2)
Der
2. Entwurf, die Begründung einschließlich Umweltbericht und die
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind gem.
§ 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Der Zeitraum der
Auslegung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen.
3)
Den Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie sollen außerdem von der Auslegung
benachrichtigt werden.
Das
Bebauungsplan-Verfahren für den historischen Dorfkern Kleinmachnows wurde mit
Aufstellungsbeschluss vom 05.09.1991 eingeleitet. Das Plangebiet umfasst u. a.
Dorfkirche, Kriegerdenkmal, Bakemühle, Forsthaus, die Flächen von Alter
Hakeburg und Gutshof sowie weitere Grundstücke entlang Zehlendorfer Damm und
Allee am Forsthaus.
Mit
DS-Nr. 026/04 vom 29.04.2004 präzisierte die Gemeindevertretung den
ursprünglichen Aufstellungsbeschluss. Mit DS-Nr. 248/09 vom 10.12.2009
legte sie sodann u. a. fest, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Neubau eines ev. „kirchlichen Zentrums Kleinmachnow“
auf dem Gelände des alten Gutshofes geschaffen werden sollen.
Am
10.02.2011 (DS-Nr. 005/11) wurde der Geltungsbereich in Randbereichen
nochmals neu abgegrenzt (vgl. Anl. 1,
Abgrenzung des Geltungsbereiches). Zugleich gab die Gemeindevertretung
Empfehlungen zur Anordnung der Stellplätze für die neue Ev. Gemeindekirche am
seinerzeit favorisierten Standort und billigte einen Bebauungsplan-Vorentwurf (in zwei Varianten).
Zu den
Varianten des Vorentwurfes erfolgte am 1. März 2011 die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit.
Mit DS-Nr. 080/11 vom 16.06.2011 billigte
die Gemeindevertretung den (ersten) Entwurf des Bebauungsplanes (vgl. Anl. 4, Auslegungsbeschluss mit
Anlage Planzeichnung). Im Rahmen der daran anschließend durchgeführten Beteiligung
der Behörden teilte das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz (MUGV) mit Schreiben vom 13.02.2012 jedoch mit, dass eine
Ausgliederung der für die neue Ev Gemeindekirche benötigten Flächen aus dem
Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“ (LSG) nicht in Aussicht gestellt werden
kann.
Der Bebauungsplan-Entwurf wurde daraufhin
überarbeitet und ein Alternativstandort für die Gemeindekirche und die notwendigen
Stellplatzflächen – den Vorgaben der MUGV entsprechend – vorgesehen (vgl. Anl. 5, Stellplatzkonzeption,
Anl. 6, 2. Entwurf mit
Erläuterung der wesentlichen Veränderungen zum 1. Entwurf). Die nach dem
2. Entwurf künftig zulässige Bebauung im Bereich des ehemaligen Gutshofes
und die Lage der historischen Bauflächen sind in einer Baumassenstudie als
3-D-Projektion visualisiert (vgl. Anl. 7).
Auf der
Grundlage des neuen, nunmehr 2. B-Plan-Entwurfes stellt das MUGV eine
Ausgliederung der benötigten Flächen aus dem LSG in Aussicht (vgl. Anl. 8, Schreiben vom 09.11.2012 u.
Auszug aus dem Schreiben vom 13.02.2012).
Die Denkmalbehörden (Landkreis Potsdam-Mittelmark
als Untere Denkmalschutzbehörde, Landesamt für Denkmalpflege und Archäologische
Landesmuseum als Denkmalfachbehörde) haben in mehreren Abstimmungsterminen deutlich
gemacht, dass sie einem Neubau auf dem ehemaligen Gutshof am früheren Standort
der Stallungen aufgeschlossen gegenüberstehen. Die über den historischen
Grundriss von 15,0 m hinausgehende Breite eines neuen Kirchengebäudes (geplant:
20,0 m) ist aus ihrer Sicht vertretbar, solange denkmalpflegerisch
wichtige Kanten am Zehlendorfer Damm und zur alten Dorfkirche hin aufgegriffen
werden. Diese Rahmenbedingungen werden mit dem 2. Entwurf des
Bebauungsplanes erfüllt.
Nach Auffassung der Denkmalbehörden wird
letztlich die konkrete Architektur der neuen Gemeindekirche entscheidend sein,
die im Bebauungsplan nur in groben Zügen skizziert werden kann. Es bleibt
deshalb bei der Forderung, im weiteren Verlauf der Planungen mittels eines Architekturwettbewerbs
und unter Einbeziehung der Denkmalbehörden eine angemessene Lösung für diese
Bauaufgabe, einschl. der Gestaltung der Stellplatzflächen,
zu finden.
Aus
bodendenkmalpflegerischer Sicht steht einer Bebauung ebenfalls nichts entgegen.
Im Herbst 2012 erfolgten archäologische Sondierungen auf der für den
Kirchenstandort nun favorisierten Fläche. Dabei wurden Teile der Grundmauern
und das historische Pflaster des ehemaligen Gutshofes freigelegt (vgl. Anl. 9,
Grabungsfotos). Die im Erdreich verborgenen Reste werden im Falle der
Neubebauung vollständig freizulegen und zu dokumentieren sein. Daran
anschließend können sie nach Aussage des Landesdenkmalamtes aber überbaut
werden.
Der 2. Entwurf des Bebauungsplanes (vgl. Anl. 2 u. 3) ist öffentlich
auszulegen, parallel sind die Behörden / Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Finanzielle Auswirkungen: |
Gemeindehaushalt |
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Beteiligungen |
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Produktgruppe: |
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Teilhaushalt/Budget: |
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Maßnahmen-Nr: |
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Bereits
im laufenden Haushalt |
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veranschlagt: |
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EURO: |
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Über-/außerplanmäßige Veranschlagung
im laufenden
Haushalt: |
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Ergebnis-HH |
EURO: |
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Finanz-HH |
EURO: |
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Mittelfristig
bereits veranschlagt: |
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Mittelfristig
neu zu veranschlagen: |
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Anlagen:
1)
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Bebauungsplan KLM-BP-007 „Altes Dorf“, 2. Entwurf:
2)
Teil A – Planzeichnung, Legende,
Beiplan Bodendenkmale
3)
Teil B – Text
Ergänzende Informationen:
4)
Auslegungsbeschluss zum 1. Entwurf
(DS-Nr. 080/11 v. 16.06.2011) mit Anlage Planzeichnung
5)
Stellplatzkonzeption (Stand 17.09.2012)
6)
2. Entwurf des Bebauungsplanes
KLM-BP-007 mit Kennzeichnung u. Erläuterung der wesentlichen Änderungen zum
1. Entwurf
7)
Baumassenstudie zum 2. Entwurf,
3-D-Visualierung zu historischen Bauflächen mit Kennzeichnung der geplanten künftigen
Bauflächen (Stand 17.09.2012)
8)
Ministerium für Umwelt, Gesundheit u.
Verbraucherschutz (MUGV), Schreiben vom 09.11.2012 sowie Auszug aus dem
MUGV-Schreiben v. 13.02.2012
9)
Archäologische Sondierungen,
Grabungsfotos