Beschluss: in Fachausschuss verwiesen ohne Maßgabe

Die Satzung wird wie folgt geändert:

 

§ 2

Entschädigungstatbestände

 

(2) Verpflegungsgeld

Das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr erhält für jeden Einsatz, an dem es bis zu zwei Stunden teilnimmt, ein Verpflegungsgeld in Höhe von 4,00 Euro sowie für jede weitere angefangene Stunde 2,00 Euro.

 

(3) Aufwandsentschädigung der Funktionsträger

Den nachstehend aufgeführten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Kleinmachnow wird eine monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt gewährt:

 

1.              Wehrführer                                              150,00 Euro

2.              1. stellvertretender Wehrführer                110,00 Euro

2. stellvertretender Wehrführer                110,00 Euro

3.       Kassenwart                                               30,00 Euro

4.       Jugendwart                                              70,00 Euro

5.       stellvertretender Jugendwart                    50,00 Euro

 

(4) Allgemeine Aufwandsentschädigungen

Diejenigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kleinmachnow, die regelmäßig an den laufenden Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen, sowie den Wartungs- und Pflegearbeiten teilnehmen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 8,50 Euro pro dienstliche Maßnahme. Insgesamt sind sechs dienstliche Maßnahmen pro Monat entschädigungsfähig.

 

(5)        Nimmt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mehrere mit Aufwendungsentschädigung verbundene Funktionen nach § 2 wahr, erhält er nur die jeweils höchste Aufwandsentschädigung.

 

(6) Dienstjubiläen und Prämien

An operative Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die mit der Medaille für „Treue Dienste“ ausgezeichnet werden, zahlt der Träger des Brandschutzes einmalig eine Prämie in Höhe von:

a) für 10 Jahre      50,00 Euro

b) für 20 Jahre    100,00 Euro

c) für 30 Jahre     150,00 Euro

d) für 40 Jahre    200,00 Euro

e) für 50 Jahre     250,00 Euro.

 

Landesrechtliche Bestimmungen bleiben dabei unberührt.

 

§  3

Fälligkeit

 

Die monatlichen Aufwandsentschädigungen nach § 2 Punkte 1 – 4 werden als Pauschalbetrag vierteljährlich zum Quartalsende auf die entsprechenden Konten der Empfangsberechtigten überwiesen.

 

§  4

Wegfall der Aufwandsentschädigung

(1)   Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr ununterbrochen länger als drei Monate seine Funktion nicht wahrnehmen kann. Der Erholungsurlaub bleibt außer Betracht.

(2)   Auf Vorschlag des Wehrführers kann den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus gewichtigen Gründen (z. B. säumigen Dienstdurchführungen) die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch Träger des Brandschutzes versagt oder gekürzt werden.

 

§   5

Umfang der Aufwandsentschädigung

(1)  Mit der Aufwandsentschädigung sind grundsätzlich alle mit der Funktion verbundenen Auslagen (Fahrt- und Reisekosten innerhalb des Amtsgebietes, Telefon- und Postgebühren, Zeitungen u. a.) abgegolten.

(2)   Dienstfahrten sollen grundsätzlich mit Dienstfahrten der Freiwilligen Feuerwehr Kleinmachnow erfolgen. In Ausnahmefällen können Fahrkosten nach Bestimmungen des BRKG (Bundesreisekostengesetz) abgerechnet werden.

 

§ 6

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.

 

 

Anlagen

1.    Satzung vom 12.09.2002

2.    Gegenüberstellung der Aufwandsentschädigungen  FFW

 

 

Ø  Erläuterungen zum Antrag durch Herrn Warnick.

 

 

An der Aussprache zur DS-Nr. 006/16 beteiligen sich:

Frau Schwarzkopf

Frau Heilmann

 

 

Geschäftsordnungsantrag von Frau Heilmann – Verweisung in den Finanzausschuss und den Ausschuss Umwelt, Verkehr und Ordnungsangelegenheiten

 

 

An der weiteren Aussprache zur DS-Nr. 006/16 beteiligen sich:

Herr Warnick

Frau Dr. Bastians-Osthaus

Herr Templin

 


Abstimmung zum Geschäftsordnungsantrag:

Der Geschäftsordnungsantrag wird einstimmig angenommen.