1.
Der
Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer
Villenkolonie“ für das Grundstück Klausenerstraße 15 (vgl. Anlage 1,
Abgrenzung Geltungsbereich, Anlage 2, Entwurf) und die Begründung
werden gebilligt.
2.
Der
Entwurf und die Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist
rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3.
Den
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
4. Der Bebauungsplan wird im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt, von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kleinmachnow hat am 16.11.2023
(DS-Nr. 098/23) in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des
Bebauungsplanes „3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte
Zehlendorfer Villenkolonie““ für das Grundstück Klausenerstraße 15
beschlossen (vgl. Anlage 1, Geltungsbereich).
Das Grundstück Klausenerstraße 15 umfasst eine Fläche von rund
3.080 m² und ist im Besitz eines privaten Eigentümers. Es ist mit der sog.
Medonvilla bebaut, dem 1906 errichteten Wohnhaus für den Brunnenbaumeister und
Immobilienunternehmer Gustav Georg Medon (1859-1913). Die Villa und das zugehörige
ehem. Kutscherhaus sind unter der Bezeichnung „Wohnhaus mit Remisenhaus (Villa
Medon)“ in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragen (Nr. 09190237).
Mit Schreiben vom 15.09.2023 beantragte der Eigentümer, den
Bebauungsplan zu ändern, so dass auf dem Grundstück – und insbesondere in der zugehörigen
Remise - die Büronutzung für einen Pflegedienst zulässig wird, der seine
Dienste sowohl in der Villa Medon, die von einer Seniorenwohngemeinschaft
genutzt wird, als auch darüber hinaus ambulant in der Umgebung anbietet (vgl. Anlage 3,
Aufstellungsbeschluss).
Das
hier in Rede stehende Grundstück ist im Bebauungsplan als „Reines Wohngebiet“
(WR) festgesetzt. Die nach § 3 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in einem WR ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind im Bebauungsplan bisher
nicht explizit aufgeführt.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes soll ‑ beschränkt
auf das im Vergleich zu den benachbarten Grundstücken relativ große Grundstück
Klausenerstraße 15 ‑ die zulässige Nutzung erweitert werden. Mittels
einer neuen textlichen Festsetzung sollen hier ausnahmsweise Anlagen für
soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner des
Gebiets dienende Anlagen für gesundheitliche Zwecke zugelassen werden können (vgl.
Anlage 2, Entwurf).
Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind von der
Änderung nicht berührt und sollen unverändert beibehalten werden.
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte
Zehlendorfer Villenkolonie“ für das Grundstück Klausenerstraße 15 wird im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB, ohne Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, und als Textbebauungsplan
aufgestellt.
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Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1)
Abgrenzung
des Geltungsbereiches der 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022
2)
Entwurf
der 3. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 (Stand: 11.11.2024)
Nur zur
Information:
3) Aufstellungsbeschluss vom 16.11.2023 (DS-Nr. 098/23)
