1.01)
1.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-a „Eigenherdsiedlung Nord“
1.02)
2.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-b „Eigenherdsiedlung Nord“
1.03)
1.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-c „Eigenherdsiedlung Nord“
1.04)
1.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-001-g „Eigenherd Nord“
1.05)
1.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-002-f „Eigenherdsiedlung Mitte“
1.06)
1.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-003-a „Eigenherdsiedlung Süd“
1.07)
2.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-010 „Musikerviertel“
1.08)
4.
Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-033 „Bürgerhaussiedlung Süd“
Mit den Verfahren sollen in den jeweiligen
Bebauungsplänen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen sowie zur Dach-
u.
Fassadengestaltung so geändert werden, dass die Errichtung von Anlagen für
erneuerbare Energien bauplanungsrechtlich zulässig wird und zugleich eine
geordnete Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet bleibt.
Außerdem soll die Zulässigkeit von Einfriedungen neu geregelt werden. Die von
den Änderungen nicht berührten Festsetzungen bleiben unverändert wirksam.
2) Die
Änderungen der Bebauungspläne werden im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
und ohne frühzeitige Beteiligungen von Öffentlichkeit und Behörden / sonstigen
Trägern öffentlicher Belange, durchgeführt.
3) Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt
zu machen.
4) Der
Bürgermeister wird beauftragt, Entwürfe erarbeiten zu lassen und diese der
Gemeindevertretung zur Beratung und Billigung vorzulegen.
Fortsetzung
Beschlussvorschlag:
1)
Abgrenzungen der Geltungsbereiche
2)
Auflistung der Bebauungspläne des Projekts 100
– Gruppe 1, Stand 01.10.2024
3)
Übersicht der Bebauungspläne des Projekts 100
– Gruppe 1 (Karte im Format DIN A3),
Stand 01.10.2024
4)
Bestehende textliche Festsetzungen des
Projekts 100 – Gruppe 1 zu Nebenanlagen, zur Dach- und Fassadengestaltung sowie
zu Einfriedungen, Stand 01.10.2024
Nur zur Information:
5)
Aufhebung von Höhenbegrenzungen bei
Einfriedungen, Antrag DS-Nr. 001/15 v. 19.02.2015
Problembeschreibung/Begründung
1.01) Bebauungsplan KLM-BP-001-a
„Eigenherdsiedlung Nord“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 28.03.2002
(Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 04/2002 v. 28.03.2002).
1.02) Bebauungsplan KLM-BP-001-b
„Eigenherdsiedlung Nord“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 30.11.2001
(Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 16/2001 v. 30.11.2001) i. d. F.
der 1. Änderung, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 30.10.2018 (Amtsblatt
für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 11/2018 v. 30.10.2018).
1.03) Bebauungsplan KLM-BP-001-c
„Eigenherdsiedlung Nord“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 29.06.2001
(Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 06/2001 v. 29.06.2001).
1.04) Bebauungsplan KLM-BP-001-g „Eigenherd
Nord“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 29.09.2000 (Amtsblatt für die
Gemeinde Kleinmachnow Nr. 11/2000 v. 29.09.2000).
1.05) Bebauungsplan KLM-BP-002-f
„Eigenherdsiedlung Mitte“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 27.02.2004
(Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 02/2004 v. 27.02.2004).
1.06) Bebauungsplan KLM-BP-003-a
„Eigenherdsiedlung Süd“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 01.12.1999
(Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 10/99 v. 01.12.1999).
1.07) Bebauungsplan KLM-BP-010
„Musikerviertel“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 30.04.2001 (Amtsblatt
für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 03/2001 v. 30.04.2001) i. d. F. der 1.
Änderung, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 31.03.2011 (Amtsblatt für die
Gemeinde Kleinmachnow Nr. 02/2011 v. 31.03.2011).
1.08) Bebauungsplan KLM-BP-033
„Bürgerhaussiedlung Süd“, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 16.11.2007
(Amtsblatt für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 12/2007 v. 16.11.2007) i. d. F.
der 1. Änderung, in Kraft getreten mit Bekanntmachung am 12.04.2013 (Amtsblatt
für die Gemeinde Kleinmachnow Nr. 04/2013 v. 12.04.2013).
Zulässigkeit
von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
In den o. a.
B-Plänen des Projekts 100 – Gruppe 1 sollen Festsetzungen zur Zulässigkeit
von Nebenanlagen sowie zur Dach- und Fassadengestaltung (vgl. Anlage 4)
so geändert werden, dass die Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien
bauplanungsrechtlich zulässig wird und zugleich eine geordnete städtebauliche Entwicklung
des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet bleibt.
Bei den Festsetzungen zur Anordnung von Nebenanlagen sowie zur
Gestaltung von Dächern und Fassaden wurden in der Vergangenheit oft
unterschiedliche Formulierungen gewählt, die im Hinblick auf die Nutzung
erneuerbarer Energien uneinheitliche und unterschiedlich günstige
Rahmenbedingungen zur Folge haben.
Ziel des Projektes 100 ist es, die
Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien unter besonderer
Berücksichtigung städtebaulicher und gestalterischer Belange neu zu ordnen.
Neben der Klärung, wo und unter welchen Bedingungen solche Anlagen
bauplanungsrechtlich zulässig sein sollen, sollen die Bebauungsplan-Änderungen
der breiteren Ermöglichung und Vereinfachung dienen und die Regelungen zur
Errichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in Wohngebieten vereinheitlichen.
Zulässigkeit
von Einfriedungen
Im Jahr 2015 nahm die
Gemeindevertretung mit DS-Nr. 001/15 den Antrag zur „Aufhebung von
Höhenbegrenzungen bei Einfriedungen“ an (vgl. Anlage 5). Ziel des
Antrages war es, die zulässigen Einfriedungshöhen in den B‑Plänen
anzuheben, um viele unzulässig ausgeführte Einfriedungen im Gemeindegebiet zu
legalisieren und außerdem dem privaten Bedürfnis nach höheren Einfriedungen
entgegenzukommen. Vorgeschlagen wurde eine Einfriedungshöhe straßenseitig bis
zur vorderen Baugrenze von bis zu 1,5 m und rückwärtig ab der vorderen
Baugrenze von bis zu 2,0 m. Der Antrag wurde vor seiner Annahme
dahingehend klargestellt, dass die Anhebung nur im Rahmen eines ohnehin
beabsichtigten Bebauungsplan-Änderungsverfahren geprüft wird und nur erfolgt,
wenn sie im jeweiligen Bebauungsplan-Gebiet städtebaulich-gestalterisch
tatsächlich vertretbar ist.
Für die o. g. Zulässigkeit von Anlagen
zur Nutzung erneuerbarer Energien wird ohnehin eine Vielzahl von Bebauungsplänen
geändert, in diesem Zusammenhang kann die Zulässigkeit von Einfriedungen und
ihren Höhen geprüft und ggf. neu gefasst werden.
In der Regel sollen die im Antrag
vorgeschlagenen Einfriedungshöhen festgesetzt werden. Soweit noch nicht
vorhanden, sollen zur Vereinheitlichung der planungsrechtlichen Vorgaben im
Gemeindegebiet in B‑Plänen, in denen bisher keine entsprechenden Festsetzungen
enthalten waren, ebensolche mit aufgenommen werden. Neben der maximalen Höhe
soll dabei auch die Ausführung der Einfriedungen bestimmt werden. Ortsüblich
und städtebaulich gewünscht sind offene Einfriedungen (Zäune) oder Hecken,
zulässig sollen Sockelmauern und Pfeiler werden sowie Einfriedungen zur Nutzung
erneuerbarer Energien (Solarzäune), welche als geschlossene Einfriedungen
bisher in der Regel unzulässig sind.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits im
laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig neu
zu veranschlagen: |
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Anlage/-n:
1)
Abgrenzungen der Geltungsbereiche
2)
Auflistung der Bebauungspläne des Projekts 100
– Gruppe 1, Stand 01.10.2024
3)
Übersicht der Bebauungspläne des Projekts 100
– Gruppe 1 (Karte im Format DIN A3),
Stand 01.10.2024
4)
Bestehende textliche Festsetzungen des
Projekts 100 – Gruppe 1 zu Nebenanlagen, zur Dach- und Fassadengestaltung sowie
zu Einfriedungen, Stand 01.10.2024
Nur zur Information:
5)
Aufhebung von Höhenbegrenzungen bei
Einfriedungen, Antrag DS-Nr. 001/15 v. 19.02.2015