2)
Die Verfahren werden unter der zusammenfassenden
Bezeichnung
„Projekt 100 „Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und
von Einfriedungen““
weitergeführt. Der bisherige Geltungsbereich
des Bebauungsplanverfahrens KLM-BP-100 (Anlage 5) stellt künftig
den Bearbeitungsbereich des Projekts 100 dar (Anlage 1).
Den eigenständigen Änderungsverfahren
innerhalb der Gruppen werden jeweils separate Geltungsbereiche zugewiesen.
3)
Mit dem Projekt 100
sollen in den einbezogenen Bebauungsplänen Festsetzungen zur
Zulässigkeit von Nebenanlagen sowie zur Dach- und Fassadengestaltung so geändert werden, dass
die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien bauplanungsrechtlich
zulässig wird und eine geordnete Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes
gewährleistet bleibt. Außerdem soll die Zulässigkeit von Einfriedungen neu
geregelt werden. Die vom Projekt 100 nicht berührten Festsetzungen bleiben
unverändert wirksam.
4)
Der Beschluss zur Präzisierung und
Weiterführung des Verfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.
Projekt 100
Im Jahr 2022 fasste die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 111/22 den Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan KLM-BP-100 „Zulässigkeit von Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien". Mit dem Verfahren sollten Festsetzungen,
die sich auf die Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien auswirken, in
diversen bestehenden Bebauungsplänen vereinheitlicht und in nur einem Planverfahren
geändert werden.
In Beratungen
zum weiteren Ablauf dieses komplexen Verfahrens mit dem Ministerium für Infrastruktur
und Landesplanung des Landes Brandenburg (MIL) wurde der Gemeinde empfohlen,
aus Gründen der Rechtssicherheit die Änderungen der einbezogenen B-Pläne in
Form jeweils separater Änderungsverfahren vorzunehmen. Die einzelnen Verfahren können
aber, zur verwaltungstechnischen Vereinfachung des Gesamtvorhabens, zu Gruppen („Cluster“)
zusammengefasst werden, für welche dann gemeinsame Beschlüsse gefasst werden.
Die Änderungen werden jedoch getrennt nach den einbezogenen B-Plänen in jeweils
eigenen Satzungen festgesetzt.
Die einzelnen Verfahren, die zunächst
unter der Bezeichnung KLM-BP-100 „Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien“ zusammengefasst werden sollten, werden unter der
Bezeichnung
„Projekt 100 „Zulässigkeit von Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Einfriedungen““
weitergeführt.
Abgrenzung
des Bearbeitungsbereiches
In das Projekt 100 einbezogen werden
rechtswirksame Bebauungspläne für Wohngebiete in offener Bauweise und einer
Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern. Diese Gebiete bilden den überwiegenden
Teil des Kleinmachnower Siedlungsraumes. Nicht einbezogen werden Bebauungspläne
mit Flächen für den Geschosswohnungsbau, mit Misch-, Kern- und Gewerbegebieten
sowie der sog. „unbeplante Innenbereich“ gemäß § 34 BauGB und Flächen im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB (siehe hierzu DS-Nr. 111/22). Der bisherige Geltungsbereich des
Bebauungsplanverfahrens KLM-BP-100 (Anlage 5) stellt künftig den Bearbeitungsbereich
des Projekts 100 dar (Anlage 1).
Zulässigkeit
von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
In den
einbezogenen B-Plänen sollen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen
sowie zur Dach- und Fassadengestaltung so geändert werden, dass die Errichtung
von Anlagen für erneuerbare Energien bauplanungsrechtlich zulässig wird, eine
geordnete Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes jedoch auch weiterhin gewährleistet
bleibt.
Bei den Festsetzungen zur Gestaltung von Dächern und Fassaden sowie zur
Anordnung von Nebenanlagen wurden in den Bebauungsplänen in der Vergangenheit
oft unterschiedliche Formulierungen gewählt, die im Hinblick auf die Nutzung
erneuerbarer Energien uneinheitliche und unterschiedlich günstige
Rahmenbedingungen zur Folge haben.
Ziel des Projektes 100 ist es, die
Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien unter besonderer
Berücksichtigung städtebaulicher und gestalterischer Belange neu zu ordnen.
Neben der Klärung, wo und unter welchen Bedingungen solche Anlagen
bauplanungsrechtlich zulässig sein sollen, sollen die Bebauungsplan-Änderungen
der breiteren Ermöglichung und Vereinfachung dienen und die Regelungen zur
Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Wohngebieten vereinheitlichen.
Zulässigkeit
von Einfriedungen
Im Jahr 2015
nahm die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 001/15 den Antrag zur „Aufhebung
von Höhenbegrenzungen bei Einfriedungen“ an (vgl. Anlage 6). Ziel des
Antrages war es, die zulässigen Einfriedungshöhen in den B‑Plänen
anzuheben, um viele unzulässig ausgeführte Einfriedungen im Gemeindegebiet zu legalisieren
und außerdem dem privaten Bedürfnis nach höheren Einfriedungen entgegenzukommen.
Vorgeschlagen wurde eine Einfriedungshöhe straßenseitig bis zur vorderen
Baugrenze von bis zu 1,5 m und rückwärtig ab der vorderen Baugrenze von
bis zu 2,0 m. Der Antrag wurde vor seiner Annahme dahingehend
klargestellt, dass die Anhebung nur im Rahmen eines ohnehin beabsichtigten
Bebauungsplan-Änderungsverfahren geprüft wird und nur erfolgt, wenn sie im
jeweiligen Bebauungsplan-Gebiet städtebaulich-gestalterisch tatsächlich
vertretbar ist.
Für die o. g.
Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wird ohnehin eine
Vielzahl von Bebauungsplänen geändert, in diesem Zusammenhang kann die
Zulässigkeit von Einfriedungen und ihren Höhen geprüft und ggf. neu gefasst
werden.
In der Regel sollen die im Antrag
vorgeschlagenen Einfriedungshöhen festgesetzt werden. Soweit noch nicht
vorhanden, sollen zur Vereinheitlichung der planungsrechtlichen Vorgaben im
Gemeindegebiet in B-Plänen, in denen bisher keine entsprechenden Festsetzungen
enthalten waren, ebensolche mit aufgenommen werden. Neben der maximalen Höhe
soll dabei auch die Ausführung der Einfriedungen bestimmt werden. Ortsüblich
und städtebaulich gewünscht sind offene Einfriedungen (Zäune) oder Hecken, zulässig
sollen Sockelmauern und Pfeiler werden sowie Einfriedungen zur Nutzung
erneuerbarer Energien (Solarzäune), welche als geschlossene Einfriedungen
bisher in der Regel unzulässig sind.
Gruppierung
der Bebauungspläne
Die
Einteilung der einbezogenen B-Pläne in Gruppen erfolgte auf Basis der
Ähnlichkeit ihrer textlichen Festsetzungen (TF) in den Kategorien Nebenanlagen
sowie Dach- und Fassadengestaltung und kann den Anlagen 2, 3 und 4
entnommen werden.
Die
Gruppierung wurde dabei in erster Linie nach den TF zu Nebenanlagen
vorgenommen, welche u. a. Wärmepumpen einschließen. Diese Anlagen sind aufgrund
bestehender TF derzeit im Vorgartenbereich – einem der bevorzugten Aufstellorte
– oftmals unzulässig. Da Wärmepumpen bedingt durch die vorherrschende
kleinteilige Bebauung Kleinmachnows eine besondere Bedeutung für die kommunale
Wärmewende zukommt, wurde die Kategorie der Nebenanlagen am höchsten gewertet.
In zweiter
Linie wurde die Einteilung nach den TF zur Dachgestaltung vorgenommen, da
Solaranlagen zur Energieerzeugung ebenfalls eine hohe Priorität beizumessen
ist. Die Einteilung nach den TF zur Fassadengestaltung wurde nachrangig
gewertet, da davon auszugehen ist, dass Solaranlagen an Fassaden aufgrund der
geringeren Energie-Ausbeute auch künftig nur eine untergeordnete Rolle spielen
werden. In der Gruppe 4 – „Sonstige“, wurden B-Pläne mit uneinheitlichen
TF zusammengefasst. In der Gruppe 5 bestehen lediglich Beschränkungen der
Zulässigkeit von Solaranlagen an Fassaden. In der Gruppe 6 sind Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien bereits unbeschränkt zulässig – hier besteht
lediglich Regelungsbedarf hinsichtlich der geordneten Entwicklung des Orts- und
Landschaftsbildes.
Die TF zu Einfriedungen und ihren Höhen wurden als Teil des
Projekts 100 mit in die tabellarische Bestandsaufnahme (Anlage 4)
aufgenommen, sie wurden zur Gruppierung der B-Pläne jedoch nicht herangezogen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1)
Abgrenzung des Bearbeitungsbereiches des
Projekts 100, Stand 30.09.2024
2)
Einteilung der einbezogenen Bebauungspläne in
Gruppen (Auflistung), Stand 30.09.2024
3)
Übersicht der Gruppen von Bebauungsplänen
(Karte im Format DIN A3), Stand 30.09.2024
4)
Bestehende textliche Festsetzungen zu
Nebenanlagen, zur Dach- und Fassadengestaltung sowie zu Einfriedungen, Stand
26.09.2024
Nur zur Information:
5)
Abgrenzung des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes KLM-BP-100, Stand 14.11.2022
6)
Beschluss zur zulässigen Höhe von Einfriedungen,
Antrag DS-Nr. 001/15 v. 19.02.2015