Sitzung: 04.03.2015 Ausschuss für Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten
Frau Storch führt aus, dass der Titel des Tagesordnungspunktes nicht
ganz korrekt sei; er müsse lauten „Liberalisierung der Kehr- und
Überprüfungsaufgaben“.
Herrn Kahl wurden vorab die schriftlichen Anfragen von Herrn Dr. Haase
und von Herrn Affeldt übersandt.
Herr Kahl führt aus: „Ich kann nur für meinen Kehrbezirk sprechen. Ich
habe etwa 3.100 bis 3.200 Häuser zu bearbeiten, die andere Hälfte bearbeitet
mein Kollege. Also, alle Daten, die ich jetzt nenne, müssten mal 2 genommen
werden und dann stimmt das in etwa für Kleinmachnow in Gänze überein. Ich habe
in etwa 3.200 Häuser zu bearbeiten; davon werden etwa 35 Häuser mit
Festbrennstofffeuerstätten beheizt. Das ist 1 % der Gesamtsumme; hochgerechnet
auf ganz Kleinmachnow wird sich das nicht großartig verändern. Man muss davon
ausgehen, dass in Kleinmachnow ein ganz großer Wandel stattgefunden hat, was
die Bevölkerung angeht. Es gibt relativ wenig Alteinwohner (ca. 15 %); die
anderen 85 % der Häuser sind umgebaut worden, neu bezogen. Die Anzahl der alten
Feuerungsstätten ist extrem klein und von daher ist die Schadstoffbelastung
hier in Kleinmachnow besonders gering. Was diese alten Heizkesselanlagen angeht
– die sind alle bis zum 31.12.2014 messpflichtig gewesen, d. h. jeder
Kohleheizkessel, der vor Baujahr 1989 hergestellt wurde, muss bis zum
31.12.2014 gemessen worden sein. Das ist auch passiert. Bei den Messungen bis
2014 wurde nur der Staubgehalt gemessen. Was ab dem 01.01.2015 messpflichtig
ist, dort muss Staub- und Kohlenmonoxidgehalt gemessen werden. In meinem Bezirk
gibt es 39 messpflichtige Anlagen. Von den 39 messpflichtigen Anlagen sind 38
durchgekommen; eine Anlage ist stillgelegt worden. Selbst diese Altanlagen
erfüllen die jetzt geltende Norm. Es gibt ganz klare Regularien für die
Durchführung der Messungen, daran muss man sich halten. Was den
Kohlenmonoxidgehalt angeht, werden diese Anlagen die Messung mit größter
Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. D. h., sie haben noch einmal eine
Galgenfrist. Die Messung gemäß
Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgt alle 2 Jahre, d. h. diese sind in 2014
gemessen worden, das nächste Mal sind sie in 2016 zu messen. Und in 2016 werden
diese letzten 38 Anlagen mit großer Wahrscheinlichkeit stillgelegt bzw. diese
wird es dann nicht mehr geben. Anders ist es bei Einzelraumfeuerstätten. Bei
den Einzelraumfeuerstätten (Kamine, Kaminöfen) gibt es Grenzwerte. Hier gibt es
Unterschiede zwischen den Baujahren der Feuerstätten; je älter eine Feuerstätte
ist, desto geringer ist die Übergangsfrist, d. h. eine Feuerstätte, die von vor
1984 ist, muss bis zum 01.01.2017 ausgetauscht/erneuert worden bzw. mit einem
Filter ausgerüstet sein.
D. h. also, ab dem 01.01.2017 müssen diese die Anforderungen der Bundesimmissionsschutz-verordnung erfüllen.
Umgesetzt wird das auch wieder durch uns. In den letzten Jahren haben wir
sämtliche Feuerstätten noch einmal einzeln erfasst mit Hersteller, Typ, Baujahr
und Leistung. Daher haben wir auch die Fristenverwaltung im Auge, wann welche
Feuerstätte wie lange betrieben werden darf. Bei den 85 % Neubewohnern gibt es bei mir noch 4 Feuerstätten die alt
sind, die dann in 2017 erneuert werden müssen. Der betreffende Kunde wird
darüber von mir in diesem Jahr informiert. Somit hat er 1,5 Jahre Zeit, sich zu
überlegen, kommt der Ofen raus, wird er umgerüstet usw.“
Nachfrage Frau Storch:
„Und die jüngeren Kamine?“
Herr Kahl: „Je nach Dauer gibt es unterschiedliche Fristen. Bei den
ganz neuen Kaminen erfolgt die Abnahme nach der Feuerungsverordnung. Dabei wird
kontrolliert, ob die Bundesimmissionsschutzverordnung eingehalten wurde. Das
erfolgt nicht durch Messungen, sondern das muss der Hersteller der Feuerstätte
nachweisen. Es gibt ein Typenschild, auf diesem Typenschild ist der Staub- und
der CO2-Gehalt festgehalten, dass muss er ausweisen und anhand dessen ist dann
zu sehen, sind die Grenzwerte eingehalten oder nicht. Ist die Aussage nicht auf
dem Typenschild, ist der Ofen nicht zulässig. Alle Öfen, die nach 1995
eingebaut worden sind, müssen diese Anforderungen auch schon erfüllen. Es gibt
entsprechende Datenbanken, wo einzelne Öfen nachgefragt/nachgeprüft werden
können. Alles, was älter als Baujahr 1995 ist, darf (entsprechend
Übergangsfrist gemäß BImSchV) betrieben werden.“
Die Nachfrage von Herrn Dr. Haase, was nun gemessen werde, Staub oder
Feinstaub, beantwortet Herr Kahl wie folgt: „Ich unterscheide nicht zwischen
Staub- und Feinstaubmessung; es wird eine Staubmessung durchgeführt; es ist
überall ausgewiesen als Staubmessung.“
Die Unterscheidung zwischen Staub- und Feinstaubwert wurde nicht
abschließend geklärt.
Die Bürger werden ausschließlich durch den Bezirksschornsteinfeger auf
der Grundlage der einschlägigen Bundesgesetze in Sachen Kehrangelegenheiten
umfassend informiert.
Alle anderen Nachfragen wurden beantwortet.
An der Diskussion beteiligten
sich:
Herr Dr. Haase, Frau Storch, Herr Bültermann, Herr Affeldt, Herr Weis