Herr
Dr. Klocksin
Es
liegt ein Antrag auf Rederecht von Herrn Wedepohl vor.
Gegen das Rederecht für Herr
Wedepohl bestehen keine Einwende.
Frau
Neidel
Mit
der Beschlussvorlage 119/10/1 geht es um die Fahrbahnerweiterung in der
Fontanestraße, Radfahren in Gegenrichtung. In den letzten Sitzungen der
Fachausschüsse wurde bereits eine Meinungsbildung forciert, nämlich dass die
Fahrbahnerweiterung um 1,30 m Breite auf jeden Fall farblich abgesetzt werden
sollte. Im Vorfeld gab es ein Für und Wider, ob die Verbreiterung in Asphalt
oder in wassergebundener Decke hergestellt werden soll.
Seitens
der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Verbreiterung in einer sandfarbenen
Asphaltbauweise vorzunehmen. Es hat inzwischen am 02.11.2010 eine
Anwohner-informationsveranstaltung stattgefunden. Das Protokoll dieser
Infoveranstaltung ist Ihnen zugegangen. Aus dieser Infoveranstaltung gab es
zwei Prüfaufträge an die Gemeinde. Dazu wird in der Begründung DS-Nr. 119/10/1
Stellung genommen.
Herr
Wedepohl, Anwohner Fontanestraße 16 – Rederecht
Schildert
seine Parksituation und der zwei unmittelbar angrenzenden Grundstücke.
Bittet
die Gemeinde ihre Vorschläge noch einmal zu überdenken und eine tragbare Lösung
für alle drei betroffenen Bürger zu finden.
Herr
Lippoldt zu Protokoll
Ich
beginne mit der Fahrbahn bzw. mit der Begegnungsbreite. Es wird hier in der
Begründung zur DS- 119/10/1 erneut darauf hingewiesen, dass es für die Freigabe
der Einbahnstraße für Radfahrer in entgegengesetzter Richtung notwendig sei,
dass die befestigte Fahrbahnbereite von derzeit 2,70 – 2,80 m auf mindestens
3,50 m verbreitet wird. Es ist bereits mehrfach gewesen, dass ich aus der
Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 1. September 2009 zitiert habe, dort heißt
es in IV 1.: Beträgt in
Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h kann
Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn a) eine ausreichende
Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen. Bei
Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese
mindest 3,50 m betragen“. An keiner Stelle findet sich in der neuen
Verwaltungsvorschrift zur StVO der Begriff der Fahrbahn, man spricht nur noch
von Begegnungsbereite, weil ein Radfahrer eben auch noch neben der befestigten
Fahrbahn, soweit sie befahrbar ist, fahren kann und eine Mindestvorschrift von
3,50 m existiert nur bei starkem LKW- und Linienbusverkehr. Beides ist auf der
Fontanestraße nicht erkennbar. Deswegen war dieses klare Votum, das ich aus dem
Anliegerprotokoll entnommen habe mehr als berechtigt, die Erweiterung um 1,30 m
auf 0,90 m zu reduzieren, denn es gehört auch zum Erlebnisbild dieser Straße,
dass die Menschen dort nicht an eine Hauptverkehrsstraße wohnen und auch nicht
diesen Eindruck haben möchten.
Es
gibt in der Verwaltungsvorschrift auch keinerlei Hinweis, dass in
Einbahnstraßen, die für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind, auf der
rechten Seite das Halten und Parken verboten ist. Es ist lediglich auf der
linken Seite verboten, weil eine Einbahnstraße, die für Radverkehr in
Gegenrichtung freigegeben ist, eine Zweibahnstraße ist, zumindest für
Radfahrer, nicht mehr für Autofahrer. Der Autofahrer kann sich dann nicht mehr
auf der linken Seite dem Radfahrer entgegen stellen. Deswegen gelten auf
Einbahnstraßen für Radfahrer mit Gegenverkehr die normalen Regeln der StVO, es
wird rechts gefahren, rechts gehalten und rechts geparkt und zum Linksabbiegen
ordnet man sich bis zur Mitte ein, nicht wie sonst in Einbahnstraßen ganz nach
links. Es gibt keine Regel, die vorschreibt, dass in dieser neu
ausgeschilderten Straße die Anwohner auf der rechten Seite in der Richtung zum
Zehlendorfer Damm nicht mehr halten oder parken dürfen.
An
der Diskussion beteiligen sich:
Herr
Dr. Mueller, Frau Neidel, Herr Sahlmann, Frau Eiternick, Herr Wilczek
Herr
Grubert zu Protokoll
Ich
ziehe den Beschlussvorschlag zurück, weil ich sehe, dass ich eine Lösung finden
muss.
Wenn
wir eine Parkplatzlösung finden sollten, werden wir uns mit der Unteren
Verkehrsbehörde noch einmal abstimmen und wir werden zu einer der nächsten
Sitzungen mit einer neuen Lösung in die Ausschüsse gehen.
Herr
Dr. Klocksin Zusammenfassung
- Prüfen, ob ein
Anwohnerparken für das Gesamte Wohngebiet möglich gemacht werden kann.
- Prüfen, was aus
Sicht der Verwaltung gegen Parktaschen spricht, zumindest dort, wo es die
Baumbepflanzung von den Abständen her zulässt.
- Abschätzung der
Folgen, die die Fortsetzung des Gedankens einer Fahrradstraße beinhalten.
Herr Lippoldt
Ich beginne mit der Fahrbahn bzw. mit der Begegnungsbreite.
Es wird hier in der Begründung zur DS- 119/10/1 erneut darauf hingewiesen, dass
es für die Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrer in entgegengesetzter
Richtung notwendig sei, dass die befestigte Fahrbahnbereite von derzeit 2,70 –
2,80 m auf mindestens 3,50 m verbreitet wird. Es ist bereits mehrfach gewesen,
dass ich aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 1. September 2009 zitiert
habe, dort heißt es „ in IV 1. beträgt
in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
30 km/h kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen. Bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindest 3,50 m betragen“ An keiner Stelle findet sich in der neuen Verwaltungsvorschrift zur StVO der Begriff der Fahrbahn, man spricht nur noch von Begegnungsbereite, weil ein Radfahrer eben auch noch neben der befestigten Fahrbahn, soweit sie befahrbar ist, fahren kann und eine Mindestvorschrift von 3,50 m existiert nur bei starkem LKW- und Linienbusverkehr. Beides ist auf der Fontanestraße nicht erkennbar. Deswegen war dieses klare Votum, das ich aus dem Anliegerprotokoll entnommen habe mehr als berechtigt, die Erweiterung um 1,30 m auf 0,90 m zu reduzieren, denn es gehört auch zum Erlebnisbild dieser Straße, dass die Menschen dort nicht an eine Hauptverkehrsstraße wohnen und auch nicht diesen Eindruck haben möchten.
Es gibt in der Verwaltungsvorschrift auch keinerlei Hinweis, dass in Einbahnstraßen, die für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind, auf der rechten Seite das Halten und Parken verboten ist. Es ist lediglich auf der linken Seite verboten, weil eine Einbahnstraße, die für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben ist, eine Zweibahnstraße ist, zumindest für Radfahrer, nicht mehr für Autofahrer. Der Autofahrer kann sich dann nicht mehr auf der linken Seite dem Radfahrer entgegen stellen. Deswegen gelten auf Einbahnstraßen für Radfahrer mit Gegenverkehr die normalen Regeln der StVO, es wird rechts gefahren, rechts gehalten und rechts geparkt und zum Linksabbiegen ordnet man sich bis zur Mitte ein, nicht wie sonst in Einbahnstraßen ganz nach links. Es gibt keine Regel, die vorschreibt, dass in dieser neu ausgeschilderten Straße die Anwohner auf der rechten Seite in der Richtung zum Zehlendorfer Damm nicht mehr halten oder parken dürfen.