Betreff
Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung Entwurf Lärmaktionsplan Stufe 2
Vorlage
077/10
Art
Beschlussvorlage

1.             Nach dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EG-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002) bzw. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird der Entwurf „Lärmaktionsplan für die Gemeinde Kleinmachnow, 2. Stufe“ zur Kenntnis genommen und einer Weitergabe zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z. B. Straßenbaulastträger) sowie der Öffentlichkeit zugestimmt.

 

2.             Die im Abschnitt 9.4.1 des Entwurfsdokumentes vertieft untersuchten Lärmminderungsmaßnahmen an der Bundesautobahn A 115 sind durch die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 338/07 beschlossene, zusätzliche, also über die Pflichtaufgaben hinausgehende freiwillige Untersuchungen. Bei der Öffentlichkeitsmitwirkung und Trägerbeteiligung sind Äußerungen dazu explizit abzufordern.

 


zu 1:

Im Jahr 2002 trat die EG-Umgebungslärmrichtlinie in Kraft, die im Jahr 2005 mit Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht überführt wurde. Gemäß § 47 d BImSchG besteht auch für die Gemeinde Kleinmachnow die Pflicht, einen Lärmaktionsplan aufzustellen, der den Mindestanforderungen des Anhangs V der EG-Umgebungslärmrichtlinie entsprechen muss.

 

Die 1. Stufe des Lärmaktionsplans für alle Hauptverkehrsstraßen bzw. Autobahnen mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr (Durchschnittlicher Tagesverkehr - DTV – 16.400 Kfz) wurde mit GV-Beschluss vom 10.07.08 (DS-Nr. 145-1/08) zur Kenntnis genommen.

 

In der 2. Stufe ist ein Lärmaktionsplan für alle Straßenzüge mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr (DTV 8.200 Kfz) bis zum 18.07.13 zu erstellen. Über diese Pflichtaufgabe geht die Gemeinde Kleinmachnow mit Vorlage dieses Entwurfes zum Lärmaktionsplan, 2. Stufe, weit hinaus.

Als freiwillige Leistung wurde dafür die Neuerstellung eines nicht mehr aktuellen Schallimmissionsplans der Gemeinde aus dem Jahr 1997 beauftragt.

 

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz fordert in § 47 d (3): „Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.“

 

zu 2.:

Mit DS-Nr. 338/07 vom 13.03.08 forderte die Gemeindevertretung die Ausschreibung für ein „Lärmschutztechnisches Gutachten wegen des Lärms von der Bundesautobahn A 115“. Als Bestandteil des Entwurfs für den Lärmaktionsplan, 2. Stufe, werden nun im Abschnitt 9.4.1 vertieft untersuchte Maßnahmen zur Minderung des Verkehrslärms der A 115 vorgelegt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 ja

 nein

 

 

 

Veranschlagung:

 Ergebnis-HH 2010

EURO:      

Budget/Teilhaushalt:

     

 Finanz-HH 2010

EURO:      

Produktgruppe:

     

 

 

Maßnahmen-Nr:

     

 


Anlagen

Anlage 1 – Entwurf „Lärmaktionsplan für die Gemeinde Kleinmachnow, 2. Stufe“, Stand: Mai 2010

Anlage 2 – GV-Beschluss „Lärmaktionsplan für die Gemeinde Kleinmachnow, 1. Stufe“ vom 10.07.08 (DS-Nr. 145-1/08)

Anlage 3 – GV-Antrag „Lärmschutztechnisches Gutachten wegen des Lärms von der Bundesautobahn A 115“ vom 13.03.08 (DS-Nr. 338/07)