1. Das mit DS-Nr. 064/11
vom 05.05.2011 eingeleitete Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes
KLM-BP-022 für den in Anl. 1
abgegrenzten Geltungsbereich wird unter der Bezeichnung
2. Änderung des Bebauungsplanes KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer
Villenkolonie“ für genehmigungsfreie Vorhaben
weitergeführt. Dieser Beschluss und die damit verbundene Änderung der
Bezeichnung sind öffentlich bekannt zu machen.
2. Der Entwurf der 2.
Änderung des Bebauungsplans KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ für
genehmigungsfreie Vorhaben (vgl. Anl. 2)
sowie die Begründung werden gebilligt.
3. Der Entwurf und die
Begründung sind gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) für die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Der Zeitraum ist rechtzeitig
öffentlich bekannt zu machen.
4. Den Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie sollen außerdem
von der Auslegung benachrichtigt werden.
5. Das Änderungsverfahren
wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, von
einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird daher abgesehen.
Die Gemeindevertretung hat am 05.05.2011
(DS-Nr. 064/11) die Aufstellung einer 2. Änderung des Bebauungsplans
KLM-BP-022 „Alte Zehlendorfer Villenkolonie“ beschlossen. Für das Aufstellungsverfahren
wurde das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB gewählt, da von dem
beabsichtigten Änderungsumfang – Anordnung und Gestaltung von
genehmigungsfreien Vorhaben – die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie
der sonstigen Träger öffentlicher Belange kann bei dem vereinfachten Verfahren
abgesehen werden.
Erläuterungen
zur Zulässigkeit von Nebenanlagen
Im rechtswirksamen Bebauungsplan
KLM-BP-022 (i. d. F. der 1. Änderung) sind „Garagen, überdachte Stellplätze
und offene Stellplätze“ nur ab einem Mindestabstand von 6,0 m zur
Straßenbegrenzungslinie zulässig. Zu Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs.
1 BauNVO, wie z. B. Schuppen oder Gartenhäuser, werden keine Festsetzungen
getroffen.
Städtebauliches Ziel ist es, den
Vorgartenbereich von baulichen Anlagen weitgehend frei zu halten, um das Orts-
und Landschaftsbild zu bewahren und eine offene und durchgrünte Bebauungsstruktur
zu erreichen.
Aus diesem Grund sollen auch
Nebenanlagen wie Schuppen und Gartenhäuser etc., nicht jedoch Einfriedungen und
Müllboxen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans künftig nur ab einem
Mindestabstand von 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zulässig sein.
Der Vorschlag der Verwaltung zur
Vermeidung übermäßiger Versiegelung der Grundstücke, analog anderer
Plangebiete, offene Stellplätze künftig im Vorgartenbereich zuzulassen, war in
der Sitzung des Bauausschusses vom 21.02.2011 abgelehnt worden und bleibt daher
unberücksichtigt.
Erläuterungen zur Zulässigkeit von Einfriedungen
Vor
dem Hintergrund des Bestandes sollen die Regelungen zur Höhe und Gestaltung von
Einfriedungen überarbeitet werden (vgl. Anlage 3).
Nach Billigung des Entwurfes der 2.
Änderung des Bebauungsplans KLM-BP-022 durch die Gemeindevertretung soll dieser
auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden.
Anlagen:
(1)
Abgrenzung
des Geltungsbereiches
(2)
Entwurf
Textliche Festsetzungen, Stand 06.08.2012 und derzeit wirksame Fassung der zu
ändernden / zu ergänzenden Festsetzungen (Stand 30.10.2001)
Nur zu Information:
(3)
Erläuterungen
zur Änderung der Regelungen zu Einfriedungen
(4)
Karte
„Übersicht Höhe straßenseitiger Einfriedungen“ (Bestandsaufnahme 05/2012)
(5)
Karte
„Übersicht Errichtungszeitpunkt straßenseitiger Einfriedungen“
(Bestandsaufnahme 05/2012)