1.
Nach
dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung
von Umgebungslärm (EG-Umgebungslärmrichtlinie aus dem Jahr 2002) bzw. § 47 d
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) wird der Entwurf „Lärmaktionsplan für
die Gemeinde Kleinmachnow, 2. Stufe“ zur Kenntnis genommen und einer Weitergabe
zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (z. B.
Straßenbaulastträger) sowie der Öffentlichkeit zugestimmt.
2.
Die
im Abschnitt 9.4.1 des Entwurfsdokumentes vertieft untersuchten Lärmminderungsmaßnahmen
an der Bundesautobahn A 115 sind durch die Gemeindevertretung mit DS-Nr. 338/07
beschlossene, zusätzliche, also über die Pflichtaufgaben hinausgehende
freiwillige Untersuchungen. Bei der Öffentlichkeitsmitwirkung und
Trägerbeteiligung sind Äußerungen dazu explizit abzufordern.
zu
1:
Im
Jahr 2002 trat die EG-Umgebungslärmrichtlinie in Kraft, die im Jahr 2005 mit
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in nationales Recht
überführt wurde. Gemäß § 47 d BImSchG besteht auch für die Gemeinde
Kleinmachnow die Pflicht, einen Lärmaktionsplan aufzustellen, der den
Mindestanforderungen des Anhangs V der EG-Umgebungslärmrichtlinie entsprechen
muss.
Die
1. Stufe des Lärmaktionsplans für alle Hauptverkehrsstraßen bzw. Autobahnen mit
mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr (Durchschnittlicher Tagesverkehr - DTV – 16.400 Kfz)
wurde mit GV-Beschluss vom 10.07.08 (DS-Nr. 145-1/08) zur Kenntnis genommen.
In
der 2. Stufe ist ein Lärmaktionsplan für alle Straßenzüge mit mehr als 3 Mio.
Kfz/Jahr (DTV 8.200 Kfz) bis zum 18.07.13 zu erstellen. Über diese Pflichtaufgabe
geht die Gemeinde Kleinmachnow mit Vorlage dieses Entwurfes zum
Lärmaktionsplan, 2. Stufe, weit hinaus.
Als
freiwillige Leistung wurde dafür die Neuerstellung eines nicht mehr aktuellen
Schallimmissionsplans der Gemeinde aus dem Jahr 1997 beauftragt.
Das
Bundes-Immissionsschutzgesetz fordert in § 47 d (3): „Die Öffentlichkeit wird
zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv
die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne
mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die
Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind
angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der
Beteiligung vorzusehen.“
zu
2.:
Mit
DS-Nr. 338/07 vom 13.03.08 forderte die Gemeindevertretung die Ausschreibung
für ein „Lärmschutztechnisches Gutachten wegen des Lärms von der Bundesautobahn
A 115“. Als Bestandteil des Entwurfs für den Lärmaktionsplan, 2. Stufe, werden
nun im Abschnitt 9.4.1 vertieft untersuchte Maßnahmen zur Minderung des
Verkehrslärms der A 115 vorgelegt.
Anlagen
Anlage 1 – Entwurf „Lärmaktionsplan für
die Gemeinde Kleinmachnow, 2. Stufe“, Stand: Mai 2010
Anlage 2 – GV-Beschluss „Lärmaktionsplan
für die Gemeinde Kleinmachnow, 1. Stufe“ vom 10.07.08 (DS-Nr. 145-1/08)
Anlage 3 – GV-Antrag
„Lärmschutztechnisches Gutachten wegen des Lärms von der Bundesautobahn A 115“
vom 13.03.08 (DS-Nr. 338/07)