Herr Schubert zu Protokoll von Frau Storch empfohlen

Es gibt jetzt das Gesetz, mit dem u. a. § 12 BauGB geändert wurde. Es wurde ein Absatz (7) eingefügt. Auf diesen Absatz beziehen sich die Einwohner von Kleinmachnow Süd-Ost

 

Absatz 7 lautet:

Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

 

Man kann aus dieser Gesetzeserweiterung unschwer entnehmen, dass man in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 BauNOV ‑ ein solches Sondergebiet planen wir gerade ‑ Wohnen zulassen kann. Das ist neu, geplant werden kann aber nur im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Man braucht also immer einen Vorhabenträger, der den Wohnraum schafft. Das wären in der Regel Wohnungsbaugesellschaften oder größere Unternehmen, die in der Lage sind, so etwas zu stemmen und auch zu finanzieren.

Aber offensichtlich will man den Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, in Erholungs-Sondergebieten mehr Wohnraum zu schaffen. Allerdings nicht individuell, sondern nach Leitbild des Gesetzes durch Vorhabenträger.

Mein Vorschlag wäre, dass wir zunächst den vorliegenden Bebauungsplan mit dem Erholungs-Sondergebiet weiterführen und in Kraft setzen. Damit schaffen wir auch die Voraussetzung für den § 12, der ein „bisheriges“ Erholungs-Sondergebiet voraussetzt.

Sobald wir das Erholungs-Sondergebiet mit bestandssichernden Festsetzungen geschaffen haben und die Satzung im Amtsblatt veröffentlicht wurde, haben wir erst einmal Rechtssicherheit für diejenigen, die damit bereits Bestandsschutz erlangen. Dann würde ich vorschlagen, dass wir wenigstens diejenigen, die bisher gemeldet sind, aber noch keine bestandssichernden Festsetzungen haben, das sind etwa 5, in einem Bebauungsplan-Änderungsverfahren die gewünschte bauplanungsrechtliche Sicherung geben. Zwar mit der Begründung wir haben zwar keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, aber der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, dass sich das Wohnen nicht mehr so beißt mit einem Erholungsgebiet.

 

Herr Ernsting

Fakt ist, dass die im Moment bestehende Situation nicht die Voraussetzung erfüllt, den neuen § 12 BauGB schon jetzt anzuwenden. Insofern werden wir das noch in dieser Woche mit dem beauftragten Planungsbüro und dem uns beratenden Rechtsanwalt beraten und versuchen, einen in Ihrem Sinne gangbaren Weg zu skizzieren. Bekannt ist ja, dass eine bestandssichernde Duldungslösung mit dem Landkreis nicht zustande gekommen ist, weil der Landkreis klar gesagt hat, dass er jetzt keine verbindlichen Zusagen machen und sagen kann, das Dauerwohnen auf den im Bebauungsplan nicht berücksichtigten Grundstücken zu dulden. Über das Ergebnis unserer Beratung werden wir Sie informieren.

 

An der weiteren Diskussion beteiligen sich:

Frau Scheib, Frau Storch, Herr Ernsting, Herr Schubert, Herr Liebrenz