Betreff
Öffentliche Auslegung des Entwurfes der 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 "Alte Zehlendorfer Villenkolonie" für das Grundstück Klausenerstraße 15 (Auslegungsbeschluss)
Vorlage
DS-Nr. 117/24
Art
Beschlussvorlage

1.     Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ für das Grundstück Klausenerstraße 15 (vgl. Anlage 1, Abgrenzung Geltungsbereich, Anlage 2, Entwurf) und die Begründung werden gebilligt.

2.     Der Entwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.

3.     Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.     Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt, von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen.


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kleinmachnow hat am 16.11.2023 (DS-Nr. 098/23) in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie““ für das Grundstück Klausenerstraße 15 beschlossen (vgl. Anlage 1, Geltungsbereich).

Das Grundstück Klausenerstraße 15 umfasst eine Fläche von rund 3.080 m² und ist im Besitz eines privaten Eigentümers. Es ist mit der sog. Medonvilla bebaut, dem 1906 errichteten Wohnhaus für den Brunnenbaumeister und Immobilienunternehmer Gustav Georg Medon (1859-1913). Die Villa und das zugehörige ehem. Kutscherhaus sind unter der Bezeichnung „Wohnhaus mit Remisenhaus (Villa Medon)“ in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen (Nr. 09190237).

Mit Schreiben vom 15.09.2023 beantragte der Eigentümer, den Bebauungsplan zu ändern, so dass auf dem Grundstück – und insbesondere in der zugehörigen Remise - die Büronutzung für einen Pflegedienst zulässig wird, der seine Dienste sowohl in der Villa Medon, die von einer Seniorenwohngemeinschaft genutzt wird, als auch darüber hinaus ambulant in der Umgebung anbietet (vgl. Anlage 3, Aufstellungsbeschluss).

Das hier in Rede stehende Grundstück ist im Bebauungsplan als „Reines Wohngebiet“ (WR) festgesetzt. Die nach § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem WR ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind im Bebauungsplan bisher nicht explizit aufgeführt.

Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes soll ‑ beschränkt auf das im Vergleich zu den benachbarten Grundstücken relativ große Grundstück Klausenerstraße 15 ‑ die zulässige Nutzung erweitert werden. Mittels einer neuen textlichen Festsetzung sollen hier ausnahmsweise Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für gesundheitliche Zwecke zugelassen werden können (vgl. Anlage 2, Entwurf).

Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind von der Änderung nicht berührt und sollen unverändert beibehalten werden.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ für das Grundstück Klausenerstraße 15 wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, und als Textbebauungsplan aufgestellt.


Finanzielle Auswirkungen:

Gemeindehaushalt

 ja

 nein

Beteiligungen

 ja

 nein

Produktgruppe:

     

Teilhaushalt/Budget:

     

Maßnahmen-Nr:

     

Bereits im laufenden Haushalt

 ja

 nein

veranschlagt:

EURO:

     

Über-/außerplanmäßige

Veranschlagung im

laufenden Haushalt:

Ergebnis-HH

Jahr

EURO:

     

Finanz-HH

Jahr

EURO:

     

Mittelfristig bereits veranschlagt:

 ja

 nein

Mittelfristig neu zu veranschlagen:

 ja

 nein


Anlage/-n:

1)     Abgrenzung des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022

2)     Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 (Stand: 11.11.2024)

Nur zur Information:

3)     Aufstellungsbeschluss vom 16.11.2023 (DS-Nr. 098/23)