Wir erhielten die Anfrage eines Bürgers der Gemeinde Kleinmachnow über die Entgeltordnung für KITA-Plätze.

 

Ist es richtig, dass bei der Ermittlung der KITA-Gebühren laut Entgeltverordnung folgende Bemessungsgrundlagen gelten?

 

-          Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gilt bei Angestellten, die ausschließlich über Einnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 (4) verfügen, das einfache Nettoeinkommen.

-          Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Personen, die über Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit verfügen, können laut § 4 Abs. 3, 1-3 der Entgeltordnung verschiedene Aufwendungen bei der Einkommensermittlung geltend gemacht werden.

 

Der Angestellte könnte somit Aufwendungen für seine Rentenversicherung, Riesterverträge sowie Zahlungen für seine Berufsunfähigkeits- und Risikolebensversicherung nicht geltend machen. Dagegen könnte ein Bürger in selbstständiger Tätigkeit praktisch alle Aufwendungen für Gesundheit, Rente, Risikovorsorge und Dienstwagen geltend machen.

 

Dies würde zu einer Benachteiligung von Personen führen, die ausschließlich über Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit verfügen und würde somit dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

 

 

Die Fragen wurden durch die Verwaltung beantwortet.