Sitzung: 18.11.2010 Gemeindevertretung
Wir
erhielten die Anfrage eines Bürgers der Gemeinde Kleinmachnow über die
Entgeltordnung für KITA-Plätze.
Ist es
richtig, dass bei der Ermittlung der KITA-Gebühren laut Entgeltverordnung
folgende Bemessungsgrundlagen gelten?
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Bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage gilt bei Angestellten, die ausschließlich über Einnahmen im
Sinne des § 4 Abs. 3 (4) verfügen, das einfache Nettoeinkommen.
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Bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für Personen, die über Einnahmen aus selbstständiger
Tätigkeit verfügen, können laut § 4 Abs. 3, 1-3 der Entgeltordnung verschiedene
Aufwendungen bei der Einkommensermittlung geltend gemacht werden.
Der
Angestellte könnte somit Aufwendungen für seine Rentenversicherung,
Riesterverträge sowie Zahlungen für seine Berufsunfähigkeits- und
Risikolebensversicherung nicht geltend machen. Dagegen könnte ein Bürger in
selbstständiger Tätigkeit praktisch alle Aufwendungen für Gesundheit, Rente,
Risikovorsorge und Dienstwagen geltend machen.
Dies würde
zu einer Benachteiligung von Personen führen, die ausschließlich über Einnahmen
aus nicht selbstständiger Tätigkeit verfügen und würde somit dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Die Fragen wurden durch die Verwaltung
beantwortet.