaulichen
Vertrag mit der Gemeinde abzuschließen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
|||
Beteiligungen |
||||
|
|
|||
Produktgruppe: |
||||
Teilhaushalt/Budget: |
||||
Maßnahmen-Nr: |
||||
Bereits im laufenden Haushalt |
|
|||
veranschlagt: |
|
EURO: |
||
Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden Haushalt: |
|
|
|
|
Ergebnis-HH |
EURO: |
|||
Finanz-HH |
EURO: |
|||
Mittelfristig bereits veranschlagt: |
|
|||
Mittelfristig neu zu veranschlagen: |
|
Anlage/-n:
1.
Abgrenzung des Geltungsbereiches der
1. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-006-e „Nördlich Stahnsdorfer Damm“
für die Baugebiete GE 2, MI und WA
2.
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes vom 21.10.2024
3.
Auszug aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-006-e