Beschluss: zurückgezogen

Herr Dr. Klocksin

Es liegt ein Antrag auf Rederecht von Herrn Wedepohl vor.

 

Gegen das Rederecht für Herr Wedepohl bestehen keine Einwende.

 

Frau Neidel

Mit der Beschlussvorlage 119/10/1 geht es um die Fahrbahnerweiterung in der Fontanestraße, Radfahren in Gegenrichtung. In den letzten Sitzungen der Fachausschüsse wurde bereits eine Meinungsbildung forciert, nämlich dass die Fahrbahnerweiterung um 1,30 m Breite auf jeden Fall farblich abgesetzt werden sollte. Im Vorfeld gab es ein Für und Wider, ob die Verbreiterung in Asphalt oder in wassergebundener Decke hergestellt werden soll.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Verbreiterung in einer sandfarbenen Asphaltbauweise vorzunehmen. Es hat inzwischen am 02.11.2010 eine Anwohner-informationsveranstaltung stattgefunden. Das Protokoll dieser Infoveranstaltung ist Ihnen zugegangen. Aus dieser Infoveranstaltung gab es zwei Prüfaufträge an die Gemeinde. Dazu wird in der Begründung DS-Nr. 119/10/1 Stellung genommen.

 

Herr Wedepohl, Anwohner Fontanestraße 16 – Rederecht

Schildert seine Parksituation und der zwei unmittelbar angrenzenden Grundstücke.

Bittet die Gemeinde ihre Vorschläge noch einmal zu überdenken und eine tragbare Lösung für alle drei betroffenen Bürger zu finden.

 

Herr Lippoldt zu Protokoll

Ich beginne mit der Fahrbahn bzw. mit der Begegnungsbreite. Es wird hier in der Begründung zur DS- 119/10/1 erneut darauf hingewiesen, dass es für die Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrer in entgegengesetzter Richtung notwendig sei, dass die befestigte Fahrbahnbereite von derzeit 2,70 – 2,80 m auf mindestens 3,50 m verbreitet wird. Es ist bereits mehrfach gewesen, dass ich aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 1. September 2009 zitiert habe, dort heißt es in IV 1.: Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen. Bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindest 3,50 m betragen“. An keiner Stelle findet sich in der neuen Verwaltungsvorschrift zur StVO der Begriff der Fahrbahn, man spricht nur noch von Begegnungsbereite, weil ein Radfahrer eben auch noch neben der befestigten Fahrbahn, soweit sie befahrbar ist, fahren kann und eine Mindestvorschrift von 3,50 m existiert nur bei starkem LKW- und Linienbusverkehr. Beides ist auf der Fontanestraße nicht erkennbar. Deswegen war dieses klare Votum, das ich aus dem Anliegerprotokoll entnommen habe mehr als berechtigt, die Erweiterung um 1,30 m auf 0,90 m zu reduzieren, denn es gehört auch zum Erlebnisbild dieser Straße, dass die Menschen dort nicht an eine Hauptverkehrsstraße wohnen und auch nicht diesen Eindruck haben möchten.

Es gibt in der Verwaltungsvorschrift auch keinerlei Hinweis, dass in Einbahnstraßen, die für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind, auf der rechten Seite das Halten und Parken verboten ist. Es ist lediglich auf der linken Seite verboten, weil eine Einbahnstraße, die für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben ist, eine Zweibahnstraße ist, zumindest für Radfahrer, nicht mehr für Autofahrer. Der Autofahrer kann sich dann nicht mehr auf der linken Seite dem Radfahrer entgegen stellen. Deswegen gelten auf Einbahnstraßen für Radfahrer mit Gegenverkehr die normalen Regeln der StVO, es wird rechts gefahren, rechts gehalten und rechts geparkt und zum Linksabbiegen ordnet man sich bis zur Mitte ein, nicht wie sonst in Einbahnstraßen ganz nach links. Es gibt keine Regel, die vorschreibt, dass in dieser neu ausgeschilderten Straße die Anwohner auf der rechten Seite in der Richtung zum Zehlendorfer Damm nicht mehr halten oder parken dürfen.

 

An der Diskussion beteiligen sich:

Herr Dr. Mueller, Frau Neidel, Herr Sahlmann, Frau Eiternick, Herr Wilczek

 

Herr Grubert zu Protokoll

Ich ziehe den Beschlussvorschlag zurück, weil ich sehe, dass ich eine Lösung finden muss.

Wenn wir eine Parkplatzlösung finden sollten, werden wir uns mit der Unteren Verkehrsbehörde noch einmal abstimmen und wir werden zu einer der nächsten Sitzungen mit einer neuen Lösung in die Ausschüsse gehen.

 

Herr Dr. Klocksin  Zusammenfassung

  1. Prüfen, ob ein Anwohnerparken für das Gesamte Wohngebiet möglich gemacht werden kann.
  2. Prüfen, was aus Sicht der Verwaltung gegen Parktaschen spricht, zumindest dort, wo es die Baumbepflanzung von den Abständen her zulässt.
  3. Abschätzung der Folgen, die die Fortsetzung des Gedankens einer Fahrradstraße beinhalten.

Herr Lippoldt

Ich beginne mit der Fahrbahn bzw. mit der Begegnungsbreite. Es wird hier in der Begründung zur DS- 119/10/1 erneut darauf hingewiesen, dass es für die Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrer in entgegengesetzter Richtung notwendig sei, dass die befestigte Fahrbahnbereite von derzeit 2,70 – 2,80 m auf mindestens 3,50 m verbreitet wird. Es ist bereits mehrfach gewesen, dass ich aus der Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 1. September 2009 zitiert habe, dort heißt es „ in IV 1. beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als

30 km/h kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen. Bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindest 3,50 m betragen“ An keiner Stelle findet sich in der neuen Verwaltungsvorschrift zur StVO der Begriff der Fahrbahn, man spricht nur noch von Begegnungsbereite, weil ein Radfahrer eben auch noch neben der befestigten Fahrbahn, soweit sie befahrbar ist, fahren kann und eine Mindestvorschrift von 3,50 m existiert nur bei starkem LKW- und Linienbusverkehr. Beides ist auf der Fontanestraße nicht erkennbar. Deswegen war dieses klare Votum, das ich aus dem Anliegerprotokoll entnommen habe mehr als berechtigt, die Erweiterung um 1,30 m auf 0,90 m zu reduzieren, denn es gehört auch zum Erlebnisbild dieser Straße, dass die Menschen dort nicht an eine Hauptverkehrsstraße wohnen und auch nicht diesen Eindruck haben möchten.

Es gibt in der Verwaltungsvorschrift auch keinerlei Hinweis, dass in Einbahnstraßen, die für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben sind, auf der rechten Seite das Halten und Parken verboten ist. Es ist lediglich auf der linken Seite verboten, weil eine Einbahnstraße, die für Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben ist, eine Zweibahnstraße ist, zumindest für Radfahrer, nicht mehr für Autofahrer. Der Autofahrer kann sich dann nicht mehr auf der linken Seite dem Radfahrer entgegen stellen. Deswegen gelten auf Einbahnstraßen für Radfahrer mit Gegenverkehr die normalen Regeln der StVO, es wird rechts gefahren, rechts gehalten und rechts geparkt und zum Linksabbiegen ordnet man sich bis zur Mitte ein, nicht wie sonst in Einbahnstraßen ganz nach links. Es gibt keine Regel, die vorschreibt, dass in dieser neu ausgeschilderten Straße die Anwohner auf der rechten Seite in der Richtung zum Zehlendorfer Damm nicht mehr halten oder parken dürfen.