Sitzung: 11.02.2016 Gemeindevertretung
Beschluss: in Fachausschuss verwiesen ohne Maßgabe
Vorlage: DS-Nr. 006/16
Die Satzung wird wie folgt geändert:
§ 2
Entschädigungstatbestände
(2) Verpflegungsgeld
Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr erhält für jeden Einsatz, an
dem es bis zu zwei Stunden teilnimmt, ein Verpflegungsgeld in Höhe von 4,00
Euro sowie für jede weitere angefangene Stunde 2,00 Euro.
(3) Aufwandsentschädigung der Funktionsträger
Den nachstehend aufgeführten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr
Kleinmachnow wird eine monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt gewährt:
1.
Wehrführer 150,00
Euro
2.
1.
stellvertretender Wehrführer 110,00 Euro
2. stellvertretender Wehrführer 110,00
Euro
3. Kassenwart 30,00 Euro
4. Jugendwart 70,00 Euro
5. stellvertretender Jugendwart 50,00 Euro
(4) Allgemeine Aufwandsentschädigungen
Diejenigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kleinmachnow, die
regelmäßig an den laufenden Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen, sowie
den Wartungs- und Pflegearbeiten teilnehmen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung
von 8,50 Euro pro dienstliche Maßnahme. Insgesamt sind sechs dienstliche
Maßnahmen pro Monat entschädigungsfähig.
(5) Nimmt ein Angehöriger
der Freiwilligen Feuerwehr mehrere mit Aufwendungsentschädigung verbundene
Funktionen nach § 2 wahr, erhält er nur die jeweils höchste
Aufwandsentschädigung.
(6) Dienstjubiläen und Prämien
An operative Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die mit der
Medaille für „Treue Dienste“ ausgezeichnet werden, zahlt der Träger des
Brandschutzes einmalig eine Prämie in Höhe von:
a) für 10 Jahre 50,00 Euro
b) für 20 Jahre 100,00 Euro
c) für 30 Jahre 150,00 Euro
d) für 40 Jahre 200,00 Euro
e) für 50 Jahre 250,00 Euro.
Landesrechtliche Bestimmungen bleiben dabei unberührt.
§ 3
Fälligkeit
Die monatlichen Aufwandsentschädigungen nach § 2 Punkte 1 – 4 werden
als Pauschalbetrag vierteljährlich zum Quartalsende auf die entsprechenden
Konten der Empfangsberechtigten überwiesen.
§ 4
Wegfall der
Aufwandsentschädigung
(1) Die Zahlung der
Aufwandsentschädigung entfällt, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr
ununterbrochen länger als drei Monate seine Funktion nicht wahrnehmen kann. Der Erholungsurlaub bleibt außer
Betracht.
(2) Auf Vorschlag des
Wehrführers kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus gewichtigen
Gründen (z. B. säumigen Dienstdurchführungen) die Zahlung der
Aufwandsentschädigung durch Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt
werden.
§ 5
Umfang der
Aufwandsentschädigung
(1) Mit der Aufwandsentschädigung sind
grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (Fahrt- und
Reisekosten innerhalb des Amtsgebietes, Telefon- und Postgebühren, Zeitungen u.
a.) abgegolten.
(2) Dienstfahrten sollen
grundsätzlich mit Dienstfahrten der Freiwilligen Feuerwehr Kleinmachnow erfolgen.
In Ausnahmefällen können Fahrkosten nach Bestimmungen des BRKG (Bundesreisekostengesetz)
abgerechnet werden.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.
Anlagen
1.
Satzung
vom 12.09.2002
2.
Gegenüberstellung
der Aufwandsentschädigungen FFW
Ø
Erläuterungen
zum Antrag durch Herrn Warnick.
An der Aussprache zur DS-Nr. 006/16
beteiligen sich:
Frau
Schwarzkopf
Frau
Heilmann
Geschäftsordnungsantrag von Frau
Heilmann – Verweisung in den Finanzausschuss und den Ausschuss Umwelt, Verkehr
und Ordnungsangelegenheiten
An der weiteren Aussprache zur DS-Nr. 006/16
beteiligen sich:
Herr
Warnick
Frau
Dr. Bastians-Osthaus
Herr
Templin
Abstimmung zum Geschäftsordnungsantrag:
Der
Geschäftsordnungsantrag wird einstimmig angenommen.